Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2018, Az. XI ZR 224/17

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 9276

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:140518B[X.].17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 224/17
vom
14.
Mai 2018
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am
14.
Mai
2018 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die Richter Dr.
Joeres und Dr.
Matthias sowie
die Richterinnen
Dr.
[X.] und Dr.
Dauber

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Se-nats vom 27.
Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Gründe:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 27.
Februar 2018, mit dem der Senat auf die Rechtsfolgen der Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde
der Klägerin erkannt hat,
ist unbeschadet der Frage, ob die von der Klägerin erstrebte Abänderung überhaupt statthaft wäre, jedenfalls unbegründet.
Das Berufungsgericht hat, wie der Senat mit Urteil in dieser Sache vom 27.
Februar 2018 (XI
ZR
224/17, WM
2018, 737 Rn.
21
ff.) näher ausgeführt hat, die Revision nur zugunsten der Beklagten, nicht auch zugunsten der Kläge-rin zugelassen. Die von der Klägerin ausdrücklich in dem Umfang,
in dem "die Zulassung der Revision nicht reichen sollte",
gegen die Nichtzulassung der Re-vision eingelegte Beschwerde
bildete mit der später von der Klägerin eingeleg-ten Anschlussrevision kein einheitliches Rechtsmittel. Hätte die Klägerin ihre Beschwerde
aufrecht erhalten und begründet, wäre über sie unbeschadet der daneben eingelegten Anschlussrevision zu entscheiden gewesen (vgl. [X.], Beschluss vom 1.
September 2016

III
ZR
271/15, juris Rn.
6 mit [X.], Urteil vom 2.
März 2017

III
ZR
271/15, juris Rn.
5; außerdem [X.], Urteil vom 1
2
-
3
-
26.
Januar 2016 -
KZR
41/14, NJW
2016, 2504). Mit dem Fall einer neben einer unbeschränkt zugelassenen Revision gegenstandslosen Nichtzulassungsbe-schwerde (vgl. Senatsurteil vom 22.
November 2016 -
XI
ZR
434/15, [X.]Z
213, 52 Rn.
6) ist die Konstellation, die Gegenstand des Beschlusses vom 27.
Februar 2018 war,
nicht vergleichbar. Diese Auffassung hat die Kläge-rin im Revisionsverfahren selbst vertreten, indem sie ihre Nichtzulassungsbe-schwerde nicht schon in ihrer Anschlussrevisionsschrift, sondern erst in ihrer [X.] für gegenstandslos erklärt hat. Die Auslegung dieser Erklärung als Rücknahme (Senatsurteil vom 27.
Februar 2018, aaO, Rn.
24) entspricht
dem wohlverstandenen [X.] der Klägerin.

Ellenberger
Joeres
Matthias

[X.]
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.03.2016 -
3 O 277/15 -

O[X.], Entscheidung vom 10.03.2017 -
8 [X.] -

Meta

XI ZR 224/17

14.05.2018

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2018, Az. XI ZR 224/17 (REWIS RS 2018, 9276)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9276

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