Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2016, Az. 5 StR 182/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 6729

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:160816B5STR182.16.0

Nachschlagewerk: ja

[X.]St : ja

Veröffentlichung : ja

StGB § 261 Abs. 2 Nr. 1

Gesetzesalternative Verurteilung (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei bei gleichzeitiger Verwirklichung des Tatbestands der Geldwäsche nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB

[X.], Beschluss vom 16. August 2016

5 StR 182/16

LG Potsdam

[X.]:[X.]:[X.]:2016:160816B5STR182.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 182/16

vom
16. August 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. August 2016
beschlos-sen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. August 2015 im Schuldspruch klarstel-lend dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des Diebstahls
oder der gewerbsmäßigen Hehlerei in jeweils acht Fällen sowie der vorsätzlichen Körperverletzung strafbar ist, und im [X.] insoweit aufgehoben (§ 349 Abs. 4 [X.]), als eine gesonderte Geldstrafe verhängt wurde; diese entfällt.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls oder gewerbs-mäßiger Hehlerei in acht Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen, ihn unter Einbeziehung der Strafen aus drei vorangegan-genen Strafbefehlen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und gegen ihn eine Geldstrafe verhängt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] den aus der [X.]
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schlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen bleibt sie erfolglos (§ 349 Abs. 2 [X.]).
I.
1. Nach den Feststellungen des [X.]s zu den Taten 1 bis 8 stahl oder hehlte der Angeklagte zwischen Januar 2009 und August 2012 insbeson-dere Baumaschinen, Gartengeräte, Solarmodule, Motorradreifen und einen VW-Bus. Diese Gegenstände, die im vorgenannten Tatzeitraum gestohlen worden waren, wurden auf seinem Grundstück sichergestellt. Mit deren Verkauf wollte er seinen Lebensunterhalt finanzieren.
2. Das [X.] hat nicht zu klären vermocht, ob der Angeklagte die festgestellten Diebstähle selbst begangen oder die bei ihm sichergestellten [X.] als Hehler erworben hat. Es hat ihn jeweils wegen unter den in §
243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB bezeichneten Voraussetzungen, mithin ge-werbsmäßig begangenen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB oder ge-werbsmäßiger Hehlerei im Sinne von § 259 Abs. 1, § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt.
II.
Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
1. [X.] betreffend die Ablehnung der nochmali-gen Einvernahme des [X.] V.

ist bereits nicht in zulässiger Weise erhoben worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Wird mit der Revision die Ableh-nung eines Antrags auf Vernehmung eines bereits angehörten Zeugen geltend gemacht, muss nach ständiger Rechtsprechung mitgeteilt werden, dass und 2
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wozu der Zeuge in der Hauptverhandlung bereits ausgesagt hat; denn nur dann
kann geprüft werden, ob es sich nicht um einen bloßen Antrag auf Wiederho-lung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme oder auf Feststellung ihres Inhalts handelte und ob der Antrag als Beweisantrag zu verbescheiden war
oder

wie hier geschehen und beanstandet

als Beweisanregung abgelehnt werden durfte (vgl. [X.], Urteile vom 18. Mai 2000

4 [X.], [X.]St 46, 73, 80; vom 13. Dezember 2001

5 [X.]; vom 16. Juni 2005

3 [X.]; Beschluss vom 1. Juni 2015

4 StR 21/15, jeweils mwN). Die Revision teilt zwar mit, dass der Zeuge bereits zuvor vernommen worden war, versäumt es aber, den Inhalt seiner Angaben zu schildern.
2. Die wahldeutige Verurteilung des Angeklagten steht in Einklang mit der Rechtsprechung des [X.] (st. Rspr. seit [X.], Urteil vom 19.
April 1951

3 StR 165/51, [X.]St 1, 127; umfangreiche [X.] bei LR-[X.]/[X.], 26. Aufl., § 261 Rn. 141 ff.; [X.]/Stuckenberg, [X.], 68. EL, August 2013, § 261 Rn. 136 ff.); sie ist rechtlich nicht zu bean-standen.
a) Entgegen der Auffassung der Revision begegnet die ungleichartige Wahlfeststellung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. hierzu [X.], Beschlüsse vom 24. Juni 2014

