Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2003, Az. 2 StR 324/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1716

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[X.]/03vom10. September 2003in der Strafsachegegenwegenschweren Raubes u. [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 2003gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts [X.] vom 8. Mai 2003 dahin geändert,daß die Anordnung des [X.] eines Teils der Frei-heitsstrafe vor der Unterbringung in der Entziehungsanstaltentfällt.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten schwerenRaubes in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe ausdem Strafbefehl des [X.] vom 6. Februar 2003 zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. [X.] es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ange-ordnet und bestimmt, daß vor der Unterbringung drei Jahre der Freiheitsstrafevorab zu vollstrecken sind. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützteRevision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichenUmfang Erfolg.- 3 -1. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPOunbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruchrichtet. Auch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hältder rechtlichen Nachprüfung stand. Zwar hat der Tatrichter bei der Verneinungder Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 StGB nach der Entscheidung des Bun-desverfassungsgerichts ([X.] 91, 1 ff.) einen unzutreffenden Maßstab [X.]. Aus dem Sachzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, [X.] den Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht des [X.] besteht.2. Die Anordnung des [X.] eines Teils der Freiheitsstrafe vorder Maßregel kann jedoch keinen Bestand haben. Nach der Grundentschei-dung des Gesetzgebers in § 67 Abs. 1 StGB soll möglichst umgehend mit derBehandlung des süchtigen oder kranken [X.] begonnen werden,weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht (BGHR StGB § 67Abs. 2 [X.], teilweiser 4, 12). Zwar sieht § 67 Abs. 2 StGB vor, daßdie Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel vollzogen werden kann,wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Daß diese Vor-aussetzung gegeben ist, hat die [X.] aber nicht hinreichend dargelegt.Das [X.] hat zur Begründung der Anordnung des [X.] [X.] des Sachverständigen wiedergegeben, daß wegen des seitnunmehr 20 Jahren bestehenden Alkohol- und Drogenmißbrauchs und wegender in der Persönlichkeit des Angeklagten liegenden Gründe, die bereits [X.] der §§ 20, 21 StGB erörtert worden seien, ein Erfolg der Therapie [X.] möglich sei, wenn danach eine Entlassung in die Freiheit möglich wäreund sich kein Strafvollzug anschließe. Der Sachverständige habe dies zutref-fend auch mit der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten und seinem [X.] nach vorangegangenen [X.] begründet. Nur so könne- 4 -der Angeklagte nachdrücklich beeindruckt und die Motivation für die Therapie-maßnahme erreicht werden. Welche Gründe in der Person des [X.] bei einem [X.] von Strafe einen Erfolg der Therapie erwartenlassen, ist den Urteilsgründen aber nicht zu entnehmen. Bei der in Bezug ge-nommenen Prüfung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB findet sich hierzunichts. Es werden lediglich die Daten freiwilliger Aufenthalte des Angeklagtenim psychiatrischen Krankenhaus in [X.] und in der [X.] mitgeteilt, außerdem, daß der Sachverständige eine polyvalente Ab-hängigkeitserkrankung und eine deutliche dissoziale Entwicklung festgestellt,hingegen keine Anhaltspunkte für eine klinisch relevante Persönlichkeitsstö-rung gefunden habe ([X.] f.). An anderer Stelle im Urteil heißt es, daß [X.] die Therapie in [X.] wegen einer Frau abgebrochen habe ([X.]. 6). Danach ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern eine - vom Sachver-ständigen gerade nicht festgestellte - Persönlichkeitsstörung oder das nicht imeinzelnen mitgeteilte Verhalten des Angeklagten nach vorausgegangenen [X.] den [X.] von Freiheitsstrafe erfordern könnten, zu-mal sich der Angeklagte nach der Tat in das psychiatrische Krankenhaus [X.] hatte einweisen lassen und sich bis zu seiner Verhaftung dort [X.] und dann bis zu seiner Verurteilung bereits mehr als sechs [X.] verbüßt hatte. Schließlich fehlen in den Urteilsgründenauch nähere Angaben dazu, weshalb ein sich an die Maßregel anschließenderStrafvollzug den Therapieerfolg vereiteln würde und weshalb eine Dauer des[X.] von gerade drei Jahren erforderlich ist.3. Angesichts der getroffenen Feststellungen ist auszuschließen, [X.] neue Verhandlung noch Erkenntnisse ergeben könnte, wonach aus-nahmsweise beim Angeklagten durch einen (teilweisen) [X.] derStrafe der Zweck der Maßregel leichter erreicht würde. Entsprechend § 354- 5 -Abs. 1 StPO entscheidet der [X.] daher selbst, daß die Anordnung des teil-weisen [X.] der Strafe entfällt.4. Der [X.] sieht davon ab, den Angeklagten aus Billigkeitsgründenteilweise von der Belastung mit Kosten und notwendigen Auslagen freizustel-len, weil er insgesamt keine Verkürzung der ihm auferlegten Rechtsfolgen er-reicht hat (§ 473 Abs. 4 StPO).Rissing-van Saan Detter [X.] Roggenbuck

Meta

2 StR 324/03

10.09.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2003, Az. 2 StR 324/03 (REWIS RS 2003, 1716)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1716

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