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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:120516BIXZA32.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZA
32/15
vom
12. Mai
2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, die Richter
Prof.
Dr.
Gehrlein, Dr.
Pape, [X.] und die Richterin Möhring
am
12.
Mai 2016
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Antragstellerin vom 10.
Februar 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 21.
Januar 2016 wird zu-rückgewiesen.
Gründe:
1.
Der Senat legt die als Beschwerde bezeichnete Eingabe der Antrag-stellerin als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 21.
Januar 2016 aus, durch welchen der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von [X.] zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzu-lassung der Revision in dem Urteil des 20.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 19.
Oktober 2015, abgeändert durch den Beschluss vom 10.
Dezember 2015, abgelehnt worden ist. Eine sofortige Beschwerde findet nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Amts-
oder Landgerichts statt (§
567 Abs.
1 ZPO). Hierzu gehört die von der Antragstellerin "angefochtene"
Entscheidung des Senats nicht.
2. Die statthafte Gegenvorstellung ist unbegründet.
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a)
Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbe-schwerde ist der Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] ([X.], Beschluss vom 25.
Februar 2014 -
II ZR 156/13, NZI
2014, 357 Rn.
9). Deswegen ist es unerheblich, dass der Streitwert des Berufungsver-fahrens bei Einlegung und Begründung der Berufung 110.000
weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners erst danach eröffnet worden ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das [X.] die Berufung der Klägerin im Tenor ohne die ausdrückliche Ein-schränkung zurückgewiesen hat, die Berufungszurückweisung erfolge mit der Maßgabe, dass die Tabellenfeststellungsklage derzeit unzulässig
sei. Denn diese Einschränkung ergibt sich aus den Urteilsgründen. Ein [X.] kann unter Heranziehung der Entscheidungsgründe ausgelegt werden ([X.], Urteil vom 27.
November 2014 -
I
ZR 124/11, GRUR
2015, 672
Rn.
37; vom 6.
Oktober 2015 -
KZR
87/13, WRP
2016, 229 Rn.
34; vom 15.
Dezember 2015
-
X
ZR 30/14, GRUR
2016, 257
Rn.
104).
b)
Mit der Aufnahme des Rechtsstreits allein gegen den Insolvenzverwal-ter und der Umstellung der Zahlungsklage
auf eine Klage auf Feststellung, dass ihre von dem beklagten Insolvenzverwalter bestrittene Forderung im Insolvenz-verfahren über das Vermögen des Schuldners zur Tabelle anerkannt werde
(§
264 Nr.
3 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 31.
Oktober 2012 -
III ZR 204/12, [X.]Z
195, 233 Rn.
22), will die Klägerin ihre Teilnahme an dem [X.] nach §§
187 ff [X.] zur Realisierung einer Quote durchsetzen (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Februar 1964 -
Ib
ZR 155/62, NJW
1964, 1229
f). Das ergibt sich aus §
182 [X.], wonach der Streitwert der Tabellenfeststellungskla-ge
sich allein aus der zu erwartenden Quote bestimmt.
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Der Streitwert der Tabellenfeststellungsklage wird nicht dadurch erhöht, dass die Forderung, deren Feststellung ein Gläubiger begehrt, durch Absonde-rungsrechte und sonstige Sicherheiten gesichert ist oder der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens aus der Tabellenfeststellung
gegen den Schuldner vollstrecken kann
(§
201 Abs.
2
[X.]).
Dies ergibt sich aus dem Zweck der Regelung. Dieser zielt darauf ab, bei der Bewertung der Forderun-gen der Insolvenzgläubiger, die auf Feststellung der Teilnahme am Insolvenz-verfahren klagen, einen möglichst einheitlichen Maßstab sicherzustellen. Es soll im wohlverstandenen Interesse aller Insolvenzgläubiger eine Aufzehrung der Masse durch Prozesskosten verhindert und den Gläubigern bei geringer Insol-venzquote eine zuverlässige Beurteilung des Prozesskostenrisikos ermöglicht werden ([X.], Urteil vom 19.
Februar 1964 -
Ib
ZR 155/62, NJW
1964, 1229
f; Beschluss vom 12.
November 1992 -
VII
ZB 13/92, ZIP
1993, 50, 51).
Dies gilt selbst dann, wenn ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich began-genen unerlaubten Handlung geltend macht und er sie nach [X.] und nach Restschuldbefreiung gemäß
§
302 Nr.
1 [X.] als ausgenom-mene Forderung gegen den Schuldner durchsetzen könnte (vgl. [X.], ZIP
2005, 1571, 1572).
Vorliegend kommt hinzu, dass der Schuldner der an-gemeldeten
Forderung widersprochen hat
(§
184 [X.]). Um gegen ihn nach
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Aufhebung des Insolvenzverfahrens vollstrecken zu können, müsste die Kläge-rin gegen ihn erst einen Vollstreckungstitel erwirken (§
201 Abs.
2 Satz
2 [X.]).
Kayser
Gehrlein
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 02.07.2013 -
31 O 48/12 -
KG [X.], Entscheidung vom 19.10.2015 -
20 [X.] -
Meta
12.05.2016
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2016, Az. IX ZA 32/15 (REWIS RS 2016, 11437)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 11437
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZA 32/15 (Bundesgerichtshof)
Insolvenzverfahren: Streitwert der Tabellenfeststellungsklage
6 AZR 559/14 (Bundesarbeitsgericht)
(Ausschlussfrist im Insolvenzplan - § 113 Satz 3 InsO)
IX ZB 55/18 (Bundesgerichtshof)
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Zwangsvollstreckungsverbot für den Gläubiger einer Forderung aus unerlaubter Handlung während der Wohlverhaltensphase
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