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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:300620B1STR154.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 154/20
vom
30. Juni
2020
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
hier:
Anhörungsrüge
-
2
-
Der
1. Strafsenat des [X.] hat am 30. Juni
2020
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 9.
Juni 2020 gegen den Senatsbeschluss vom 26.
Mai 2020 wird auf seine Kosten zurück-gewiesen.
Gründe:
Die innerhalb der Frist des §
356a Satz
2 StPO erhobene und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet; der Senatsbeschluss ver-letzt nicht das rechtliche Gehör des Verurteilten (§
356a StPO). Denn der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen rechtliches Gehör ver-letzt. Der Verurteilte lässt nur vorbringen, der Senat habe
eine Verfahrensrüge, mit welcher
die Nichtwahrung der Urteilsabsetzungsfrist infolge
mangelnder
Unterschriften beanstandet worden war
(§
275 iVm §
338 Nr.
7 StPO),
in der Sache rechtsfehlerhaft behandelt. Hierzu hatte
der [X.] indes in seinem Antrag auf Verwerfung der Revision eingehend Stellung genommen. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht
1
-
3
-
mehr angreifbare Entscheidung besteht nicht ([X.], Beschlüsse vom 17.
Juli
2007
2
BvR 496/07 Rn.
15 und vom 30.
Juni 2014
2
BvR 792/11 Rn.
14).
Raum
Bellay
Hohoff
Leplow
Pernice
Vorinstanz:
[X.], [X.], 16.12.2019 -
49 Js 30103/18 4 KLs
Meta
30.06.2020
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2020, Az. 1 StR 154/20 (REWIS RS 2020, 11455)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11455
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