Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2002, Az. 5 StR 138/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3243

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 14. Mai 2002in der [X.] versuchter sexueller Nötigung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. Mai 2002beschlossen:1. Auf die Revision des [X.] das [X.]eil des [X.] vom9. November 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO mit [X.] aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Land-gerichts zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nö-tigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu drei Jahren und sechs [X.] verurteilt und hat seine Unterbringung in der Sicherungsver-wahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten dringt mit der [X.]. Die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit des [X.] Begehung der Tat hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand; dies ziehthier die Aufhebung des gesamten [X.]eils nach [X.] Wegen einer Serie von acht zwischen August 1987 und April 1989jeweils im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit begangenerTaten (teils versuchter) sexueller Nötigungen bzw. Vergewaltigungen wurdeder Angeklagte im Februar 1990 zu zwei Jahren und drei Monaten Jugend-strafe verurteilt. Nachdem er Ende Oktober 1990 vorzeitig auf [X.] worden war, begann er bereits im März 1991 eine bis August 1991- 3 -andauernde Serie von ff erneut im Zustand erheblich verminderter Steue-rungsfigkeit begangener Vergewaltigungen. Deshalb wurde er im [X.] unter Einbeziehung der vorgenannten Bestrafung zu einer einheitli-chen Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt, und seine Unterbringung ineinem psychiatrischen Krankenhaus wurde angeordnet.Nachdem der Vollzug der Unterbringung Anfang des Jahres 2000 wh-rend einer Lehre des Angeklagten erheblich gelockert worden war, begingdieser im Juli 2000 [X.]nd des fortdauernden Vollzugs der [X.] jetzt zu beurteilende Tat: Er rfiel in den Morgenstunden auf dem Wegzu seiner Lehrstelle in einer Grlage von hinten eine Frau, drckte [X.] die Luft ab, zog sie ins [X.], brachte sie zu Boden,wrgte sie und versuchte, sie mit [X.] Schreien abzuhalten, bevorer nach einem strkeren Hilfeschrei von ihr abließ und [X.] Das [X.] hat sich bei diesem [X.] unter maßgeblicher Bercksichtigung der entsprechenden Vorgehenswei-se des Angeklagten bei seinen frren [X.] von dessen Ziel r-zeugt, gewaltsam sexuelle Handlungen an seinem Opfer vorzunehmen.Auch bestehen angesichts der Feststellungen zu den Schreien des [X.] den zeitlichen und rtlichen Gegebenheiten an dem nicht vllig unbe-lebten Tatort ([X.]) gegen den Ausschluß eines freiwilligen Rcktrittsvom unbeendeten Versuch der sexuellen Ntigung letztlich keine durch-greifenden Bedenken (vgl. [X.]/[X.], StGB 50. Aufl. § 24 Rdn. 23m.w.[X.]), wenngleich es insoweit an grundstzlich erforderlicrenrechtlichen Ausfrungen des [X.]s fehlt.3. Nicht nachvollziehbar bleibt indes der Ausschluß erheblich vermin-derter Steuerungsfigkeit des Angeklagten bei Begehung der [X.] 4 -Sachverstig beraten hat das [X.] festgestellt, [X.] beim [X.] ungeachtet einiger Therapiefortschritte [X.]nd der [X.] nach wie vor eine fischwere kombinierte Perslichkeitsstrung mitnarziûtischen, dissozialen und emotional-instabilen Anteilen sowie [X.] der sexuellen Prferenz im Sinne eines sexuellen Sadismusfl, mithineine schwere andere seelische Abartigkeit ([X.]) vorlag. Der spezifi-sche enge motivatorische Zusammenhang dieser schweren psychischenStrung des Angeklagten mit der festgestellten Tat indiziert, wie auch [X.] zutreffend ausfrt, eine erhebliche Verminderung seiner [X.] (vgl. nur [X.]/[X.] aaO § 21 Rdn. 4m.w.[X.]). Die im Einklang mit dem psychiatrischen [X.] von [X.] gegen die Annahme einer Erheblichkeit der zustandsbedingtenHerabsetzung des Steuerungsverms angefrten Erwsinddemr fast durchweg zweifelhaft und kinsgesamt nicht alstragfig anerkannt werden. Der Umstand, [X.] es [X.]nd der andauern-den Kontrolle in der [X.] lediglich zu einer Einzeltat ge-kommen ist, mag das Bestehen nach wie vor vorhandener [X.] des Angeklagten belegen; hierdurch [X.] sich indes nicht [X.], [X.] diese ungeachtet noch recht massiver Auûenkontrolle undtrotz nachdrcklichster Warnungen durch den fortdauernden Maûregelvoll-zug bei ihm anlagebedingt instabil sind. Nichts anderes gilt fr den bewuû-ten ± wenngleich rechtlich als unfreiwillig bewerteten ± Abbruch der Tat, [X.] auch bei [X.] der ersten Tatserie des Angeklagten erfolgt war. [X.] sonst gereizte und aggressive Stimmung des Angeklagten im Tatzeit-punkt mag die Überwindung der gebotenen Eigenkontrolle trotz aller Auûen-einwirkungen erklren, ein Beleg gegen eine erhebliche Verminderung [X.] ist auch hierin nicht zu finden. Schlieûlich sind auchaus dem planvollen und gezielten Tatverhalten des Angeklagten keine [X.] Anzeichen fr eine nicht unerhebliche Beeintrchtigung [X.] und -begehung zu ersehen (vgl. [X.], [X.]