Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2018, Az. XI ZR 156/17

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 13259

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[X.]:[X.]:BGH:2018:270218UXIZR156.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM
NAMEN
[X.]S
VOLKES
URTEIL
XI ZR 156/17
Verkündet am:
27. Februar 2018
Weber
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27.
Februar 2018 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die Richter Dr.
Joeres und Dr.
Matthias sowie
die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 3.
Februar 2017 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 28.
April 2016 wird insgesamt zurück-gewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den [X.] dreier [X.] gerichteten Willenserklärungen der Klägerin.
Die Klägerin und ihr Ehemann besprachen im März 2008 mit einem Au-ßendienstmitarbeiter der Beklagten die Einzelheiten des Abschlusses dreier Darlehensverträge und stellten einen Darlehensantrag. Daran anschließend übersandte die Beklagte der Klägerin
und ihrem Ehemann zwei Exemplare ei-1
2
-
3
-
nes
von
ihr unterzeichneten
[X.]. Dieses Vertragsformular bezog sich auf ein "Hypothekendarlehen
I plus Tilgung"
Nr.

48 über 113.000

und einen
bis zum 30.
April 2028 festen Zinssatz von 4,73%
p.a., ein "Annuitä-tendarlehen SBD-S10"
Nr.

56
über 52.300

und
einen
bis zum 30.
April 2018 festen Zinssatz von 6,38%
p.a. und auf ein "Vorfinanzierungsdar-lehen"
mit der Bezeichnung
"[X.] 28"
Nr.

78 über 75.200

von 4,55%
p.a. Das "[X.]"
sollte durch ein Bauspardarlehen der Beklagten abgelöst werden. Ein Teilbetrag des "[X.]s"
in Höhe von 21.500

sollte dementsprechend auf ein
Bausparkonto der Kläge-rin und ihres Ehemanns
bei der Beklagten fließen. Im Übrigen sollten die Kläge-rin und ihr Ehemann monatliche Sparraten in Höhe von 4,93

auf den Bau-sparvertrag erbringen und ihre Ansprüche aus dem Bausparvertrag an die [X.] verpfänden. Die Parteien nahmen folgende Klauseln in den Darlehens-vertrag auf:
"4. Besondere Bedingungen für [X.], Konstant-
und Vorausdarlehen

-
(im folgenden Darlehen genannt)
-
4.1 Bausparvertrag
Besteht noch kein D.

-Bausparvertrag, verpflichtet sich der Schuldner, bei der Gläubigerin einen
Bausparvertrag in Höhe der erforderlichen Bausparsumme abzu-schließen und die vereinbarte [X.] vorzunehmen. Höhere Sparzahlungen können jederzeit von der Gläubigerin zurückgewiesen werden. Werden bei Konstant-
und Vor-ausdarlehen zu den vertraglich vereinbarten Leistungen zusätzlich vermögenswirksame Leistungen eingezahlt oder werden diese nicht mehr gezahlt, wird die Gläubigerin den Betrag des [X.] entsprechend ermäßigen bzw. erhöhen.
Vertragsänderungen sind während der Zinsfestschreibung eines gewährten Darlehens nicht möglich.
4.2 Sicherungsverpfändung der Rechte aus dem Bausparvertrag
Zur Sicherstellung des Darlehens werden sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Bausparvertrag, insbesondere das Kündigungsrecht, der Anspruch auf das Bauspar-guthaben einschließlich eventueller Wohnungsbauprämien, an die Gläubigerin verpfän-

4.3 Zuteilung des [X.]
Auf Rechte aus der Zuteilung des [X.], insbesondere der Zuteilungsan-nahme, wird während der Zinsfestschreibung des Darlehens verzichtet.
-
4
-
Höhere als die vertraglich vereinbarten Sonderleistungen können die Zuteilung be-schleunigen, führen aber
grundsätzlich nicht zu einer vorzeitigen Ablösung des [X.]. Lässt die Gläubigerin ausnahmsweise eine vorzeitige Ablösung des Darlehens zu, ist ihr der durch die vorzeitige Rückzahlung ents

zu ersetzen.
4.4 Rückzahlung
mit anderen Mitteln als der zugeteilten Bausparsumme
Wird das Darlehen mit anderen Mitteln als der zugeteilten Bausparsumme zurückge-zu.
4.5 Zinsfestschreibung, Kündigung
des Darlehens durch den Darlehensnehmer
Die Zinsfestschreibung des Darlehens beginnt mit dem Ersten des auf die Darlehens-vereinbarten Sparraten sind ab dem Letzten des auf
die erste Auszahlung folgenden Monats zu leisten. Mit der Zahlung der Sparraten kann auch sofort nach Abschluss des Darlehensvertrags begonnen werden.
Werden höhere als die vereinbarten Sparzahlungen geleistet, so gilt die Regelung unter