1 [X.], [X.], 308; vom 30.
September 2014

3 [X.], [X.], 39; vom 11. Septem-ber
2014

4 ARs 12/14, [X.], 40; vom 16. Juli 2014

5 [X.], [X.], 307; [X.] [X.], Beschluss vom 11. März 2015

2 [X.]).
b) Die Verurteilung auf [X.] Grundlage scheidet vorliegend nicht deshalb aus, weil in allen betroffenen Fällen neben einer Strafbarkeit wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei auch eine Strafbarkeit wegen Geld-wäsche nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB gegeben ist. Vielmehr schließt die ge-6
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setzesalternative Verurteilung wegen der [X.] auch nach der Neufas-sung der Strafvorschrift des § 261 StGB durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 ([X.] I S.
845) einen Schuldspruch wegen Geldwäsche aus (§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB).
aa) Durch die genannte Gesetzesänderung wurde die Strafbarkeit we-gen Geldwäsche auf Fälle erweitert, in denen der (Allein-)Vortäter selbst Geld wäscht. Damit sollte die als unbefriedigend empfundene vormalige Rechtslage geändert werden, nach der bei möglicher, jedoch nicht sicher nachweisbarer Begehung der Vortat durch den [X.] dessen Bestrafung weder wegen der Vortat noch wegen Geldwäsche möglich sei (BT-Drucks. 13/8651 S. 10 f.). Um eine Doppelbestrafung zu vermeiden, wurde in § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ein persönlicher Strafausschließungsgrund bzw. eine Konkurrenzregel (vgl. [X.], Urteil vom 20. September 2000

5 [X.], [X.], 3725; [X.] vom 26. Februar 2003

5 [X.], [X.]St 48, 240, 245) eingeführt, wonach bei einer Strafbarkeit wegen der Beteiligung an der [X.] die zugleich verwirklichte Geldwäsche straflos gestellt wird. Nach diesem Rege-lungsgefüge bleibt im Blick auf die dann mögliche Postpendenzfeststellung (vgl. [X.], Urteil vom 21. Juni 1995

2 [X.], [X.]R StGB vor § 1 Wahlfest-stellung Postpendenz 5; Beschluss vom 26. Februar 2003

5 [X.], aaO; Urteil vom 20. September 2000

5 [X.], aaO) bei nicht nachweis-barer Vortatbeteiligung, aber sicherer Verwirklichung des [X.] kein Raum für eine ungleichartige Wahlfeststellung zwischen Vortat und Geldwäsche.

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bb) Von der vorgenannten, durch den Gesetzgeber allein ins Auge ge-fassten Sachverhaltskonstellation (vgl. BT-Drucks. 13/8651 S. 10 f.) [X.] sich die abgeurteilten Fälle dadurch, dass die Strafbarkeit des Ange-klagten wegen einer [X.] gerade nicht zweifelhaft ist, sondern sicher feststeht. Demgemäß greift nach ihrem eindeutigen und nicht durch Auslegung korrigierbaren Wortlaut die Regelung des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ein, die der Verurteilung wegen der [X.] den Vorrang gegenüber der Verurteilung wegen etwa zugleich verwirklichter Geldwäsche einräumt (vgl. [X.], Urteil vom 24. Januar 2006

1 [X.], [X.]St 50, 347, 358). Weder dem Gesetzes-wortlaut noch den Gesetzesmaterialien können dabei irgendwelche [X.] dafür entnommen werden, dass sie nach dem Willen des Gesetzgebers nicht gelten soll, wenn der Angeklagte wegen der [X.] nicht auf ein-deutiger, sondern auf [X.] Grundlage verurteilt wird. Damit einherge-hend fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die

aufgrund der Anknüpfung an die in § 261 Abs. 1 StGB aufgeführten Katalogtaten in ihrem Regelungsbereich eingeschränkte und hinsichtlich des [X.] jedenfalls nicht unmittelbar auf Eigentum und Vermögen zielende (vgl. [X.], aaO)

e--
und Vermögensdelikten oder [X.] im Vortatenkatalog aufgeführten Straftaten ausgestalten wollte, um so der wahldeutigen Schuldfeststellung generell die Basis zu entziehen (abweichend
womöglich [X.], Beschluss vom 11. März 2015

2 [X.] Rn. 75 f.).
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Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 [X.]).

[X.] Schneider Dölp

König Bellay

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Meta

5 StR 182/16

16.08.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2016, Az. 5 StR 182/16 (REWIS RS 2016, 6729)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6729

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 StR 182/16

4 StR 21/15

1 ARs 14/14

3 ARs 13/14

4 ARs 12/14

5 ARs 39/14

2 StR 495/12

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