Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2013, Az. 2 StR 150/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3803

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 150/13
vom
30.
Juli 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Raubs u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 30.
Juli 2013 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6.
Dezember 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a)
soweit der Angeklagte wegen Erpressung in sechs Fällen verurteilt worden ist (Fälle [X.] 2.-7.
der Urteilsgründe);
b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurück-verwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
1. Die Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen §
265 Abs.
1 StPO ist [X.]. Dem Angeklagten war in der unverändert zugelassenen Anklage vom 2.
November 2011 vorgeworfen worden, er habe sich der Erpressung in 10
Fällen jeweils in mittäterschaftlicher
Begehung (§
25 Abs. 2 StGB) schuldig 1
-
3
-
gemacht. Verurteilt worden ist der Angeklagte wegen Erpressung in sechs Fäl-len als Alleintäter, ohne dass er auf diese Änderung zuvor hingewiesen wurde. Das war rechtsfehlerhaft (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Mai 1990

1 [X.], NStZ 1990, 449; Urteil vom 24.
Oktober 1995

1 [X.], [X.], 64; Beschluss vom 17.
Januar 2001

2 StR 438/00, [X.], 236; [X.] vom 14. Oktober 2008

4 [X.], [X.], 105; Beschluss vom 22.
März 2012

4 [X.], [X.], 710);
das Beruhen der [X.] in diesen sechs Fällen auf dem Rechtsfehler lässt sich nicht ausschließen. Dies führt zur Aufhebung in diesen Fällen und im Ausspruch über die Gesamt-strafe.
2. [X.] einer wirksamen Anklage ist entgegen dem [X.] gegeben. Die Verurteilung wegen Raubs in Fall [X.]
1.
der Urteilsgründe ist rechtsfehlerfrei und kann bestehen bleiben.
3. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass die bishe-rigen Feststellungen zu den Taten [X.]
2.-7.
die Verurteilung wegen Erpressung nicht tragen. Es fehlt durchweg bereits an hinreichend genauen Feststellungen der [X.]. Soweit das [X.] angenommen hat, bleibt deren genauer
Inhalt unklar; auch die Kausalität der Drohung für die je-weilige Übergabe gewünschter Mengen von Marihuana ist nicht hinreichend dargetan.
Selbst wenn eine Nötigung festgestellt würde, wäre im Übrigen das Merkmal des Vermögensschadens genauer
zu prüfen. Dass der Verlust des illegalen Besitzes an Betäubungsmitteln ein vom Recht anerkannter Vermö-gensschaden ist, ist jedenfalls nicht unbestritten (vgl. etwa Hillenkamp in [X.], 2011, S.
1989
ff.; [X.], StGB 60.
Aufl. §
253 Rn.
13a mwN).
2
3
4
-
4
-
Schließlich hat der [X.] zu Recht darauf hingewiesen, dass das Urteil die Anklageschrift vom 2. November 2011
nicht erschöpft. Von den zehn angeklagten Erpressungstaten sind drei Fälle eingestellt (Ziffer 1., 9.
und 10.) und sechs abgeurteilt worden; ein Fall ist daher beim [X.] geblieben.

[X.]

Schmitt

Eschelbach

Ott

Zeng

5

Meta

2 StR 150/13

30.07.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2013, Az. 2 StR 150/13 (REWIS RS 2013, 3803)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3803

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 StR 150/13

4 StR 651/11

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