Darlehensvertrag. Werden geringere als die vereinbarten Sparraten ge-leistet oder wird die [X.] später als vereinbart begonnen und verlängert sich dadurch der Zeitraum bis zur voraussichtlichen Zuteilung, wird die Zinsfestschreibung nicht bis zum neuen Zuteilungstermin verlängert.
Das Recht des Darlehensnehmers zur Kündigung des Darlehens vor Ende der Zins-festschreibung bestimmt sich nach §
489 [X.].

4.7 Zinssatz bei Fortführung des [X.]s nach Ablauf der Zinsfestschreibung bei Konstant-
und Vorausdarlehen
Ist die Bausparsumme trotz ordnungsgemäßer [X.] bei Ablauf der vereinbarten Zinsfestschreibung noch nicht zugeteilt, weil
die mit der aus der ersten Auszahlung aus dem Darlehen einhergehende [X.] des [X.] nach dem Zinsfest-schreibungsbeginn
erfolgte, gilt der im Darlehensvertrag vereinbarte Darlehenszins bis zur Ablösung des [X.]s durch die zugeteilte Bausparsumme [X.]".

Die Beklagte
belehrte die Klägerin und ihren Ehemann über ihr Wider-rufsrecht wie folgt:
3
-
5
-

Die Klägerin und ihr Ehemann sandten Anfang April 2008 ein von ihnen gegengezeichnetes Exemplar des [X.] samt Widerrufsbelehrung an die Beklagte zurück. Ein Vertragsformular samt einer Widerrufsbelehrung verblieb
in ihrem Besitz. Mit Schreiben vom 22.
Mai 2015 widerrief die Klägerin ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.
Ihre Klage auf Feststellung, der Darlehensvertrag
im Sinne aller drei [X.] sei
wirksam widerrufen und in [X.] umgewandelt worden, weiter auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter [X.] hat das [X.] abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie nur noch
die Feststellung der Umwandlung "hensver-trags"
in ein Rückgewährschuldverhältnis und Erstattung vorgerichtlich veraus-lagter
Anwaltskosten begehrt hat,
hat das Berufungsgericht unter Zurückwei-sung der Berufung im Übrigen das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Umwandlung der drei Darlehensverträge infolge des Widerrufs der Klä-4
5
-
6
-
gerin in [X.] festgestellt. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Zurückweisung der Berufung
der Klägerin weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung

soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung

im Wesentlichen ausgeführt:
Die Feststellungsklage sei zulässig. Vom Vorrang der Leistungsklage sei eine Ausnahme zu machen, wenn davon auszugehen sei, die Beklagte werde schon aufgrund eines rechtskräftigen Feststellungsurteils
leisten. Dies sei bei Banken anzunehmen. Für die Beklagte als Bausparkasse gelte dasselbe.
Die Klägerin habe ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen noch widerrufen können, weil sie unzureichend deutlich über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sei. Zwar habe die Beklagte
zutreffend zu "Finanzierten Geschäften"
belehrt, da es sich bei dem Darlehensvertrag
"Ei-genheim-Konstant 28"
Nr.

78
und dem zugehörigen
Bausparvertrag um verbundene Geschäfte gehandelt habe. Das Darlehen "[X.] 28"
Nr.

78 habe zu einem beträchtlichen Teil der Finanzierung des Bauspardarlehens
gedient, das zur Tilgung des Darlehens "[X.] 28"
Nr.

