Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.07.2014, Az. VIII ZR 49/13

8. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3891

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Gegenstand

Berichtigung einer Kostenentscheidung bei Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit


Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 23. Januar 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor dieses Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeiten unter Ziffer 1 Abs. 2 sowie unter Ziffer 3 und 4 wie folgt neu gefasst wird:

1. [...]

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 264.530,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. vom 17. Dezember 2004 bis zum 5. September 2005 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 6. September 2005 zu zahlen.

[...]

3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Parteien des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin ein Viertel, die Beklagte drei Viertel.

4. Von den außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenienten trägt die Beklagte drei Viertel.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 264.530,78 €.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

2

Gleichzeitig ist das Urteil des [X.] jedoch wegen eines offenbaren Berechnungsfehlers bei der Bemessung des entgangenen Gewinns gemäß § 319 ZPO dahin zu berichtigen, dass der der Klägerin zuerkannte Betrag von 313.875,44 € auf den sich bei zutreffender Berechnung ergebenden Betrag von 264.530,78 € reduziert wird. Insoweit wird auf die Erläuterungen der [X.] vom 14. Mai 2014 Bezug genommen, gegen die die Parteien keine Einwendungen erhoben haben. Dieser Berichtigung ist zugleich durch eine Berichtigung der am Ausmaß des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens orientierten Kostenentscheidung für die Tatsacheninstanzen Rechnung zu tragen (([X.]/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 319 Rn. 15 mwN).

Dr. [X.]

                     Dr. Bünger                            Kosziol

Meta

VIII ZR 49/13

22.07.2014

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 23. Januar 2013, Az: 13 U 198/10, Urteil

§ 92 ZPO, § 319 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.07.2014, Az. VIII ZR 49/13 (REWIS RS 2014, 3891)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3891

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

VI ZR 128/16

V ZR 193/16

V ZR 193/16

VIII ZR 49/13

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