Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2004, Az. XI ZR 385/03

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2890

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.] ZR 385/03
vom 8. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Appl

am 8. Juni 2004

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Sprungrevision in dem Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 13. November 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des [X.].

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 511.291,88 •.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Die Beklagte hat in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbe-schwerde eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Be-deutung nicht dargelegt, insbesondere nicht aufgezeigt, daß der vom - 3 - Landgericht verneinte Wegfall der Bereicherung in Fällen der vorliegen-den Art umstritten ist. Die von der Beklagten angeführten [X.] führen insoweit zum gleichen Ergebnis.

Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Ent-scheidung des Senats schon deshalb nicht erforderlich, weil das [X.] in Übereinstimmung mit Urteilen der Oberlandesgerichte [X.] (5 [X.]) vom 21. November 2002 und [X.] (10 U 27/03) vom 2. September 2003 sowie des [X.] (7 O 63/02) vom 17. Januar 2003 zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, daß sich eine [X.] gegenüber einem Bereicherungsanspruch einer anderen [X.] bei "Rückzahlungen" an [X.]nicht auf einen Wegfall der [X.] (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen kann.

Der Klägerin, die der Beklagten ein Darlehen gewähren wollte, steht ein Bereicherungsanspruch nur deshalb zu, weil ein wirksamer [X.] zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist. [X.] ein solcher Vertrag geschlossen worden, hätte sich die Beklagte ge-genüber der Klägerin weder darauf berufen können, die Darlehensvaluta durch unwirtschaftliche Verwendung verloren zu haben, noch hätte sie geltend machen können, der Darlehensrückzahlungsanspruch der Kläge-rin sei durch "Rückzahlung" der Valuta an den vermeintlichen Darle-hensgeber [X.] getilgt worden. In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, daß sich der Empfänger eines [X.] ausgezahlten Darlehens nicht auf den Verlust der Darlehensvaluta beru-fen kann (Senatsurteil vom 2. Februar 1999 - [X.] ZR 74/98, [X.], 724, 725 m.w.Nachw.). Für den Einwand des Bereicherungsschuldners, die [X.] erhaltene Darlehensvaluta an einen nicht mehr [X.] - stungsfähigen Dritten "zurückgezahlt" zu haben, kann nichts anderes gelten. Die Zins- und Tilgungsleistungen der Beklagten an [X.]beruhen einzig auf einem leichtfertigen Verhalten der Beklagten, mit dem die Klä-gerin nichts zu tun hat. Obwohl die Beklagte, die noch in ihrem Schrei-ben vom 25. Juni 2002 selbst davon ausgegangen ist, [X.] habe den Kredit im Jahre 1990 lediglich "vermittelt", keinen Anlaß zu der Annahme hatte, der Finanzmakler [X.] persönlich habe von der Klägerin die [X.] von 1.000.000 DM zu fordern und sei deshalb in der Lage, die Klä-gerin zur Zahlung dieses Betrages an die Beklagte anzuweisen, hat sie ohne Abschluß eines schriftlichen Darlehensvertrages allein auf die An-weisung von [X.] Zahlungen in Höhe mehrerer Millionen DM an ihn per-sönlich geleistet. Erst dadurch sind die Veruntreuungen durch [X.] mög-lich geworden. Der Beklagten gleichwohl die Möglichkeit einzuräumen, den daraus resultierenden Verlust unter Berufung auf § 818 Abs. 3 BGB auf die Klägerin abzuwälzen, ist durch nichts zu rechtfertigen. Die [X.] kann sich vielmehr nur an [X.] halten, dem sie leichtfertig [X.] hat.
- 5 - Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwen-dung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

[X.] [X.]

[X.]

[X.]

Appl

Meta

XI ZR 385/03

08.06.2004

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2004, Az. XI ZR 385/03 (REWIS RS 2004, 2890)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2890

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