78
bestimmt gewesen sei. Hieraus ergebe sich der erforderli-che [X.]. Auch eine wirtschaftliche Einheit sei zu be-6
7
8
9
-
7
-
jahen. Die Beklagte habe die Klägerin indessen unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist
unterrichtet. Nach dem Wortlaut der Widerrufsbeleh-rung habe für das Anlaufen der Widerrufsfrist genügt, dass der [X.] seine Vertragserklärung und die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis nehme, ohne dass die Widerrufsbelehrung kenntlich gemacht habe, dass beide Unter-lagen dem Darlehensnehmer während der Widerrufsfrist hätten zur Verfügung stehen müssen. [X.]
habe damit nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Das Widerrufsrecht der Klägerin sei nicht verwirkt.

II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
1. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Feststel-lungsklage ausgegangen. Für den Antrag festzustellen, die Darlehensverträge hätten sich aufgrund des Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umge-wandelt, fehlt, wie der [X.] nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat ([X.]surteile vom 24.
Januar 2017

XI
ZR
183/15, WM
2017, 766 Rn.
11
ff., vom 21.
Februar 2017

XI
ZR
467/15, WM
2017, 906 Rn.
13
ff., vom 14.
März 2017

XI
ZR
442/16, WM
2017, 849 Rn.
19, vom 16.
Mai 2017

XI
ZR
586/15, WM
2017, 1258 Rn.
16, vom 4.
Juli 2017

XI
ZR
741/16, WM
2017, 1602 Rn.
16
f. und vom 23.
Januar 2018

XI
ZR
359/16, [X.]), das Feststellungsinteresse. Das gilt auch dann, wenn ein
Kläger das Bestehen ver-bundener Geschäfte behauptet. Auch dann geht die Leistungsklage gemäß §
358 Abs.
4 Satz 3 [X.] in der hier maßgeblichen, bis zum 3.
August 2011
geltenden Fassung in Verbindung mit §
357 Abs.
1 Satz
1 [X.] in der bis zum 12.
Juni 2014 geltenden Fassung und §§
346
ff. [X.] vor. Die Feststellungskla-ge ist nicht nach den Maßgaben des [X.] vom 24.
Januar 2017 (aaO, 10
11
-
8
-
Rn.
16) abweichend von der Regel ausnahmsweise zulässig, weil nicht fest-steht, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien end-gültig bereinigt.
2. Außerdem weisen die Ausführungen zur
mangelnden Deutlichkeit der von der Beklagten erteilten Belehrung und damit zur fortbestehenden Widerruf-lichkeit der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärun-gen der Klägerin Rechtsfehler auf.
a) Allerdings hat das Berufungsgericht
im Ausgangspunkt richtig erkannt, der Klägerin sei gemäß §
495 Abs.
1 [X.] zunächst das Recht zugekommen, ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nach §
355 Abs.
1 und
2 [X.] in der hier nach Art.
229 §
9 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, §
22 Abs.
2, §§
32, 38 Abs.
1 Satz
1 EG[X.] maßgeblichen, zwischen dem 1.
August 2002 und dem 10.
Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) zu [X.], ohne dass ihr Ehemann als Mitdarlehensnehmer ebenfalls einen [X.] habe erklären müssen ([X.]surteil vom 11.
Oktober 2016

XI
ZR
482/15, BGHZ
212, 207 Rn.
13
ff.).
b) Die Annahme
des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Klägerin unzureichend über das ihr zukommende Widerrufsrecht belehrt, so dass die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs noch nicht abgelaufen gewesen sei, hält revisionsrechtlicher Überprüfung indessen nicht stand. Die Widerrufsfrist war bei Erklärung des Widerrufs am 22.
Mai 2015
abgelaufen. Die den [X.]verträgen beigegebene Widerrufsbelehrung entsprach, was der [X.] nach den Grundsätzen der objektiven Auslegung selbst bestimmen kann (Se-natsurteile vom 12.
Juli 2016

XI
ZR
564/15, BGHZ
211, 123 Rn.
15, vom 11.
Oktober 2016

XI
ZR
482/15, BGHZ
212, 207 Rn.
12 und vom 24.
Januar 2017

XI
ZR
183/15, WM
2017, 766 Rn.
28), den gesetzlichen Anforderungen.

