Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 4. Mai 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 5. April 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 18. März 2022 mit Beschluss vom 5. April 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 4. Mai 2023 die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erhoben.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt eine Verletzung rechtlichen Gehörs seitens des Senats nicht erkennen. Dass der Senat den Ausführungen und der Argumentation der Verteidigung nicht gefolgt ist, genügt für einen Gehörsverstoß nicht. Auch musste er seine letztinstanzliche Entscheidung nicht mit Blick darauf begründen, dass der Verurteilte eine Gegenerklärung zu der Stellungnahme des [X.] abgeben ließ.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Jäger |
|
Bellay |
|
Wimmer |
|
Allgayer |
|
Munk |
|
Meta
24.05.2023
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 5. April 2023, Az: 1 StR 436/22, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.05.2023, Az. 1 StR 436/22 (REWIS RS 2023, 3128)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 3128
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.