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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:220517B1STR3.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 3/17
vom
22. Mai
2017
in der Strafsache
gegen
wegen
bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
hier:
Anhörungsrüge
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. Mai
2017
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss vom 7. März 2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das Landgericht Mannheim hat mit Urteil vom 20. Mai 2016 den [X.] wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten ver-urteilt sowie Kraftfahrzeuge und sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen.
Seine hiergegen gerichtete Revision hat der Senat mit Beschluss vom 7.
März 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Gegen den Beschluss hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidi-gers vom 21. März 2017 die [X.] nach § 356a StPO erhoben.
II.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO).
Eine Verlet-zung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
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Dem Senat lag bei seinem Beschluss vom 7. März 2017 die weitere Re-visionsbegründung vom 5./20. Januar 2017 vor. Weshalb der Verteidiger unter-stellt, dass dieser Schriftsatz bei Beschlussfassung mehr als sechs Wochen später dem Senat noch nicht zugegangen sein sollte, erschließt sich nicht.
Vielmehr hat der Senat bei seiner Entscheidung das gesamte Revisions-vorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet.
Es liegt in der Natur der Sache, dass Entscheidungen nach § 349 Abs.
2 StPO ohne Begründung ergehen (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Juni 2014
-
2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564). Dies gilt auch, wenn
ein Verurteilter seine Revision nach der Antragstellung durch den [X.] er-gänzend begründet.
Graf Jäger Bellay
Radtke
Fischer
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6
7
Meta
22.05.2017
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2017, Az. 1 StR 3/17 (REWIS RS 2017, 10565)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 10565
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