Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2005, Az. 3 StR 272/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2057

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[X.]/05
vom 26. August 2005 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 2005 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 [X.] einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Urteil des [X.] vom 17. Februar 2005 aufgehoben, soweit den Nebenklägerinnen

H. und [X.]ein Schmerzensgeld dem Grunde nach zuerkannt wurde; von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge dieser Nebenklägerinnen wird abgese-hen; b) der [X.] dahin ergänzt, dass im Verfahren über den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin S. von einer Entscheidung über die Höhe des [X.] abgesehen wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung in zwei Fäl-len, sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen sowie wegen se-xuellen Missbrauchs von Jugendlichen" zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei [X.] und sechs Monaten sowie ihn dem Grunde nach zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die als Nebenklägerinnen auftretenden Geschädigten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts rügt, hat auf die Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.].
Zu den Adhäsionsentscheidungen des [X.]s hat der Generalbun-desanwalt ausgeführt:
"Das Urteil kann keinen Bestand haben, soweit der Ange-klagte dem Grunde nach zur Zahlung von Schmerzensgeld an die [X.]und [X.]verurteilt wurde. Die außerhalb der Hauptverhandlung angebrachten [X.] wurden ausweislich der Verfahrensakten entgegen § 404 Abs. 1 Satz 3 [X.] nicht förmlich zugestellt, sondern lediglich formlos mitgeteilt (vgl. [X.] 204 [Rückseite], 220). Demzufolge fehlt es an einem wirksamen Adhäsionsantrag, was von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. [X.] in KK zur [X.], 5. Aufl., § 404 Rdnr. 1; [X.] in [X.] Kommentar zur ZPO § 253 Rdnr. 169). Der Gegenansicht, wonach die Rechtshängigkeit be-reits mit dem Eingang des Antrags bei Gericht eintritt (vgl. [X.] in [X.], [X.], 25. Aufl., § 404 Rdnr. 7 m.w.[X.]), hat sich der [X.] nicht angeschlos-sen (vgl. Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 37/04). Durch die nochmalige Antragstellung in der Hauptverhandlung ist keine Heilung eingetreten, weil die Anträge erst nach dem Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft und damit verspätet - 4 - angebracht wurden (vgl. [X.]. 256). Der [X.] der Nebenklägerin S. wurde auf Anordnung des Vorsitzenden mittels Empfangsbekenntnis zugestellt (vgl. [X.]. 230, 241). Auf ihn ist die Aufhebung dem-zufolge nicht zu erstrecken. Insoweit ist indessen eine Er-gänzung des Tenors veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 17. März 2004 - 2 StR 474/03)." Dem stimmt der Senat zu.

Eine Entscheidung gemäß § 473 Abs. 4 [X.] kam angesichts des geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht in Betracht.

[X.]

von Lienen

[X.]

Meta

3 StR 272/05

26.08.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2005, Az. 3 StR 272/05 (REWIS RS 2005, 2057)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2057

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