Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2011, Az. 3 StR 421/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 193

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 421/11
vom
20. Dezember 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
räuberischer Erpressung
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag -
am 20. Dezember 2011 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlos-sen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7.
Juli 2011

a)
im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen räuberischer Erpressung in drei tateinheitlichen Fäl-len und wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe ver-urteilt ist;

b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit ei-ne Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen "räuberischer Erpressung und wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe" zu einer Gesamtfreiheits-strafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerich-teten Revision rügt der
Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit eine Ent-scheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-anstalt (§
64 StGB) unterblieben ist. Im Übrigen ist die Revision unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).

1. Nach den Feststellungen nötigte der Angeklagte die drei Geschädig-ten durch eine einheitliche Bedrohung mit Körperverletzungshandlungen jeweils zur Herausgabe von Bargeld. Damit hat er sich -
wie das [X.] in den Urteilsgründen zutreffend darlegt -
der räuberischen Erpressung in drei tatein-heitlichen Fällen schuldig gemacht (vgl. [X.], Urteil
vom 11. August 1999
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5 [X.], [X.], 618, 619). Der Senat ändert den Schuldspruch ent-sprechend ab.

2. Keinen Bestand haben kann das angefochtene Urteil, soweit es das [X.] unterlassen hat zu prüfen, ob der Angeklagte in einer Entzie-hungsanstalt unterzubringen ist.

a) Nach den getroffenen Feststellungen nahm der Angeklagte seit dem [X.] Haschisch; binnen zwei Jahren steigerte er den [X.] bis hin zum täglichen Gebrauch. Hinzu kam erstmals im Jahr 2002 Alkohol, den der Ange-klagte vermehrt nach Ende der zweiten Inhaftierung im Januar 2008 trank. So-weit er einer Arbeit nachging, konnte er den Alkoholkonsum jedoch unterlas-1
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sen. Eine kurze [X.] lang injizierte er in geringen Mengen Heroin,
ließ hiervon jedoch ohne therapeutische oder medikamentöse Unterstützung während [X.] ersten Inhaftierung ab. Er konsumiert derzeit täglich bis zu drei "[X.]" Bier über den Tag verteilt und "gelegentlich bis zu ca. 2 Gramm Haschisch, wobei ihm ein täglicher [X.] aufgrund seiner finanziellen Situation aber nicht möglich ist. Dazu
kommt gelegentlicher Kokainkonsum, wenn ihm diese Droge angeboten wird oder er finanziell zum Erwerb in der Lage ist."

Im Jahr 2003 wurde der Angeklagte u.a. wegen mehrfacher Raub-, Er-pressungs-
und Diebstahlsdelikte zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei [X.] und drei Monaten verurteilt. Die Taten hatte er zur Finanzierung seines Ha-schischkonsums begangen. Im September 2008 wurde gegen den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt. Auch hier sollte der [X.] zum Erwerb von Drogen verwendet werden.

Vor den hier abgeurteilten Taten konsumierte der Angeklagte zunächst seit dem Nachmittag im Verlauf mehrerer Stunden zwei bis drei Bier á 0,5 Liter sowie ca. eine halbe Flasche Wodka. Am Abend trank er in einer Diskothek nicht näher feststellbare Mengen Bier und Wodka, rauchte zwei Joints und "zog sich 1-2 'Nasen'
Kokain". Auf dem Heimweg beging er die Erpressungen. Mit dem erbeuteten Bargeld begab er sich unmittelbar in eine benachbarte [X.] und kaufte dort u.a. einen "[X.] Bier". Eine im Rahmen der an-schließenden Festnahme durchgeführte Atemalkoholmessung ergab einen Wert von 1,78 Promille. Nachdem der Angeklagte die Nacht in der [X.] verbracht hatte, wurde er am frühen Morgen des 6. Dezember 2009 entlassen. Anschließend trank er im Verlauf des Tages weiter Alkohol in nicht näher feststellbarer Menge. Als er wegen des [X.] am selben Tag erneut festgenommen worden war, wurde bei einem nochmaligen Atemalkohol-5
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test ein Wert von 1,82 Promille festgestellt. Das [X.] ist zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass seine Steuerungsfähigkeit bei Bege-hung der Erpressungstaten infolge vorangegangenen
Alkoholkonsums erheb-lich vermindert war. Eine Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Ge-samtfreiheitsstrafe zur Bewährung hat es u.a. mit der Begründung abgelehnt, dass sich die Lebensverhältnisse des Angeklagten seit den Taten nicht ent-scheidend verändert haben, er nach wie vor arbeitslos sei und auch weiterhin Drogen konsumiere.

