Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.06.2023, Az. 1 StR 436/22

1. Strafsenat | REWIS RS 2023, 4116

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Tenor

Die (ergänzende) Anhörungsrüge des Verurteilten vom 26. Mai 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 5. April 2023 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 18. März 2022 mit Beschluss vom 5. April 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 4. Mai 2023 die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erhoben. Diese Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 24. Mai 2023 zurückgewiesen. Der Verurteilte hat, ohne dass ihm die Entscheidung bekannt gegeben worden war, selbst die Anhörungsrüge ergänzt und hierbei die Ausführungen der Revision zur Kompensationsentscheidung des landgerichtlichen Urteils vertieft.

2

Auch die Ergänzung der Anhörungsrüge zeigt keinen Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) auf. Der Senat hat die Ausführungen der Verteidigung gegen die Kompensationsentscheidung des [X.] zur Kenntnis genommen  und geprüft, ist ihr jedoch nicht gefolgt. Auch insoweit musste er seine letztinstanzliche Entscheidung nicht begründen.

Jäger     

  

Bellay     

  

Wimmer

  

Allgayer     

  

Munk     

  

Meta

1 StR 436/22

27.06.2023

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 14. Juni 2023, Az: 1 StR 436/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.06.2023, Az. 1 StR 436/22 (REWIS RS 2023, 4116)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4116

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