Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.08.2023, Az. 6 StR 256/22

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 5719

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Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 18. April 2023 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] (Oder) vom 26. Januar 2022 mit Beschluss vom 18. April 2023 zum Schuld- und Strafausspruch gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, im Einziehungsausspruch teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine Strafkammer des [X.] zurückverwiesen; überdies hat er eine teilweise gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten angeordnet. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit Schriftsätzen seines Verteidigers vom 30. Juli und 2. August 2023, mit dem er die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht und beantragt, das Verfahren in die Lage vor dem Beschluss vom 18. April 2023 zurückzuversetzen.

2

Die zulässig erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Weder hat der Senat zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dass der Senat den Rechtsansichten der Verteidigung nicht gefolgt ist, stellt keine Gehörsverletzung dar (vgl. [X.], Beschluss vom 22. September 2021 – 6 StR 334/20).

3

Aus dem Umstand, dass der Senat in seinen ergänzenden Ausführungen zur Antragsschrift des [X.] nicht auf sämtliches Vorbringen der Revision eingegangen ist, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Februar 2021 – 6 [X.]/20 mwN). Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO schreibt keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Das gilt auch dann, wenn eine Gegenerklärung zur Antragsschrift des [X.] abgegeben wird (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14 mwN).

4

Mangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geht auch der Antrag ins Leere, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Beschluss vom 18. April 2022 bestand (§ 356a Satz 1 StPO).

Sander     

  

Tiemann     

  

Wenske

  

Fritsche     

  

von [X.]     

  

Meta

6 StR 256/22

23.08.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 18. April 2023, Az: 6 StR 256/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.08.2023, Az. 6 StR 256/22 (REWIS RS 2023, 5719)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5719

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