Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2008, Az. II ZR 202/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1669

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[X.]/07 vom 1. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 1. Oktober 2008 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Beschluss vom 14. Juli 2008 wird im Tenor gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berich-tigt, dass die Sache nicht an den 13., sondern an den 23. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen wird. Goette [X.]

Strohn

[X.] Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.09.2006 - 14 [X.]/03 - [X.], Entscheidung vom 08.08.2007 - 7 U 1917/07 -

Meta

II ZR 202/07

01.10.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2008, Az. II ZR 202/07 (REWIS RS 2008, 1669)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1669

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