Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2007, Az. 4 StR 316/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2606

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[X.] vom 31. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 31. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen auswärtigen [X.] des [X.] vom 1. März 2007 im gesamten Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fäl-len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und mate-riellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum [X.]; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Das [X.] ist hinsichtlich aller drei Taten "vom Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 177 Abs. 5 [X.]" ausgegangen. Die Annahme des [X.]s, die zu verhängenden Einzelstrafen seien einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu entnehmen, ist rechtsfeh-lerhaft. Dieser Strafrahmen findet gemäß § 177 Abs. 5 2. Halbs. [X.] nur in 2 - 3 - minder schweren Fällen des § 177 Abs. 3 und 4 [X.] Anwendung. In minder schweren Fällen des § 177 Abs. 1 [X.] ist dagegen gemäß § 177 Abs. 5 1. Halbs. [X.] auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ist - wie hier - ein Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 [X.] erfüllt, ist bei der [X.] zunächst zu prüfen, ob trotz Vorliegens des Regelbei-spiels wegen anderer erheblich schuldmindernder Umstände der Strafrahmen des § 177 Abs. 2 [X.] nicht anzuwenden, sondern von dem [X.] des Abs. 1 auszugehen ist (vgl. [X.], 557; 2001, 456, 457). [X.] können - in extremen Ausnahmefällen - eine weiter gehende Mil-derung des [X.] und die Bemessung der Strafe aus dem Rah-men für den minder schweren Fall im Sinne des § 177 Abs. 5 1. Halbs. [X.] in Betracht zu ziehen sein. Angesichts der Fülle der nach den rechtsfehlerfrei ge-troffenen Feststellungen vorliegenden gewichtigen Milderungsgründe ist nicht auszuschließen, dass das [X.], hätte es die gebotene Prüfung vorge-nommen, nicht nur die Regelwirkung des § 177 Abs. 2 [X.] verneint, sondern im Hinblick auf die hier besonders gewichtigen Strafmilderungsgründe einen minder schweren Fall des § 177 Abs. 1 [X.] angenommen und innerhalb des dann zur Verfügung stehenden Strafrahmens von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte. - 4 - Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Straf-ausspruchs. Die zu Grunde liegenden Feststellungen können jedoch bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Ergänzende Fest-stellungen, die hierzu nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig. 3 Tepperwien Athing [X.] [X.]

Meta

4 StR 316/07

31.07.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2007, Az. 4 StR 316/07 (REWIS RS 2007, 2606)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2606

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