Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2006, Az. III ZR 383/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4772

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]TEIL [X.] Verkündet am: 2. März 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BJagdG § 11; UStG § 2 Zur Verpflichtung des [X.], bei einem mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts geschlossenen [X.] anfallende [X.] auf den Pachtzins und eine Wildschadensverhütungspauschale zu zahlen. [X.], Urteil vom 2. März 2006 - [X.] - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2006 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des beklagten [X.] werden das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 23. Oktober 2002 aufgehoben und das Urteil des [X.] vom 21. [X.] abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Mit [X.] vom 24. März 1998 verpachtete das beklagte Land dem Kläger die Jagdnutzung auf den zu einem staatlichen Eigenjagdbezirk [X.] Grundstücken gegen Zahlung einer jährlichen Pacht einschließlich Wildschadensverhütungspauschale von 6.300 DM. Der Abschluss von Jagd-pachtverträgen für das Bundesland erfolgt durch das jeweils zuständige Forst-amt. Der Beklagte erzielte im Haushaltsjahr 2000 aus der Verpachtung von [X.] einen Nettoumsatz von 2.146.731,94 DM. Über die Zahlung des 1 - 3 - [X.] enthält § 7 Abs. 1 des [X.]s folgende zusätzliche Re-gelung: [X.] ist weder auf die Flächenpacht noch auf die [X.] eine Mehrwertsteuer zu erheben. Sollte sich die Rechtslage ändern, wird rückwirkend (frühestens ab Pachtbeginn) die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe erho-ben. Im [X.] an eine Entscheidung des [X.] vom 11. Fe-bruar 1999 ([X.], 359 = BStBl. II 1999, 378) forderte der Beklagte mit Schreiben vom 10. Januar 2001 von dem Kläger rückwirkend ab dem Jagdjahr 2000/2001 die Zahlung von 16 % Mehrwertsteuer (1.008 DM) auf den [X.] und die Wildschadensverhütungspauschale. Der Kläger leistete die [X.] unter Vorbehalt. Mit der vorliegenden Feststellungsklage hat er geltend gemacht, eine Änderung der Rechtslage sei insoweit nicht eingetreten. [X.] werde für die Verpachtung von Jagden nicht geschuldet. 2 Die Vorinstanzen haben entschieden, dass der Kläger nicht verpflichtet sei, auf den Pachtzins nebst Wildschadensverhütungspauschale für die [X.] und 2001/2002 Umsatzsteuer zu zahlen. Mit der - vom [X.] zugelassenen - Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klage-abweisungsantrag weiter. Der erkennende Senat hat den Rechtsstreit mit Rücksicht auf ein vor dem [X.] geführtes Parallelverfahren ([X.]/03) ausgesetzt. Dieses Verfahren ist, nachdem der [X.] seiner-seits eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-schaften eingeholt hatte (Entscheidung vom 26. Mai 2005 - [X.]/04, [X.]. [X.] Nr. [X.] 182, 14 [Tenor] = [X.] 2005, 841), durch Urteil vom 22. September 2005 ([X.] 2005, 2673 = DStR 2005, 2123) abgeschlossen. 3 Entscheidungsgründe - 4 - Die Revision hat Erfolg. Die negative Feststellungsklage des [X.] ist unbegründet. 4 [X.] Das Amtsgericht, auf dessen Ausführungen das [X.] in vollem Umfang Bezug nimmt, hat als "Änderung der Rechtslage" im Sinne der zwi-schen den Parteien streitigen Vertragsklausel nicht ausreichen lassen, dass die Forstverwaltung des beklagten [X.] nunmehr von der Finanzverwaltung zur Umsatzsteuer veranlagt wird. Der Pachtvertrag sei vielmehr so auszulegen, dass die Parteien die tatsächliche Rechtslage als Grundlage ihrer Vertragsbe-ziehungen gelten lassen wollten. In Wirklichkeit handele es sich jedoch nicht um einen steuerbaren bzw. steuerpflichtigen Umsatz nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes. Denn der Beklagte sei, soweit es um die Verpachtung der Jagdnutzung einschließlich Wildschadensverhütungspauschale gehe, nicht Unternehmer im Sinne des § 2 UStG. Insoweit werde er weder im Rahmen ei-nes Betriebs gewerblicher Art noch innerhalb seiner land- oder forstwirtschaftli-chen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Es