12
13
14
-
9
-
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts informierte die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung die Klägerin hinreichend deutlich über die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist nach §
355 Abs.
2 Satz
3 [X.] aF.
(1) Die Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist richteten sich [X.] nach §
355 Abs.
2 Satz 3 [X.] aF. Eines Hinweises auf §
312d Abs.
2, letz-ter Halbsatz [X.] in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8.
Dezember 2004 und dem 3.
August 2009 geltenden Fassung bedurfte es nicht
(dazu [X.]sur-teil vom 24.
Januar 2017

XI
ZR
183/15, WM
2017, 766 Rn.
29).
Der [X.] hat im Revisionsverfahren davon auszugehen, dass
unstreitig
ist, dass dem Vertragsschluss im März
2008 eine persönliche Beratung durch einen Außendienstmitarbeiter der Beklagten vorausgegangen
ist, §
559 Abs.
1 Satz
1, §
540 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
313 Abs.
2 Satz
2 ZPO. Dies haben die Beklagte mit Schriftsatz vom 16.
Dezember 2015 und die Klägerin mit Schrift-satz vom 11.
Januar 2016
in erster Instanz übereinstimmend
vorgetragen. In zweiter Instanz haben beide Parteien

die Beklagte in der [X.] vom 19.
September 2016, die Klägerin in ihrem Schriftsatz
vom 13.
Oktober 2016

dieses Vorbringen ausdrücklich bekräftigt. Das Berufungsgericht hat auf die bei ihm eingereichten Schriftsätze und auf den Tatbestand des landgericht-lichen Urteils verwiesen, der wiederum auf die in erster Instanz zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen hat.
Auf der Grundlage des unstreitigen Vorbringens zur Vertragsanbahnung
haben die Parteien einen Fernabsatzvertrag im Sinne des §
312b Abs.
1 Satz
1 [X.] in der bis zum 12.
Juni 2014
geltenden Fassung
nicht geschlossen. Wie der [X.] mit Urteil vom heutigen Tag in der
Sache XI
ZR
160/17 näher darge-legt hat, fehlt es an einem Vertragsschluss "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln", wenn der Verbraucher während der Ver-15
16
17
18
-
10
-
tragsanbahnung persönlichen Kontakt zu
einem Mitarbeiter des Unternehmers oder
einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter hat.
(2) Die von der Beklagten erteilte Belehrung entsprach entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts §
355 Abs.
2 Satz
1 [X.] aF. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts informierte die von
der Beklagten ver-wendete Widerrufsbelehrung, wie der [X.] mit Urteil vom heutigen [X.] XI
ZR
160/17 für eine insoweit gleichlautende Widerrufsbelehrung ent-schieden hat, die Klägerin hinreichend deutlich über die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist nach §
355 Abs.
2 Satz
3 [X.] aF.

bb) [X.] genügte
zu den Widerrufsfolgen den gesetz-lichen Vorgaben
([X.]sbeschluss vom 5.
Dezember 2017

XI
ZR
294/17, juris Rn.
8).
[X.]) [X.] entsprach auch

der Darlehensvertrag "Ei-genheim-Konstant 28"
Nr.

78 und der zugehörige Bausparvertrag bil-deten aus den im [X.]surteil vom heutigen [X.] XI
ZR
160/17 ausgeführten Gründen keine verbundenen Verträge

als Sammelbelehrung mit den Angaben zu "Finanzierten Geschäften"
([X.]surteil vom 21.
Februar 2017

