Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2013, Az. 3 StR 56/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 7252

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 56/13

vom
19. März
2013
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu
2. auf dessen Antrag
-
am 19.
März
2013
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 26.
September 2012 mit den zugehö-rigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des
[X.]s zurück-verwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer [X.] Erpressung sowie gefährlicher Körperverletzung zu der [X.] von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen und formellen Rechts. Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
1
-
3
-
Die durch die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld-
und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Verfahrensrüge hat sich als unbegründet erwiesen.
Die Ablehnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt hält hingegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die sachverständig beratene [X.] hat von einer Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt schon deshalb abgesehen, weil ein Hang zum übermäßigen [X.] von [X.] nicht vorliege. Zwar habe der Angeklagte "in der Vergangenheit" häufig Alkoholmissbrauch betrieben. Es fehle aber an einer "fortgeschrittenen Abhängigkeit von Substanzen". Bis zur Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt und danach sei weder eine Suchtbehand-lung erforderlich gewesen noch seien ihm Medikamente zur Behandlung etwai-ger Suchterscheinungen verordnet worden.
Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das [X.] bei der Prü-fung der Anordnungsvoraussetzungen einen unzutreffenden Maßstab angelegt hat. Ein Hang im Sinne des §
64 Satz
1 StGB ist nicht nur -
wovon die [X.] ersichtlich ausgegangen ist
-
im Falle einer chronischen, auf körperli-cher Sucht beruhenden (erheblichen) Abhängigkeit zu bejahen; vielmehr genügt bereits eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen ([X.], Beschlüsse vom 13.
Juni 2007 -
3
StR
194/07, juris Rn.
8; vom 13.
Januar 2011 -
3
StR
429/10, juris
Rn.
4 und vom 4.
August 2011 -
3
StR
235/11, juris Rn.
10). Dass eine derartige Neigung beim Angeklagten besteht, liegt nach den getroffenen Feststellungen nahe. Danach konsumierte 2
3
4
5
-
4
-
der Angeklagte bereits als Jugendlicher ab und zu Alkohol, bei
Feiern auch größere Mengen, teilweise bis zum sogenannten Filmriss. In den letzten Jahren stieg sein Alkoholkonsum an; solche Feiern fanden nun bis zu vier-
oder fünf-mal in der Woche statt. Ähnlich verhielt es sich mit dem [X.] illegaler Dro-gen (Kokain,
Amphetamin, Ecstasy), den er praktizierte, "um länger feiern zu können". Im Vollzug der zur [X.] vollstreckten Freiheitsstrafe unterzieht sich der Angeklagte einer Alkoholtherapie.
Außerdem hat die [X.] die Anordnungsvoraussetzungen des §
64 StGB
für nicht gegeben erachtet, weil die Taten des Angeklagten nicht aus einer Substanzproblematik bzw. Abhängigkeitserkrankung "resultieren". Eine Begründung hierfür enthalten die [X.] nicht. Diesen kann ins-besondere nicht entnommen werden, ob
sich die [X.] bewusst war, dass ein symptomatischer Zusammenhang auch dann zu bejahen ist, wenn der Hang zum Rauschmittelgenuss -
neben anderen Umständen
-
mit dazu beige-tragen hat, dass der Täter erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat ([X.], Beschluss vom 9.
Juni 2009 -
4
StR
164/09, juris Rn.
12). Dass ein möglicher-weise vorliegender Hang zum übermäßigen Rauschmittelkonsum für die Taten zumindest mitursächlich gewesen sein kann, ist aber jedenfalls nicht [X.]. Zwar konnte die [X.] das Vorliegen einer durch Drogen
oder Alkohol bedingten erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit des [X.] zum Tatzeitpunkt nicht feststellen. Sie ist jedoch davon ausgegan-gen, dass der Angeklagte, der auch früher abgeurteilte Körperverletzungen un-ter Alkoholeinfluss begangen hatte, bei den Taten aufgrund Alkohol-
und Dro-genkonsums enthemmt war. Für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kommt es aber nicht darauf an, dass eine verminderte Schuldfähigkeit gemäß §
21 StGB besteht ([X.], Beschluss vom 8.
Oktober 2002 -
4
StR
383/02, NStZ-RR
2003, 41; [X.], StGB, 60.
Aufl., §
64 Rn.
14).
6
-
5
-
Über die Frage einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt muss deshalb neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Re-vision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht ([X.], Urteil vom 10.
April 1990 -
1
StR
9/90, [X.]St 37, 5). Der [X.] hat die Nichtanwendung des §
64 StGB durch den Tatrichter auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen ([X.], Urteil vom 7.
Oktober 1992
-
2
StR
374/92, [X.]St 38, 362).
Präs[X.] Prof.
Dr.
Tolksdorf ist wegen Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufü-gen.

Pfister
Pfister
Ri[X.] Hubert ist wegen Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen.

Pfister
Mayer
Spaniol

7

Meta

3 StR 56/13

19.03.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2013, Az. 3 StR 56/13 (REWIS RS 2013, 7252)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7252

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