Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2001, Az. 1 StR 325/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1573

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[X.]/01vom22. August 2001in der [X.] Totschlags u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. August 2001 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. April 2001 im [X.] dahin geändert, daß die Anordnung des [X.] eines Teils der Strafe entfällt.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags [X.] mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafevon sieben Jahren verurteilt. Außerdem hat es angeordnet, den Angeklagten ineinem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen und zwei Jahre und sechsMonate der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen. Der Ange-klagte wendet sich mit der Sachrüge gegen den Rechtsfolgenausspruch. [X.] hat Erfolg, soweit es um den [X.] der Strafe vor [X.] geht; im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.Das [X.] hat zur Begründung der Abänderung der gesetzlichenReihenfolge (§ 67 Abs. 1 StGB) der Vollstreckung einer Maßregel nach § 63StGB vor der Strafe lediglich ausgeführt, daß "dadurch die [X.] -schaft im notwendigen Ausmaß gefördert" werde und der Entlassung in [X.] die Behandlung unmittelbar vorausgehen solle, weil ein sich anschlie-ßender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des [X.] wiedergefährden würde.Die Voraussetzungen eines [X.]s nach § 67 Abs. 2 StGB sindnicht gegeben. Bei einer Unterbringung nach § 63 StGB ist die Abweichungvon der gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge nur zulässig, wenn hierdurchder Zweck der Maßregel leichter erreichbar ist, das heißt, der [X.] Teil des Strafvollzugs als Vorstufe der Behandlung für deren Zwecke ausam Einzelfall orientierten Gründen erforderlich ist (st. Rspr., vgl. [X.] 33,285, 287 f.). Solche auf den Einzelfall abgestellten, nachprüfbaren Erwägungen(vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 [X.], teilweiser 4) sind hier dem [X.] zu entnehmen noch sonst ersichtlich, zumal nicht festgestellt ist, daß [X.] therapieunwillig [X.] -Der Teilerfolg des unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels, mit dem [X.] insgesamt keine Verkürzung der ihm auferlegten Freiheitsentzie-hung erreicht hat, gebietet es nicht, ihn aus Billigkeitsgründen auch nur teilwei-se von der Belastung mit Kosten und notwendigen Auslagen freizustellen (vgl.§ 473 Abs. 4 StPO).SchäferNackWahlSchluckebierSchaal

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1 StR 325/01

22.08.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2001, Az. 1 StR 325/01 (REWIS RS 2001, 1573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1573

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