Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2016, Az. XII ZR 11/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 2699

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:091116BXIIZR11.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR
11/16

vom

9. November
2016

in dem Rechtsstreit
-
2 -

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 9. November
2016
durch [X.], [X.] Klinkhammer, [X.] und [X.] und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der
Beklagten wird die Revi-sion gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.]s Hamm
vom 14. Dezember 2015
zugelassen, soweit die Beklagten Bewilligung der Herausgabe des hinterlegten Betrages an den Kläger und zur Zahlung verurteilt worden sind sowie
die Widerklage abgewiesen worden ist.
Auf die Revision
der
Beklagten wird das vorgenannte Urteil im Umfang der Revisionszulassung und im Kostenpunkt aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur erneuten
Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.
[X.]: 30.003

Gründe:
I.
Der Kläger verlangt als Ersteher eines zwangsversteigerten Grundstücks von den Beklagten als Gesamtschuldner unter anderem eine Nutzungsent-schädigung für die [X.] zwischen dem Zuschlag und der Räumung
des Grund-1
-
3 -

stücks. Das streitig geführte Räumungsverfahren, in dessen Verlauf die Beklag-letztlich durch Vergleich beendet. Der Kläger beansprucht für die Dauer der zwischenzeitlichen

42.126

hinterlegten und herausverlangten Sicherheits-
[X.]

nebst Zinsen zu-züglich weiterer sersatz nebst Zinsen zugesprochen,
die [X.] zur Bewilligung der Herausgabe des hinterlegten Betrags von 12.000

an den Kläger verurteilt
und die Widerklage der Beklagten auf Freigabe des hinterlegten Betrags an sie abgewiesen. Gegen die Verurteilung hinsichtlich des Nutzungsentgelts
wenden sich die
Beklagten
mit der Nichtzulassungsbe-schwerde.

II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg.
Sie führt im Umfang der An-fechtung zur Zulassung der Revision und gemäß § 544 Abs.
7 ZPO
zur Aufhe-bung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, dass
das Oberlan-desgericht den Anspruch der Beklagten
auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch verletzt hat, dass es bei der Beurteilung der [X.], ob der Nutzung des Grundstücks durch die Beklagten ein wirksamer Miet-vertrag zugrundegelegen habe, entscheidungserheblichen Vortrag der Beklag-ten
in rechtsfehlerhafter Weise nicht berücksichtigt hat.
2
3
-
4 -

In seinen
Entscheidungsgründen hat das [X.] ausgeführt, dass der Kläger eine
Nutzungsentschädigung in angemessener Höhe aus Be-reicherungsrecht verlangen
könne, da ein wirksamer Mietvertrag mit der [X.] zu 1 nicht geschlossen
worden sei.
Auch die
vom 28. Januar 2010
sei nicht als wirksamer
Mietvertrag anzusehen, da der Zeuge W.

als Kommanditist der [X.] der Komple-mentär-GmbH den Mietvertrag nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens
über
die Vermögen beider
Gesellschaften nicht mehr mit Vertretungsmacht für die T.

GmbH & Co. KG habe abschließen können.
Mit seinen Ausführungen hat das [X.] den in beiden [X.] gehaltenen Vortrag der Beklagten übergangen, der Zeuge W.

ha-be bei Abschluss
des Vertrags vom 28. Januar 2010 nicht im fremden, sondern im eigenen Namen gehandelt. Er habe den Mietvertrag wirksam als Eigenge-schäft abschließen können, weil er zu dem [X.]punkt verfügungsberechtigter Eigentümer des Grundstücks gewesen sei.
Dieses Vorbringen ist entschei-dungserheblich.
a) Vor der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der T.

GmbH & Co. KG stand das Grundstück im Eigentum dieser Insolvenzschuldnerin. Mit der Insolvenzeröffnung am 30. Oktober 2009
wurde das Grundstück zunächst
vom [X.] erfasst.
b)
Am 13. Dezember 2009 wurde das
weitere Insolvenzverfahren über das Vermögen
der
Komplementär-GmbH
eröffnet. Dadurch schied die [X.] gemäß §§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB
mangels ab-weichender vertraglicher Bestimmung
aus der Kommanditgesellschaft aus, wo-bei das Fehlen abweichender vertraglicher Bestimmungen

mangels dies be-treffender tatrichterlicher Feststellungen

revisionsrechtlich zu unterstellen ist.
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5
6
7
-
5 -

Da es sich bei der T.

GmbH & Co. KG um eine zweigliedrige Kommanditgesellschaft handelte, führte der Wegfall der Komplementärin zur liquidationslosen Vollbeendigung der Kommanditgesellschaft unter Gesamt-rechtsnachfolge des verbliebenen Kommanditisten
([X.] Urteil vom 15.
März 2004

[X.]

[X.] 2004, 611), was die Beklagten in beiden [X.] unter Hinweis auf die vorgenannte Rechtsprechung des [X.] ausgeführt haben.
c) Mit Schreiben vom 19. Januar 2010
gab der für die Kommanditgesell-schaft bestellte Insolvenzverwalter das Grundstück gemäß § 32 Abs.
3 [X.] aus der Insolvenzmasse frei. Dadurch fiel
die Verfügungsbefugnis auf den Rechtsinhaber
zurück.
Dieser
konnte
anschließend im eigenen Namen über das Grundstück verfügen und einen Mietvertrag wirksam abschließen.
2. Das
angefochtene Urteil
beruht auf der dargestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Oberlan-desgericht unter Berücksichtigung des Vorbringens zu einer anderen Würdi-8
9
10
-
6 -

gung
gelangt wäre.
Das
angefochtene Urteil
ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO).
Dose

Klinkhammer

Nedden-Boeger

[X.]

Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.03.2015 -
9 O 306/13 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 14.12.2015 -
5 U 69/15 -

Meta

XII ZR 11/16

09.11.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2016, Az. XII ZR 11/16 (REWIS RS 2016, 2699)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2699

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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