liege vielmehr eine reine [X.] vor. 5 I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 6 - 5 - 1. Durch das erwähnte Urteil des [X.] vom 22. September 2005 (aaO) ist inzwischen geklärt, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit der Verpachtung ihrer Eigenjagd im Rahmen ihres land- und forst-wirtschaftlichen Betriebs gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG gewerblich oder beruf-lich tätig wird und dass sie insoweit nach den allgemeinen Vorschriften des [X.]gesetzes - und nicht entsprechend den Durchschnittssätzen des § 24 UStG - zu besteuern ist, wenn, wie hier, der Grund und Boden, der den Eigen-jagdbezirk bildet, zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört. Mit [X.] Recht steht dies nach der vom [X.] eingeholten Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Mai 2005 (aaO) in Einklang. Der erkennende Senat schließt sich dieser Be-urteilung des [X.] an und verweist ergänzend hierauf. Die Steuer-pflicht erstreckt sich entgegen der von dem Kläger in der mündlichen Revisi-onsverhandlung vertretenen Ansicht als Teil des Leistungsaustauschs auch auf die Wildschadensverhütungspauschale; sie dient zur Abdeckung von Aufwen-dungen des [X.] und ist - im Gegensatz möglicherweise zur [X.] ([X.]. der [X.] vom 25. Mai 1995, [X.] 1996, 27) - keine Schadensersatzleistung (so auch Schreiben des [X.] des [X.] Rheinland-Pfalz an die Forstverwaltung vom 30. Juni 2000). 7 2. Die Revision ist der Ansicht, die Vertragsbestimmung über eine Belas-tung des [X.] als Jagdpächter mit der Mehrwertsteuer bei Änderungen der Rechtslage sei, abweichend vom Wortlaut des § 545 Abs. 1 ZPO, als innerhalb mehrerer [X.]sbezirke verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung vom Revisionsgericht frei auszulegen (in diesem Sinne jetzt auch [X.] 163, 321, 324). Die Klausel sei so zu verstehen, dass schon eine von der [X.] zur Frage der Umsatzsteuerpflicht gegenüber dem Zeitpunkt des 8 - 6 - Vertragsschlusses geänderte Rechtsauffassung eine Pflicht des [X.] zur Erstattung der Umsatzsteuer auslöse. Inwieweit dem zu folgen ist, kann offen bleiben. Die Klageabweisung wird auf der Grundlage der erörterten Auslegung des Umsatzsteuergesetzes bereits von der tatrichterlichen Erwägung getragen, die Parteien hätten die Erstattung von Mehrwertsteuer von der tatsächlich bestehenden Umsatzsteuerpflicht ab-hängig gemacht und dabei - so ist dem Zusammenhang der Entscheidungs-gründe des Amtsgerichts zu entnehmen - auch eine geänderte, jedoch objektiv zutreffende Rechtsansicht als "Änderung der Rechtslage" ausreichen lassen. Das ist nicht zu beanstanden und entspricht dem Zweck der Klausel, eine etwa später vom Verpächter zu zahlende Mehrwertsteuer in jedem Fall an den [X.] weiterzugeben. Der Pächter wird dadurch nicht unzumutbar belastet, da er mit einer solchen Verpflichtung nach dem Vertragstext - unabhängig von den Bedingungen der Ausschreibung - von vornherein rechnen musste. Die auch noch in der Revisionserwiderung vom Kläger aufgeworfene Frage nach einer verfassungsrechtlich zulässigen Rückwirkung von Steuergesetzen stellt sich hier nicht; das beklagte Land und somit vertraglich auch der Kläger schuldeten bei richtigem Verständnis des Umsatzsteuergesetzes von Beginn des Pacht-verhältnisses an die Mehrwertsteuer. Eine Verletzung des verfassungsrechtli-chen Gleichheitsgrundsatzes im Hinblick auf eine unter- 9 - 7 - schiedliche Umsatzsteuerbelastung bei der Verpachtung von Jagden, je nach-dem, ob der Verpächter im Sinne des § 2 UStG als Unternehmer gilt, ist ebenso wenig ersichtlich. [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.12.2001 - 4 [X.] 276/01 - [X.], Entscheidung vom 23.10.2002 - 3 S 16/02 -

Meta

III ZR 383/02

02.03.2006

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2006, Az. III ZR 383/02 (REWIS RS 2006, 4772)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4772

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