. vom 7. Mrz 2002 ± 3 [X.] zur minderen [X.] die Beurteilung der Beeintrchtigung derSchuldfigkeit durch schwere seelische Abartigkeit). Allein aus dem eherunaufflligen Nachtatverhalten [X.] sich solches auch kaum herleiten.4. Der Senat sieht sich [X.], das [X.]eil insgesamt aufzuheben.Infolge lckenhafter Prfung [X.] es auch Rechtsfehler zugunstendes Angeklagten. So hat das [X.] es unterlassen, das Vorliegen [X.] gefrlichen Krperverletzung (§ 224 Abs. 1 StGB) zu prfen, die nachden Feststellungen durch eine Begehungsweise mittels eines hinterlistigenÜberfalls in Betracht zu ziehen ist, insbesondere aber angesichts der massi-ven Einwirkungen auf die Luftzufuhr der Gescigten wegen einer Tatbe-gehung mittels einer das Leben gefrdenden Behandlung auf der [X.]. Nach den rechtsfehlerfrei angestellten Überlegungen zu den Parallelenmit den Vortaten des Angeklagten [X.] ferner eine weitergehende Feststel-lung der [X.] des Angeklagten in Betracht zu ziehen gewesen, die [X.] wegen versuchter Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1StGB) tte rechtfertigen k. Fr eine Durchentscheidung zum [X.] Angeklagten fehlt es jedenfalls insoweit an ausreichenden Feststellun-gen.Die Rechtsfehler beschweren den Angeklagten zwar nicht. Wenn dielckenhafte Beurteilung aber bei erneuter umfassender Beurteilung vermie-den wird, kte dies auch bei Annahme der Voraussetzungen des § 21StGB dazu fren, [X.] die Schuld des Angeklagten im Ergebnis nicht gerin-ger als bislang zu bewerten sein wird.Eine durch bisherige Feststellungen nicht eingeschrkte, umfassendeeigene Sachprfung durch den neuen Tatrichter ist daher vorzugswrdig(vgl. auch [X.], [X.]. vom 23. Januar 2002 ± 5 StR 391/01). Der neueTatrichter wird danach zu Schuldspruch und Maûregelanordnung umfassendohne Bindung an das angefochtene [X.]eil, zur Strafe unter Bedacht auf §- 6 -358 Abs. 2 Satz 1 StPO neu zu befinden haben. Auch unter Bercksichti-gung der sctzenswerten Belange der [X.] erscheint eine solcheVerfahrensweise bei der gegebenen Beweislage, bei der eine sie besondersbelastende zeugenschaftliche Vernehmung zu vermeiden sein wird, nochvertretbar.5. Angesichts des Verlaufs der bisherigen Therapie erscheint es ge-boten, [X.] der neue Tatrichter nunmehr einen weder [X.]nd der Therapieim Maûregelvollzug noch auch nur im Vollstreckungsverfahren mit dem [X.] befaûten [X.] zu dessen Schuldfigkeit vernimmt.Sofern dieser zu gleichen Befunden wie der bisherige Sachverstige ge-langt, li gleichen oder gar schwereren Feststellungen zur Tat die ge-sicherte Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB auf der Hand, [X.] ± neben einer kaum milderen Bestrafung ± die erneute Anordnung einerUnterbringung im psychiatrischen Krankenhaus [X.] § 63 StGB nach sichzirfte.Die Voraussetzungen fr eine Unterbringung in der Sicherungsverwah-rung sind bei einer Strafwie bisher, wenn nicht bereits nach § 66Abs. 1 StGB (vgl. dazu [X.]/[X.] aaO § 66 Rdn. 4), jedenfalls nach§ 66 Abs. 2 StGB erfllt. Es [X.] daher nicht auf die vom [X.], soweit ersichtlich, noch nicht entschiedene Rechtsfrage zu den formel-len Voraussetzungen der vom [X.] herangezogenen Norm des § 66Abs. 3 Satz 1 StGB an, ob bereits eine frre Verurteilung wegen mehrererder genannten Straftaten zu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe, somit ohneweiteres die gegen den Angeklagten zuletzt verte einheitliche Jugend-strafe, ausreichte (so [X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 66Rdn. 61) oder ob eine entsprechend hohe Einzelfreiheitsstrafe zu verlangen[X.] (so [X.] in [X.]. Nachtrag zu § 66 Rdn. 8); fr den letztge-nannten Fall fehlte es an der gebotenen tatrichterlichen Prfung, ob fr eine- 7 -der durch die einheitliche Jugendstrafe sanktionierten einschligen [X.] drei Jahre Jugendstrafe vert worden [X.]n.Neben einer erneuten Unterbringung nach § 63 StGB [X.] indes eineUnterbringung nach § 66 StGB [X.] § 72 Abs. 1 StGB angesichts identi-scher Ursachen von psychischer Strung und Hang nicht in Betracht (vgl.[X.], [X.]. vom 19. Februar 2002 ± 1 [X.] und vom 20. Februar 2002± 2 StR 486/01). Der gebotene Schutz der Allgemeinheit vor dem gefrli-chen Angeklagten [X.] dann allein im Vollzug der Unterbringung nach § 63StGB zu gewrleisten ([X.] aaO).Harms Hr BasdorfBrause Schaal

Meta

5 StR 138/02

14.05.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2002, Az. 5 StR 138/02 (REWIS RS 2002, 3243)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3243

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.