b) Vor diesem Hintergrund hätte sich das [X.] gedrängt sehen müssen zu prüfen, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt anzuordnen ist (§
64 StGB); denn die getroffenen Feststellungen legen nahe, dass der Angeklagte einen Hang zum übermäßigen Alkohol-
und [X.] hat, die Erpressungen von ihm im Rausch begangen wurden oder zumindest auf seinen Hang zurückgehen und die Gefahr besteht, dass er infolge des Hanges weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Der Hang im Sinne von §
64 StGB verlangt eine chronische, auf körperli-cher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Nei-gung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 10. November 2004 -
2 [X.], [X.], 210 mwN). Ein solches Verhalten belegen die Urteilsfeststellungen. Der Ange-klagte konsumiert bereits seit über zehn Jahren nach Möglichkeit täglich Ha-schisch, zudem mehrere Liter Bier und anderen Alkohol sowie nach [X.] auch Kokain; die Veränderung von Lebensumständen vermag ihn davon nicht abzuhalten. Dass es dem Angeklagten in früheren [X.]en gelungen ist, 7
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den kurzzeitig betriebenen geringen Heroinkonsum ohne therapeutische Hilfe einzustellen, kann zwar indiziell gegen einen Hang sprechen. Für sich [X.] führt dieser Umstand jedoch nicht dazu, eine Abhängigkeit oder Neigung des Angeklagten hinsichtlich der anderen von ihm konsumierten Rauschmittel zu verneinen.

Die Umstände legen auch nahe, dass der Angeklagte Alkohol und Dro-gen im Übermaß konsumiert. Denn ausreichend für die Annahme eines Hangs zum übermäßigen Genuss von [X.] ist jedenfalls, dass der [X.] aufgrund seiner [X.]gewohnheiten
sozial gefährdet oder gefährlich [X.] ([X.], Urteil vom 10. November 2004 -
2 [X.], [X.], 210 mwN). Insoweit kann dem Umstand, dass durch den Rauschmittelgenuss
be-reits die Gesundheit, Arbeits-
und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind, zwar indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs zukommen; das Fehlen dieser Beeinträchtigungen schließt indes nicht notwendigerweise die Bejahung eines Hangs aus ([X.], Beschluss vom 1. April 2008 -
4 [X.], [X.], 198). Dass der Angeklagte im Falle einer Beschäftigung in der Lage war, seinen Alkoholkonsum zu unterlassen, steht daher dem Vorliegen eines Hangs nicht entgegen, zumal der Angeklagte nach den Feststellungen bislang im Wesentlichen ohne Arbeit ist. [X.] liegt demgegenüber ein Hang insbesondere bei Beschaffungskriminalität (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 2004 -
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[X.], [X.], 210), die hier jedenfalls bei den zwei Vorstra-fen vom 11.
Juni 2003 und vom 17. September
2008 festgestellt wurde. Auch mit den
hier abgeurteilten Erpressungen wollte sich
der Angeklagte Geld be-schaffen, um sich Alkohol und Marihuana besorgen zu können.

Die Erpressungen beging der Angeklagte unter dem Einfluss von [X.] und durch diese enthemmt. Das erbeutete Geld setzte er unver-9
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züglich noch vor Ort in Alkohol um. Es liegt daher nahe, dass er diese Taten im Rausch beging oder sie zumindest auf einen Hang zum Alkohol-
und Betäu-bungsmittelkonsum zurückgingen. Im Hinblick auf seine -
auch einschlägigen -
früheren Straftaten liegt es auch nicht fern, dass die von §
64 Satz 1 StGB vo-rausgesetzte Gefahr erheblicher künftiger Taten infolge eines Hanges vorliegt.

Es sind ferner keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass keine hinrei-chend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten von seinem Hang zu heilen oder doch über eine gewisse [X.]spanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren ([X.], Beschluss vom 16. März 1994 -
2 BvL 3/90 u.a., [X.], 578), zumal das [X.] bislang nicht zu klären vermochte, weshalb eine Drogentherapie in früherer [X.] unterblieben ist.

c) Über die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt muss deshalb neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Re-vision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3
StPO; [X.], Urteil vom 10. April 1990 -
1 StR 9/90, [X.]St 37, 5), er hat die Nichtanwendung des §
64 StGB
durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen ([X.], Urteil vom 7. Oktober 1992 -
2 StR 374/92, [X.]St 38, 362).

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Der Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Einzelstrafen oder eine geringere Gesamtfrei-heitsstrafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben.

[X.]von [X.]Schäfer

Mayer Menges
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Meta

3 StR 421/11

20.12.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2011, Az. 3 StR 421/11 (REWIS RS 2011, 193)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 193

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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