Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2017, Az. 4 StR 345/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 5986

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:300817B4STR345.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 345/17
vom
30. August
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchten schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen

Person
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
30. August 2017
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der [X.] des [X.] bei dem [X.] vom 21.
Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
bemerkt der [X.]:
Im Ergebnis zu Recht hat das [X.] eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen
Person gemäß §§
22, 23 Abs.
1,
§
179 Abs.
5 Nr.
1 StGB in der bis zum 9.
Novem-ber 2016 geltenden Fassung bejaht. Das
[X.]
hat anhand der konkreten Be-trachtungsweise nach
§
2 Abs.
3 StGB geprüft, ob
der zur [X.] der Verurteilung gel-tende §
177 StGB in der Fassung des 50.
Gesetzes zur Änderung des Strafgesetz-buches

Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4.
No-vember 2016 ([X.]
I S.
2460)

eine mildere Bestrafung eröffnet
(zum identischen Unrechtskern der Nachfolgeregelung vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Mai 2017

4
StR 366/16, [X.], 240, 241). Das hat die [X.] im Ergebnis zutreffend verneint.
Insoweit hat sie
nach altem Recht rechtsfehlerfrei einen minder schweren Fall gemäß §
179 Abs.
6 StGB aF verneint, ebenso
auch eine Abweichung von der Regelwirkung des §
177 Abs.
6 StGB nF (vgl. zu dieser Konstellation auch [X.], [X.] vom 5.
Juli 2017

4
StR
31/17; Urteil vom 12.
Juli 2017

5
StR
134/17).

177 Abs.
2 Nr.

nunmehr geltenden Gesetzesfassung herangezogen. Die [X.] gemäß §
179 Abs.
1 Nr.

e-benklägerin nicht mehr in der Lage (war), einen eigenen Willensentschluss in Bezug

8; ebenso UA
9 und 18). Für diese Variante der [X.] enthält §
177 Abs.
2 Nr.
1 (und 2) StGB nF in-des keine Entsprechung (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Mai 2017

4
StR
366/16, [X.], 240, 241).
Dieser Rechtsfehler stellt jedoch das vom [X.] gefundene Ergebnis nicht in Frage: Die Feststellungen im angefochtenen Urteil belegen, dass der Ange-klagte sich nach neuem Recht einer versuchten Vergewaltigung gemäß §
177 Abs.
1
-
3
-

und Abs.
6 Satz
2 Nr.
1 StGB schuldig gemacht hat und daher das neue Recht nicht zu einer
milderen
Bewertung
seiner Tat
führt. Der Angeklagte
hat an der Nebenklä-gerin sexuelle Handlungen vorgenommen, in
(UA
9) der auf der Rasenfläche liegenden Nebenklägerin
kam.
Der Tatentschluss des Angeklagten (§
22 StGB)
umfasste auch den Umstand, dass er den sexuellen Übergriff
im Sinne des §
177 Abs.
1 StGB nF

der ihm unbekannten Nebenklägerin
vornahm. Denn das [X.] hat ausdrücklich Zustandes nicht in der Lage war, einen der Vornahme sexueller Handlungen entge-

9). Dies umfasst hier den zumindest be-dingten Vorsatz, dass seine sexuellen Handlungen gegen den erkennbaren Willen der Nebenklägerin erfolgten bzw. erfolgen sollten. Dies lag angesichts der Auffinde-situation

die Nebenklägerin lag apathisch und regungslos auf dem
Rücken; sie selbst sprach in der Hauptverhandlung von einem Blackout, aus dem sie erst im Krankenhaus wieder aufgewacht sei

auf der Hand
(vgl. auch [X.],
[X.] er.
Der [X.] braucht daher nicht zu entscheiden, wie die [X.] zu beurteilen wäre, in welcher der Täter sexuelle Handlungen an einer
widerstandsunfähigen Person vornimmt oder vorzunehmen versucht, die einen dem entgegenstehenden -

-
4
-

des Opfers
handelt
(vgl. BT-Drucks. 18/9097 S.
22
f.; [X.],
aaO; [X.],
NStZ 2017, 13, 15; [X.], StGB, 64.
Aufl., §
177 Rn.
10
ff.).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Quentin
Feilcke

Meta

4 StR 345/17

30.08.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2017, Az. 4 StR 345/17 (REWIS RS 2017, 5986)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5986

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 111/17 (Bundesgerichtshof)


2 StR 111/17 (Bundesgerichtshof)

Sexueller Übergriff: Strafrechtliche Beurteilung des Hinwegsetzens über den Willen einer widerstandsunfähigen Person nach neuem Recht; …


2 StR 45/17 (Bundesgerichtshof)


2 StR 45/17 (Bundesgerichtshof)

Schwerer sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person: Strafzumessung betreffend die Anwendung eines Regelbeispiels im Übergangsfall; Begrenzung …


4 StR 366/16 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.