Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2005, Az. 2 StR 165/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3629

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BUNDESGERICHTSHOF [X.]/05

vom 11. Mai 2005 in der Strafsache gegen

wegen Brandstiftung u. a. Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Durch die rechtsfehlerhafte Annahme von Tateinheit ist der Angeklagte nicht beschwert (vgl. BGHSt 45, 211, 213). Rissing-van Saan

Bode Fischer

Roggenbuck

Appl

Meta

2 StR 165/05

11.05.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2005, Az. 2 StR 165/05 (REWIS RS 2005, 3629)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3629

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