Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2002, Az. IX ZR 474/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 213

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[X.] ZR 474/00vom12. Dezember 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 12. Dezember 2002beschlossen:Die Revision der Kläger gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 29. November 2000 wird nichtangenommen.Von den Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der durchdie Nebenintervenientin verursachten Kosten haben der [X.] 1 82 % und die Kläger zu 2 und 3 jeweils 9 % zu tragen.Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 48.891,77 Euro(= 95.624,00 DM) festgesetzt.Gründe:Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-deutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b ZPO a.F.).Die Haftung des Beklagten ist schon nach § 19 Abs. 1 Satz 3 [X.].[X.]. § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Danach entfällt die [X.],wenn der Geschädigte es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Ge-brauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Der Begriff des Rechtsmittels ist weit- 3 -zu verstehen. Als Rechtsmittel gelten auch Erinnerungen sowie mündlicheVorhaltungen ([X.], Urt. v. 9. November 1989 - [X.], [X.], 115;v. 13. Mai 1997 - [X.], [X.], 1398, 1400; v. 17. Januar 2002- [X.], [X.], 1068, 1070). Besteht das amtspflichtwidrige [X.] in einer notariellen Untätigkeit, muß sich der Betroffene nach der [X.] erkundigen ([X.], Urt. v. 5. Februar 1974 - [X.], NJW 1974, 639)bzw. energisch "nachfassen" ([X.], [X.]. v. 29. [X.] - [X.], [X.] dem Vortrag der Kläger wollen sie nach Absendung des [X.] vom 21. Januar 1994 vom Beklagten nichts mehr gehört haben. Unter-nommen haben sie aber nichts. Schon dies rechtfertigt den [X.], gegen die Untätigkeit des Beklagten kein "Rechtsmittel" ergriffen zu ha-ben. Denn es hätte nahegelegen, sich bei dem Beklagten zu erkundigen, wie erden ihm mit dem erwähnten Schreiben mitgeteilten Willen des [X.] umsetzenwolle. Ferner haben die Kläger vorgetragen, der Vater habe später "gesagt, eskönne bei dem alten bleiben" (gemeint war der [X.] sie das dem Beklagten mitgeteilt und ihn aufgefordert hätten, den "alten"Vertrag nunmehr alsbald zu vollziehen, haben die Kläger nicht behauptet.[X.]Kirchhof FischerGanterKayser

Meta

IX ZR 474/00

12.12.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2002, Az. IX ZR 474/00 (REWIS RS 2002, 213)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 213

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