Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2015, Az. 5 StR 12/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 15124

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 12/15

vom
24. Februar 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. Februar 2015
beschlos-sen:

1.
Auf die Revision des
Angeklagten wird das Urteil des [X.] (Oder) vom 12. September 2014 nach § 349 Abs.
4 StPO im Schuldspruch dahingehend [X.], dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Miss-brauch von Schutzbefohlenen und mit Besitz einer kinder-pornographischen Schrift sowie wegen Besitzes kinderpor-nographischer Schriften in 20 Fällen
verurteilt ist; die Verur-teilung im Fall II.19 der Urteilsgründe entfällt.
2.
Die weitergehende Revision wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO verworfen.

3.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

[X.] in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sexuellem Miss-brauch von Schutzbefohlenen und Sichverschaffen einer kinderpornographi-schen Schrift, Besitzverschaffen von kinderpornographischen Schriften in zehn Fällen, [X.] von kinderpornographischen Schriften in zehn Fällen sowie Besitz von kinderpornographischen Schriften

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einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn im Übrigen [X.].
1. Nach den Feststellungen des [X.] nutzte der Angeklagte im Fall 2 des Urteils eine bei seinem knapp vierjährigen [X.] beim Abtrocknen nach dem [X.] eintretende spontane Erektion, um sein eigenes erigiertes Glied an das Geschlechtsteil seines [X.]es zu halten und von dieser Handlung ein Foto anzufertigen. Dabei ging es ihm darum, das Foto über das [X.] an andere Personen mit
pädophilen Neigungen weiterzugeben. Am Abend dessel-ben Tages übermittelte er das Bild per E-Mail an einen [X.] (Fall 19).
2. [X.] ist

entsprechend dem Antrag des [X.]

abzuändern, da die Feststellungen die Annahme einer tat-einheitlich verwirklichten sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB) nicht tragen. Es reicht nicht aus, dass der Angeklagte die Abwesenheit schutzberei-ter Dritter, namentlich der Mutter oder der großen Schwester seines [X.]es, zur Verwirklichung der Tat nutzte (vgl. [X.]). Vielmehr ist es darüber hin-aus erforderlich, dass die sexuellen Handlungen gegen den Willen des Opfers geschehen und das Opfer dem Tatgeschehen deshalb keinen Widerstand ent-gegensetzt, weil es dies aufgrund seiner schutzlosen Lage für aussichtslos hält (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Oktober 2002

3 [X.], [X.], 393). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das [X.] nicht festgestellt. Es steht nicht zu erwarten, dass sie noch getroffen werden können.
Darüber hinaus steht die Verurteilung im Fall 19 wegen Besitzverschaf-fens einer kinderpornographischen Schrift zum Verbrechenstatbestand des §
176a Abs. 3 StGB (Fall 2) in Tateinheit (vgl. [X.]/[X.], 2. Aufl., §
176a Rn. 44; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], StGB, 29. Aufl., § 176a Rn. 16). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend der gesetzlichen 2
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Überschrift (§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO) wie aus der [X.] ersichtlich ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der umfassend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Mit der Schuldspruchberichtigung entfällt die im Fall II.19 verhängte Einzelfreiheitsstra-fe von drei Monaten.
3. [X.] einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten im Fall 2, bei der es sich um die [X.] handelt, kann ungeach-tet des Entfallens der tateinheitlichen Verurteilung wegen sexueller Nötigung bestehen bleiben. Angesichts der nur geringen Erhöhung der dem Strafrahmen des § 176a Abs. 3 StGB entnommenen Mindeststrafe schließt der Senat aus, dass die [X.] bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine noch gerin-gere Freiheitsstrafe verhängt hätte.
Auch die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt vom Entfallen der Einzelstrafe im Fall 19 unberührt. Der Senat kann angesichts der Höhe der [X.] und der daneben verbleibenden 20 Einzelstrafen (zehn Einzelgeldstrafen von [X.] 30 Tagessätzen; neun [X.] von jeweils drei Monaten und eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten) ausschließen, dass die [X.] bei zutreffender Bewertung des [X.], die den Un-rechts-
und Schuldgehalt des Tuns des Angeklagten unberührt lässt (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Juli 2013

4 StR 29/13, [X.], 641), auf eine [X.] erkannt hätte.
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4. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den [X.] teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Sander

Schneider Dölp

König Bellay

7

Meta

5 StR 12/15

24.02.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2015, Az. 5 StR 12/15 (REWIS RS 2015, 15124)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15124

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4 StR 29/13

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