Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.07.2013, Az. 2 StR 150/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3783

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Gegenstand

Strafverfahren wegen Erpressung: Rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen Alleintäterschaft nach Anklage von Mittäterschaft; Vermögensschaden bei Erwirkung der Überlassung von Betäubungsmitteln


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. Dezember 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte wegen Erpressung in sechs Fällen verurteilt worden ist (Fälle II. 2.-7. der Urteilsgründe);

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

1. Die Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 265 Abs. 1 StPO ist begründet. Dem Angeklagten war in der unverändert zugelassenen Anklage vom 2. November 2011 vorgeworfen worden, er habe sich der Erpressung in 10 Fällen jeweils in mittäterschaftlicher Begehung (§ 25 Abs. 2 StGB) schuldig gemacht. Verurteilt worden ist der Angeklagte wegen Erpressung in sechs Fällen als Alleintäter, ohne dass er auf diese Änderung zuvor hingewiesen wurde. Das war rechtsfehlerhaft (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Mai 1990 – 1 [X.], NStZ 1990, 449; Urteil vom 24. Oktober 1995 – 1 StR 474/95, [X.], 64; Beschluss vom 17. Januar 2001 – 2 StR 438/00, [X.], 236; Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 4 [X.], [X.], 105; Beschluss vom 22. März 2012 – 4 [X.], [X.], 710); das Beruhen der Verurteilung in diesen sechs Fällen auf dem Rechtsfehler lässt sich nicht ausschließen. Dies führt zur Aufhebung in diesen Fällen und im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2

2. Die Verfahrensvoraussetzung einer wirksamen Anklage ist entgegen dem [X.] gegeben. Die Verurteilung wegen Raubs in [X.] ist rechtsfehlerfrei und kann bestehen bleiben.

3

3. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass die bisherigen Feststellungen zu den Taten [X.] 2.-7. die Verurteilung wegen Erpressung nicht tragen. Es fehlt durchweg bereits an hinreichend genauen Feststellungen der [X.]. Soweit das [X.] angenommen hat, bleibt deren genauer Inhalt unklar; auch die Kausalität der Drohung für die jeweilige Übergabe gewünschter Mengen von Marihuana ist nicht hinreichend dargetan.

4

Selbst wenn eine Nötigung festgestellt würde, wäre im Übrigen das Merkmal des Vermögensschadens genauer zu prüfen. Dass der Verlust des illegalen Besitzes an Betäubungsmitteln ein vom Recht anerkannter Vermögensschaden ist, ist jedenfalls nicht unbestritten (vgl. etwa Hillenkamp in Festschrift für [X.], 2011, S. 1989 ff.; [X.], StGB 60. Aufl. § 253 Rn. 13a mwN).

5

Schließlich hat der [X.] zu Recht darauf hingewiesen, dass das Urteil die Anklageschrift vom 2. November 2011 nicht erschöpft. Von den zehn angeklagten Erpressungstaten sind drei Fälle eingestellt (Ziffer 1., 9. und 10.) und sechs abgeurteilt worden; ein Fall ist daher beim [X.] anhängig geblieben.

[X.]                    Schmitt                        Eschelbach

                 Ott                          Zeng

Meta

2 StR 150/13

30.07.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Darmstadt, 6. Dezember 2012, Az: 950 Js 16278/12 - 1 KLs

§ 25 Abs 1 StGB, § 25 Abs 2 StGB, § 253 StGB, § 265 Abs 1 StPO, § 338 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.07.2013, Az. 2 StR 150/13 (REWIS RS 2013, 3783)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3783

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