Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2012, Az. 2 StR 187/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5296

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 187/12
vom
26. Juni 2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
versuchten Totschlags u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des General-bundesanwalts und der Beschwerdeführer am 26.
Juni
2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revisionen der Angeklagten
wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 12.
Dezember 2011, soweit es diese Ange-klagten betrifft, im Strafausspruch und soweit eine Ent-scheidung zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unter-blieben ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendstrafkammer des [X.].
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat die
beiden
Angeklagten wegen versuchten [X.] in Tateinheit mit schwerem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung zu Jugendstrafen von fünf Jahren und zwei Monaten bzw. von vier Jahren ver-urteilt und eine nicht zu beanstandende Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützten Revisionen der
Angeklagten haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen
Teilerfolg.

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3
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1. Zum Schuldspruch hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revi-sionsrechtfertigungen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Soweit die [X.] nicht nachvollziehbar einen ver-suchten Mord aus Habgier verneint und einen versuchten Raub mit Todesfolge nicht erörtert hat, beschwert dies die Angeklagten nicht.
2. Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entschei-dung zur Frage der Unterbringung dieser
beiden Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt unterblieben ist. Nach den Feststellungen des [X.]s kon-sumierte der Angeklagte G.

seit 2005 andauernd und zwischenzeitlich [X.], seit 2009 verstärkt,
wahllos Drogen (Gras, [X.], Amphetamin), was zu seinem schulischen und beruflichen Scheitern führte und seine [X.] Situation massiv verschlechterte. Bei dem Angeklagten S.

kam es neben dem [X.] von Alkohol regelmäßig am Wochenende zum [X.] von haupt-sächlich chemischen Drogen, z.B. [X.] und Amphetamin. Beide Angeklagte begingen den nächtlichen Raubüberfall unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen mit dem Ziel, Geld für den Erwerb von Betäubungsmitteln zu erbeuten. Diese Feststellungen drängten zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind.
Über die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt muss nach alledem -
unter Hinzuziehung eines Sachverständigen
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3
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-
4
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246a StPO)
-
neu verhandelt und entschieden werden. Im Hinblick auf §
5 Abs.
3 JGG waren
auch die gegen die Angeklagten verhängten, an sich nicht zu beanstandenden Jugendstrafen aufzuheben.

Ernemann

Fischer

Appl

Eschelbach

[X.]

Meta

2 StR 187/12

26.06.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2012, Az. 2 StR 187/12 (REWIS RS 2012, 5296)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5296

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