XI ZR 467/15, [X.], 906 Rn. 50; [X.]sbeschluss vom 24.
Januar 2017

XI
ZR
66/16, WM
2017, 370 Rn.
9)
den gesetzlichen Anforderungen. Die [X.] hat zwar die Konjunktion "oder"
in §
358 Abs.
3 Satz
2 Halbsatz
2 [X.] in der bis zum 3.
August 2011
geltenden Fassung
(künftig: aF)
("wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des [X.] der Mitwirkung des Unternehmers bedient") durch die Konjunktion "und"
("wenn wir uns bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrags der Mit-wirkung Ihres Vertragspartners bedienen") ersetzt. Sie hat sich dabei allerdings an der Formulierung des [X.] (8) der Anlage 2 zu §
14 Abs.
1 und 3 [X.] in der zwischen dem 1.
September 2002 und dem 19
20
21
-
11
-
7.
Dezember 2004 geltenden Fassung orientiert. Wenn auch der Verordnungs-geber
anschließend
in Gestaltungshinweis (9) der Anlage
2 zu § 14 Abs.
1 und 3 [X.] in der zwischen dem 8.
Dezember 2004 und dem 31.
März 2008 geltenden Fassung wieder enger am Gesetzestext orientiert formuliert hat, lässt die Formulierung der Anlage
2 zu §
14 Abs.
1 und 3 [X.] in der zwischen dem 1.
September 2002 und dem 7.
Dezember 2004 geltenden Fassung einen hinreichenden Rückschluss darauf zu, dass der (materielle) Gesetzgeber auch eine Belehrung wie von der Beklagten erteilt nicht für undeutlich erachtet hat. Insofern liegt der Fall anders als der, der Gegenstand des [X.]sbeschlusses vom 12.
Dezember 2017 (XI
ZR
769/16, juris)
war. Dort hatte die Beklagte

vom Verordnungsgeber nie so vorgegeben und erheblich missverständlich

die beiden Varianten des §
358 Abs.
3 Satz
3 [X.] aF entgegen der gesetzli-chen Vorgabe durch die Konjunktion "und"
und nicht durch die Konjunktion "oder"
verbunden. Damit ist der hiesige Fall nicht vergleichbar.

III.
Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§
562 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§
561 ZPO).
Insbesondere erfüllte
die Beklagte die
Anforderungen des §
355 Abs.
2 Satz 3 [X.] aF, wenn sie der Klägerin ein Exemplar des [X.] überließ, das nach Unterschriftsleistung durch die Klägerin und ihren Ehemann

wenn auch nicht notwendig auf dem bei ihnen verbliebenen
Exemplar

deren Vertragserklärung dokumentierte. Weil nach §
355 Abs.
2
Satz 3 [X.] aF die Abschrift der Vertragserklärung des Verbrauchers genügt, muss das ihm belas-sene Exemplar nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unter-schrift versehen
sein (vgl. zu §
361a Abs.
1 Satz 4 [X.] BT-Drucks.
14/2658, S.
47 rechte Spalte oben; vgl. auch BT-Drucks.
16/11643, S.
80 linke Spalte 22
23
-
12
-
unten; OLG
Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 7.
September 2017

17
U
107/17, juris Rn.
5
und vom 30.
Januar 2012

19
W
4/12, BKR
2012, 243, 244; OLG
Köln, Beschluss vom 1.
September 2017

12
U
203/16, juris Rn.
33
f.). §
492 Abs.
3 [X.] in der hier maßgeblichen, bis zum 10.
Juni 2010 geltenden Fassung, der sich nicht mit den Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist befasst, enthält keine Modifikation des §
355 Abs.
2 Satz
3 [X.] aF für [X.] (undeutlich MünchKomm[X.]/
[X.], 5.
Aufl., §
492 Rn.
86; [X.]/[X.], [X.], 69.
Aufl., §
492 Rn.
18).
Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§
563 Abs.
3 ZPO), weist der [X.] die Berufung der Klägerin

soweit noch nicht geschehen

zurück. Für den Feststellungsantrag bleibt es damit bei der Abweisung als unbegründet durch das [X.]. Das Feststellungsinteresse gemäß §
256 Abs.
1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Ein Feststel-lungsbegehren, das das Berufungsgericht für zulässig erachtet hat, kann bei

24
-
13
-

tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse in der Revisionsinstanz aus sach-lichen Gründen abgewiesen werden (st.
Rspr., zuletzt etwa [X.]surteile vom 4.
Juli 2017

XI
ZR
741/16, WM
2017, 1602 Rn.
31 und vom 10.
Oktober 2017

XI
ZR
457/16, WM
2017, 2256 Rn.
29).

Ellenberger
Joeres
Matthias

Menges
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.04.2016 -
3 O 401/15 -

O[X.], Entscheidung vom 03.02.2017 -
8 [X.] -

Meta

XI ZR 156/17

27.02.2018

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2018, Az. XI ZR 156/17 (REWIS RS 2018, 13259)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13259

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XI ZR 467/15

3 O 401/15

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