Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2017, Az. 2 StR 185/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 7088

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:010817B2STR185.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 185/17
vom
1. August
2017
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
-
zu Ziffer 3. auf dessen Antrag -
und des Beschwerdeführers
am
1.
August 2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. Januar 2017 im Strafausspruch aufgeho-ben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmit-tels,
an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge, die den aus der Entscheidungsformel er-sichtlichen Teilerfolg
hat; im Übrigen ist sie
unbegründet im Sinne von
§
349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch keinen ihn [X.] Rechtsfehler ergeben.
1
2
-
3
-
2. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das [X.] hat die wegen der Vergewaltigung
der Tochter seiner ehemaligen Lebensgefährtin verhängte Freiheitsstrafe dem Strafrahmen des §
177 Abs.
2 StGB a.F. entnommen. Die Wahl dieses Strafrahmens hat das [X.] le-ach §
177 Abs.
1, 5

Die Bestimmung des Strafrahmens begegnet durchgreifenden rechtli-chen Bedenken. Die Urteilsgründe ergeben nicht, weshalb eine Strafrah-menverschiebung unterblieben ist.
Zwar ist das [X.] zu Recht davon ausgegangen, dass der Angeklagte das [X.] nach §
177 Abs.
2 Satz
2 Nr.
1 StGB a.F. verwirklicht hat. Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch gleichwohl eine Ausnahme von der Regelwirkung in Betracht kommen, wenn ein [X.] mit gewichtigen Milderungsgründen zusammentrifft. Der [X.] kann dann ausnahmsweise der Normalstrafrahmen des §
177 Abs.
1 StGB a.F. zugrunde gelegt werden. In extremen Ausnahmefällen -
ein solcher liegt hier freilich fern
-
kann sogar eine weiter gehende Milderung des Normal-strafrahmens und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen für den minder schweren Fall (§
177 Abs.
5 1.
Halbs. StGB a.F.) in Betracht zu ziehen sein (vgl. [X.], Beschlüsse vom 11.
April 2000 -
1
StR 78/00, [X.]R StGB §
177 Abs.
2 [X.] 13;
vom
6.
März 2001 -
4
StR 558/00, [X.], 456,
457; vom 13.
September 2005 -
4
StR 163/05, [X.], 6, 7; vom 13.
April 2011 -
4
StR 100/11, [X.], 325, jeweils
mwN).
Für die Entscheidung, ob die Regelwirkung des [X.]s für den besonders schweren Fall ausnahmsweise wegen gewichtiger Milderungsgründe entfällt, ist -
ähnlich wie bei der Prüfung der Voraussetzungen eines minder schweren Falles -
auf das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven [X.] und der Täterpersönlichkeit abzustellen und zu prüfen, ob sich ange-3
4
5
-
4
-
sichts deutlich überwiegender Milderungsgründe die Bewertung der Tat als [X.] schwerer Fall als unangemessen erweisen würde (vgl. [X.], [X.] vom 11.
April 2000 -
1
StR 78/00, [X.]R StGB §
177 Abs.
2 Strafrah-menwahl
13).
Ob hier ausnahmsweise der Normalstrafrahmen des §
177 Abs.
1 StGB a.F. zugrunde zu legen wäre, hätte -
auch mit Blick darauf, dass das [X.] bei der Strafzumessung im engeren Sinne gewichtige Umstände anführt, die gegen einen Wegfall der Regelwirkung sprechen
können
-
unter den gege-benen Umständen insbesondere deshalb der Erörterung bedurft,
weil der nicht vorbestrafte und alkoholenthemmte Angeklagte
gegenüber der Geschädigten Gewalt an der unteren Grenze und ohne Verletzungsspuren angewandt hat und fortwirkende [X.] nicht festgestellt werden konnten.
Der
dargestellte Erörterungsmangel bei der Wahl des Strafrahmens führt
zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil nicht auszuschließen ist, dass das [X.] einen besonders schweren Fall im Sinne des §
177 Abs.
2 StGB verneint und gegen den Angeklagten eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte. Die zu Grunde liegenden Feststellungen können jedoch bestehen blei-ben, weil sie von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen sind. Ergän-zende Feststellungen sind zulässig.
Appl

Eschelbach

Zeng

Bartel

Schmidt

6
7

Meta

2 StR 185/17

01.08.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2017, Az. 2 StR 185/17 (REWIS RS 2017, 7088)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7088

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