Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.04.2011, Az. 4 StR 100/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7640

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Vergewaltigung: Anwendung des Normalstrafrahmens bei gewichtigen Milderungsgründen


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. Oktober 2010 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Strafzumessung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

3

Das [X.] hat der Bemessung der Strafe den Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt. Die Ausführungen zur Strafzumessung lassen besorgen, dass es sich der Möglichkeiten eines Absehens von der Anwendung des erhöhten Strafrahmens nach § 177 Abs. 2 StGB nicht bewusst gewesen ist.

4

Nach ständiger Rechtsprechung kommt eine Ausnahme von der Regelwirkung in Betracht, wenn ein Regelbeispiel mit gewichtigen Milderungsgründen zusammentrifft. Der Bestrafung kann dann ausnahmsweise der Normalstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zugrundegelegt werden. In extremen Ausnahmefällen kann sogar eine weiter gehende Milderung des [X.] (§ 177 Abs. 1 StGB) und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen für den minder schweren Fall (§ 177 Abs. 5 1. Halbs. StGB) in Betracht zu ziehen sein (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 11. April 2000 – 1 StR 78/00, [X.]R StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 13 m.w.N.; vom 10. Februar 2004 – 4 StR 2/04; vom 19. Juli 2007 – 4 [X.], [X.], 472; vom 10. September 2009 – 4 [X.]; [X.], StGB, 58. Aufl., § 177 Rn. 74 f.).

5

Das [X.] führt gewichtige strafmildernde Umstände an, die für einen Wegfall der Regelwirkung und eine Heranziehung des niedrigeren Strafrahmens nach § 177 Abs. 1 StGB sprechen können. Es hat selbst ausgeführt, dass sich die Tat innerhalb der Bandbreite möglicher Begehungsweisen des Tatbestandes des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch unter Berücksichtigung der [X.] begangenen Körperverletzung „noch als deutlich unterdurchschnittlich gravierend“ darstelle, und eine angesichts der Tatumstände vergleichsweise hohe Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Es erscheint deshalb nicht ausgeschlossen, dass die [X.] den für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB herangezogen und eine niedrigere, möglicherweise noch zur Bewährung auszusetzende Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn sie die Möglichkeit der Verneinung der Regelwirkung bedacht hätte.

[X.]                                         Solin-Stojanović                                           Roggenbuck

                            [X.]Bender

Meta

4 StR 100/11

13.04.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Saarbrücken, 29. Oktober 2010, Az: 4 KLs 56/09 - 14 Js 98/09, Urteil

§ 46 StGB, § 177 Abs 1 StGB, § 177 Abs 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.04.2011, Az. 4 StR 100/11 (REWIS RS 2011, 7640)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7640

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 100/11 (Bundesgerichtshof)


2 StR 185/17 (Bundesgerichtshof)

Vergewaltigung: Absehen von erhöhtem Strafrahmen bei Zusammentreffen eines Regelbeispiels mit Milderungsgründen in einem Altfall


4 StR 2/04 (Bundesgerichtshof)


2 StR 185/17 (Bundesgerichtshof)


4 StR 316/07 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 477/23

2 StR 185/17

5 StR 332/12

5 StR 332/12

4 StR 100/11

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.