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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 241/13
vom
27. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27.
August 2013 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Bochum vom 12.
Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.]
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
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2
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Ergänzend
bemerkt der Senat:
Die zulässig erhobene Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung des §
261 StPO gerügt wird, ist unbegründet. Das [X.] hat den Inhalt der durch Verle-sung in die Hauptverhandlung eingeführten Strafanzeige und der Protokolle der poli-zeilichen Vernehmungen
der Nebenklägerin in seine Erwägungen einbezogen. Es hat jedoch in dem
Umstand, dass die Entschuldigung des Angeklagten in Gegenwart der Zeugin T.
darin nicht erwähnt worden ist, kein durchgreifendes Indiz gegen
die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin zum Tatgeschehen gesehen.
Dies ist rechtlich bedenkenfrei.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer
Quentin
Meta
27.08.2013
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2013, Az. 4 StR 241/13 (REWIS RS 2013, 3206)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3206
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