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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 174/14
vom
24. September
2014
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier:
Anhörungsrüge
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24.
September
2014
be-schlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 12.
August 2014 wird auf seine Kosten zurückge-wiesen.
Gründe:
Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten durch Beschluss vom 12.
August 2014 das Urteil des [X.] vom 30.
September 2013, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist und die weiter ge-hende Revision auf Antrag des [X.] gemäß §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet
sich die Anhörungsrüge des Verurteilten, mit der geltend gemacht wird, der Senat habe die Ausführungen in der [X.] übergangen.
Die Voraussetzungen des §
356a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Ent-1
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3
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scheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise ver-letzt. Die Revisionsbegründung vom 5.
März 2014 lag bei der Entscheidung vor, war Gegenstand der Beratung und wurde bei der Beschlussfassung berücksich-tigt.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Franke
Quentin
Meta
24.09.2014
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2014, Az. 4 StR 174/14 (REWIS RS 2014, 2709)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2709
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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