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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 188/12
vom
28.
August
2012
in der Strafsache
gegen
wegen
Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
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Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28.
August 2012 ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.]s [X.] vom 11.
Januar 2012 aufgehoben, soweit
a)
eine Entscheidung über die Anrechnung von Leistungen, die im Rahmen der für die einbezogene Strafe aus dem Urteil
des Amtsgerichts [X.] vom 9.
November 2010 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung erbracht worden sind, unterblieben ist,
b)
das in dem oben bezeichneten Urteil verhängte [X.] aufrechterhalten und
c)
der Verfall
eines Geldbetrages von 180.000
Euro [X.] worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
Die Revision des Angeklagten [X.] hat mit der allgemeinen Sachrüge den aus dem [X.] ersichtlichen Teilerfolg.
Der [X.] hat hierzu in seiner Zuschrift Folgendes aus-geführt:
"Das [X.] hat im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung unter anderem eine Strafe aus einer Verurteilung des Amtsgerichts
[X.] vom 9.
November 2010 ([X.].: 9
Ds
53
Js
591/10 -
318/10) [X.].
Durch das genannte Urteil war gegen den Angeklagten eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten [X.] worden. Ihm war nach §
56b StGB auferlegt worden, 800
Euro an den [X.] zu zahlen, wovon er nach den Urteilsfeststel-lungen 600
Euro geleistet hatte (UA S.
7). Durch die Einbeziehung dieser Sache in die Gesamtstrafe nach §
55 Abs.
1 Satz
1 StGB ist die
ursprünglich gewährte Strafaussetzung zur Bewährung entfallen, so dass gemäß §§
58 Abs.
2 Satz
2, 56f Abs.
3 Satz
2, 56b StGB über die
Anrechnung der erbrachten Leistungen zu entscheiden war. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.] durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu bewirken ([X.]St 36, 378
f.; Senat 4
StR
118/08). Dass das [X.] diesen Umstand bei der Gesamtstrafenbemessung strafmildernd berücksichtigt hat (UA S.
22), reicht nicht aus.
Das [X.] hat zudem übersehen, dass die im oben bezeichneten Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 9.
November 2010 verhängte
[X.] nicht aufrechtzuerhalten war. Maßnahmen, auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind bei der nachträglichen Gesamt-strafenbildung dann nicht aufrechtzuerhalten, wenn die tatsächlichen
oder rechtlichen Voraussetzungen für ihre (weitere) Vollstreckung entfal-len sind (Senat 4
StR
552/10 Rn.
2). Im vorliegenden Fall war das drei-monatige Fahrverbot bereits tatsächlich erledigt. Nach den [X.] war der Angeklagte zum Zeitpunkt seiner Verurteilung durch das Amtsgericht [X.] nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis, so dass die 1
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Verbotsfrist mit Rechtskraft des Urteils am 9.
November 2010 begonnen hatte (§
44 Abs.
2 Satz
1 StGB).
Die Verfallsentscheidung muss aufgehoben werden, weil das [X.] nicht erörtert hat, ob und ggf. in welchem Umfang §
73
c StGB der Verfallsanordnung entgegensteht. Gemäß §
73
c Abs.
1 Satz
2 Alt.
1 StGB kann die Anordnung unterbleiben, soweit das Erlangte oder dessen Wert zum Zeitpunkt der Entscheidung im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden ist. Die Höhe des [X.] und die Feststel-lung des [X.]s, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt seiner Fest-nahme über kein wesentliches Geld-
oder Sachvermögen verfügte (UA S.
22), legen nahe, dass die Voraussetzungen des §
73
c Abs.
1 Satz
2 Alt.
1 StGB hier vorliegen (vgl. [X.] 1
StR
75/11 Rn.
22). Dass das [X.] die Härtefallregelung bedacht und das ihm eingeräumte Er-messen pflichtgemäß ausgeübt hat, kann dem Urteil nicht entnommen werden."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke
Schmitt
Quentin
3
Meta
28.08.2012
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2012, Az. 4 StR 188/12 (REWIS RS 2012, 3614)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3614
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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