Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2000, Az. III ZR 151/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 310

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[X.] 151/00vom30. November 2000in dem [X.]:jaBGHZ:neinBGHR:[X.] §§ 8, 11 Nr. 5; BJagdG § 29 Abs. 1Die Bestimmung in dem vorformulierten Text eines [X.] übereinen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wonach der Pächter sich verpflichtet,als Teil des Gesamtpreises eine "Wildschadenspauschale" für Schäden aufbestimmten Flächen (hier: im Gemeindewald) zu zahlen, unterliegt nicht derrichterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 9-11 [X.], wenn der [X.] bezogen auf diese Wildschäden die Ersatzpflicht übernommen hat (Er-gänzung zu dem Senatsurteil vom 8. Oktober 1998 - [X.] - NJW-RR 1999, 125).BGH, Beschluß vom 30. November 2000 - [X.]/00 - [X.] [X.] hat am 30. November 2000 durchden Vorsitzenden [X.] und [X.], [X.], [X.]:Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivil-kammer des [X.] vom 19. Mai 2000 - 5 O 251/99 -wird nicht angenommen.Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 97.642,02 [X.] vom 16. November 1982 verpachtete die beklagte [X.], deren Rechte und Pflichten von der Ortsgemeinde [X.] wurden, der Klägerin und zwei weiteren Personen die Ausübung [X.] auf den zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörigen Grundstük-ken. Der jährlich im voraus zu zahlende Pachtzins betrug 71.000 DM.- 3 -In bezug auf Wildschäden heißt es in der - von der [X.] bzw. [X.] unter Verwendung eines Vordrucks vorformulierten - [X.] 7Die Pächter sind zum [X.] auf landwirtschaftlichenFlächen im nachstehenden Umfange verpflichtet: Ersatz von 100 %des festgestellten Wildschadens.§ 8Der Ersatz von Wildschäden im Walde wird wie folgt geregelt:1)Waldwildschaden im Privatwald = 100 %2)Waldwildschadenspauschale für [X.] 21.000 DM p.a.3)Waldwildschadensverhütungspauschale([X.] 7.500 [X.] für [X.] 2.000 DM p.a.5)Pauschale für Waldwildschäden und [X.] [X.] [X.] 1.000 DM p.a.Die Beträge nach den Ziff. 2-5 sind in dem [X.] ... enthalten."Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin - zugleich unter Be-zugnahme auf eine Abtretung entsprechender Ansprüche ihrer Mitpächter ansie - für die Jahre 1995 bis 1998 als Waldwildschadenspauschale für Schädenim Gemeindewald gezahlte [X.] und weitere als Pauschale [X.] und Waldwildschadensverhütungsmaßnahmen der [X.] gezahlte 4.438,88 DM von der [X.] aus ungerechtfertigter Be-reicherung mit der Begründung zurück, bei den betreffenden [X.] -handele es sich um in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksame Pau-schalierungen von Schadensersatzansprüchen.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Mit der Sprungrevision ver-folgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.II.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO).Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.Mit Recht hat das [X.] die in § 8 Nrn. 2 und 5 des [X.] festgelegten Waldwildschadenspauschalen für Schäden im [X.] und in der [X.] als gemäß § 8 [X.] nicht der [X.] nach dem [X.] unterliegende bloße Bestandteile des zu zahlen-den Gesamtpreises, nicht als die Vereinbarung pauschalierter Ansprüche [X.] i.[X.]v. § 11 Nr. 5 AGB angesehen (vgl. Senatsurteil [X.] Oktober 1998 - [X.] - NJW-RR 1999, 125). Entgegen der [X.] der Revision rechtfertigt der Umstand, daß im Streitfall ein [X.]ver-trag zugrunde liegt, während das zitierte Senatsurteil die Erteilung einer ent-geltlichen Jagderlaubnis nach [X.] Recht - bei der der [X.] anders als bei der [X.] keine Jagdausübungsberechti-gung im Sinne des [X.] erwirbt - betraf, insoweit keine andere Beurtei-lung als in jenem Fall. Eine originäre gesetzliche Verpflichtung des [X.], Wildschäden an den dazugehörigenGrundstücken zu ersetzen, gibt es nicht. Vielmehr hat an sich die [X.] dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen (§ 29 Abs. 1 Satz 1BJagdG). Nur wenn der Jagdpächter im Pachtvertrag den Ersatz des Wild-schadens ganz oder teilweise übernommen hat, trifft ihn - unmittelbar gegen-über dem Geschädigten - die Ersatzpflicht (§ 29 Abs. 1 Satz 3 BJagdG). [X.] differenzierenden Regelung in den §§ 7 und 8 des hier vorliegenden [X.] übernahm die Klägerin zwar den [X.] auf land-wirtschaftlichen Flächen (§ 7) und den Ersatz von Wildschäden im [X.]) jeweils zu 100 %. Hinsichtlich der Wildschäden im [X.] in der [X.] erfolgte dagegen nach der nächstliegenden Be-deutung der Ziffern 2 und 5 des § 8 nicht die Übernahme einer Schadenser-satzpflicht - ganz oder teilweise - von der [X.] im Sinne des§ 29 Abs. 1 Satz 3 BJagdG. Die Regelung erschöpfte sich insoweit vielmehrdarin, daß die Klägerin in Höhe bestimmter Pauschalbeträge - als Teile [X.] für die Verpachtung der Jagdnutzung (§ 8 Satz 2 des Vertra-ges) - eine Gegenleistung (auch) im Hinblick darauf erbringen sollte, daß der[X.] bzw. der Ortsgemeinde [X.] ein Kostenaufwand wegen Wildschädenim Gemeindewald bzw. im Wald der [X.] drohte, den sie durchentsprechende Kalkulation ihres Preises auf die Klägerin überwälzen [X.] im übrigen enthält das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler [X.] der Klägerin.Rinne[X.][X.]KapsaGalke

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III ZR 151/00

30.11.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2000, Az. III ZR 151/00 (REWIS RS 2000, 310)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 310

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