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PDF anzeigen[X.]/03vom5. September 2003in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. September 2003 be-schlossen:Der Antrag des Beschwerdeführers vom 29. August 2003 auf Auf-hebung des [X.] vom 5. August 2003 (§ 349Abs. 2 StPO) wird zurückgewiesen.Gründe:Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt. Vielmehr unterliegt der [X.] in seiner Gegenvorstellung einem Rechtsirrtum. Bei der Be-zugnahme auf die Entscheidung des [X.] - NStZ 1997, 272 - indem [X.] hat der Senat - erkennbar - auf die Frage der [X.] abgestellt. Diese ist bei einer gefährlichen Körperverletzung (FallBGH NStZ 1997, 272) anders zu beurteilen als bei dem hier gemeinsam ge-planten - gerade noch nicht vollendeten - Raub. Nach den Feststellungen hatteder Angeklagte den Einsatz des Astes als Schlagwerkzeug durch den [X.] und gebilligt. Er wollte die besprochene Tat gemeinsam durch-führen und schlug daraufhin mit der Faust zu, um das Opfer "endgültig" zu [X.] bringen und widerstandsunfähig zu machen, um diesem sein Geld ungehin-dert wegnehmen zu können ([X.]). Danach hat der Angeklagte an [X.] einer erschwerten Tat nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 u. 4 StGB und 250Abs. 2- 3 -Nr. 1 StGB mitgewirkt. Der vom Beschwerdeführer urteilsfremd modifizierteSachverhalt durch Ersetzung des Wortes "Messer" durch das Wort "Ast" gehtdaher an den Feststellungen des angefochtenen Urteils vorbei.[X.] Dr. Boetticherbefindet sich in [X.] ist daher an [X.] gehindert.[X.] Kolz Hebenstreit Elf
Meta
05.09.2003
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2003, Az. 1 StR 205/03 (REWIS RS 2003, 1758)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1758
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