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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 31/15
vom
2. September
2015
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
und des
Beschwerdeführers
am 2.
September 2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26.
September 2014 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Anrechnung von Leistungen un-terblieben ist, die im Rahmen der durch den
einbezogenen
Strafbefehl
des Amtsgerichts [X.] vom 14.
Juni 2013 ge-währten Strafaussetzung zur Bewährung erbracht worden sind.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels,
an eine andere [X.] des Landgerichts zurück-verwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung zweier Einzelstrafen aus zwei Vorverurteilungen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verur-teilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die 1
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3
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Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen und materiel-len Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im
Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
II.
Das angefochtene Urteil begegnet durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken, soweit eine Entscheidung über die Anrechnung von Leistungen des Angeklagten im Zusammenhang mit der
im Strafbefehl des Amtsgerichts [X.] vom 14.
Juni 2013 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung unter-blieben ist.
Nach den Feststellungen hat das Amtsgericht [X.] die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von drei Monaten zur Bewährung ausgesetzt und dem An-i-ge Einrichtung zu zahlen. Diese Zahlungsauflage hat der Angeklagte erfüllt. Angesichts dieser Feststellungen hätte sich die [X.] gedrängt sehen müssen, die Frage einer Anrechnung der auf die Bewährungsauflage erbrach-ten
Leistung gemäß §
58 Abs.
2 Satz
2 StGB i.V.m. §
56
f.
Abs.
3 Satz
2 StGB zu prüfen und in den Urteilsgründen zu erörtern (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
März 2001 -
2
StR 43/01; Beschluss vom 17.
September 2013 -
1
StR 489/13, [X.], 481). Nach dieser Regelung können
Leistungen, die auf [X.] nach §
56b Abs.
2 Satz
1 Nr.
2
bis 4 StGB erbracht worden sind, durch eine die Vollstreckung verkürzende Anrechnung auf
die gebildete 2
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4
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Gesamtfreiheitsstrafe ausgeglichen werden.
Dieser Mangel führt zur Teilaufhe-bung des Urteils. Die Frage der Anrechnung der vom Angeklagten erfüllten [X.] bedarf einer neuen tatrichterlichen Entscheidung.
[X.]
Ott
Zeng Bartel
Meta
02.09.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2015, Az. 2 StR 31/15 (REWIS RS 2015, 5979)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 5979
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 489/13 (Bundesgerichtshof)
4 StR 250/18 (Bundesgerichtshof)
Gesamtstrafenbildung im Falle der Einbeziehung einer Bewährungsstrafe: Anrechnung erfüllter Bewährungsauflagen
4 StR 106/12 (Bundesgerichtshof)
4 StR 188/12 (Bundesgerichtshof)
4 StR 638/17 (Bundesgerichtshof)
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