Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2013, Az. 1 StR 489/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2772

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 489/13

vom
17. September
2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21
Jahren an

Minderjährige u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat am 17.
September
2013
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12.
Juni 2013 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Anrechnung von Leistungen unter-blieben ist, die im Rahmen der durch das einbezogene Urteil des [X.] vom 28.
Februar 2012 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung erbracht worden sind.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen
und unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in drei tateinheitli-chen Fällen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des [X.] vom 28.
Februar 2012 zu der [X.]
-
3
-
freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten sowie einer weiteren Gesamt-freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
II.
Das angefochtene Urteil begegnet durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken, soweit eine Entscheidung über die Anrechnung von Leistungen des Angeklagten im Zusammenhang mit der im Urteil des [X.] vom 28.
Februar 2012 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung unterblieben ist.
Nach den Feststellungen war die Vollstreckung der im Rahmen der [X.] der ersten Gesamtfreiheitsstrafe einbezogenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des [X.] vom 28.
Februar 2012 zur Bewährung ausgesetzt worden. Die dem Angeklagten hierbei auferlegten [X.] hatte dieser in der Folge umfassend erfüllt (UA S.
18). An-gesichts dieser Feststellungen hätte sich die [X.] gedrängt sehen müssen, die Voraussetzungen für eine Anrechnung auf Bewährungsauflagen erbrachter Leistungen gemäß §
58 Abs.
2 Satz
2 StGB i.V.m. §
56f Abs.
3 Satz
2 StGB zu prüfen und in den Urteilsgründen zu
erörtern (vgl. [X.], [X.] vom 7.
März 2001 -
2
StR
43/01). Nach dieser Regelung sind Leistun-gen, die auf Bewährungsauflagen nach §
56b Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 bis 4 StGB erbracht worden sind, entgegen der Auffassung des [X.] (vgl. UA S.
19) nicht bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen, sondern durch eine die Vollstreckung verkürzende Anrechnung auf die gebildete Ge-2
3
-
4
-
samtfreiheitsstrafe auszugleichen (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
März 1990
-
1
StR
283/89, [X.]St 36, 378).
Dieser Mangel
führt zur Teilaufhebung des Urteils. Die Frage der [X.] der vom Angeklagten erfüllten Bewährungsauflagen bedarf einer neuen tatrichterlichen Entscheidung, wobei zu berücksichtigen sein wird, dass die Leistungen des Angeklagten -
wenn auch fehlerhaft
-
bei der Gesamt-strafenbildung zu seinen Gunsten Beachtung gefunden haben (vgl. [X.], [X.] vom 7.
März 2001 -
2
StR
43/01; vom 19.
Mai 1992 -
4
StR
207/92).
Wahl
Graf
Jäger

Cirener
Mosbacher
4

Meta

1 StR 489/13

17.09.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2013, Az. 1 StR 489/13 (REWIS RS 2013, 2772)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2772

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