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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB
35/12
vom
8.
März 2012
in der Abschiebungshaftsache
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2
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
8.
März
2012 durch den [X.] [X.] [X.], die Richter Dr.
Lemke und
Prof. Dr.
Schmidt-Räntsch
und die Richterinnen Dr. Brückner und [X.]
beschlossen:
Der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 8. November 2011 wird [X.].
Gründe:
Gesetzliche Fristen können nur verlängert werden, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist (§ 224 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 16 Abs. 2 FamFG). Zwar kann die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 71 Abs. 2 Satz 1
FamFG)
gemäß § 71 Abs. 2 Satz 3 FamFG i.V.m. § 551 Abs. 2 ZPO verlängert werden. Eine Fristverlängerung ist aber dann nicht möglich, wenn die Frist
wie hier
bereits abgelaufen ist.
Soweit mit dem Fristverlängerungsgesuch eine Verlängerung der Frist des § 18 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 FamFG zur
Nachholung der versäumten Rechtshandlung begehrt wird, fehlt es an einer gesetzlichen Bestimmung über
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die Verlängerbarkeit dieser Frist (vgl. [X.], Urteil vom 19. Juni 2007
[X.], [X.]Z 173, 14, 22 Rn. 20, zu § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Brückner
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.10.2011 -
XIV 285/11 -
LG [X.], Entscheidung vom 08.11.2011 -
4 T 4356/11 -
Meta
08.03.2012
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2012, Az. V ZB 35/12 (REWIS RS 2012, 8392)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8392
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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