Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2017, Az. 1 StR 3/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 10565

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[X.]:[X.]:BGH:2017:220517B1STR3.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 3/17

vom
22. Mai
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. Mai
2017
beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss vom 7. März 2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Das Landgericht Mannheim hat mit Urteil vom 20. Mai 2016 den [X.] wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten ver-urteilt sowie Kraftfahrzeuge und sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen.
Seine hiergegen gerichtete Revision hat der Senat mit Beschluss vom 7.
März 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gegen den Beschluss hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidi-gers vom 21. März 2017 die [X.] nach § 356a StPO erhoben.

II.

Die Anhörungsrüge ist unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO).
Eine Verlet-zung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
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3
-
Dem Senat lag bei seinem Beschluss vom 7. März 2017 die weitere Re-visionsbegründung vom 5./20. Januar 2017 vor. Weshalb der Verteidiger unter-stellt, dass dieser Schriftsatz bei Beschlussfassung mehr als sechs Wochen später dem Senat noch nicht zugegangen sein sollte, erschließt sich nicht.
Vielmehr hat der Senat bei seiner Entscheidung das gesamte Revisions-vorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet.
Es liegt in der Natur der Sache, dass Entscheidungen nach § 349 Abs.
2 StPO ohne Begründung ergehen (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Juni 2014
-
2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564). Dies gilt auch, wenn
ein Verurteilter seine Revision nach der Antragstellung durch den [X.] er-gänzend begründet.
Graf Jäger Bellay

Radtke

Fischer
5
6
7

Meta

1 StR 3/17

22.05.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2017, Az. 1 StR 3/17 (REWIS RS 2017, 10565)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10565

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

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Zitiert

2 BvR 792/11

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