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PDF anzeigen[X.] vom 13. Februar 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Geiselnahme u. a.; hier: Anhörungsrüge des Verurteilten [X.]- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 13. Februar 2007 beschlos-sen: 1. [X.] [X.]gegen [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.] sowie [X.] am [X.] [X.], [X.] und [X.] wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag des Verurteilten [X.]auf Nachholung rechtli-chen Gehörs gegen den [X.]uss des Senats vom 14. [X.] wird zurückgewiesen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: 1. [X.] ist verspätet und daher unzu-lässig. Entscheidet das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung im [X.] (hier: § 349 Abs. 2 StPO), so kann ein Ablehnungsgesuch in ent-sprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist ([X.], 600; [X.] bei [X.] NStZ-RR 2001, 130 Nr. 4). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einem Antrag nach § 356 a StPO verbunden wird, der sich jedoch - wie hier (s. unten 2.) - deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass nicht mehr in eine erneute Sachprüfung einzutreten ist, ob der Anspruch auf rechtliches Ge-hör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Denn § 356 a StPO verfolgt allein den Zweck, dem Revisionsgericht, das in der Sache entschieden 1 - 3 - hat, Gelegenheit zu geben, im Falle eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör diesem Mangel durch erneute Sachprüfung selbst abzuhel-fen, und hierdurch die Notwendigkeit eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu vermeiden. Dagegen dient er nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungs-gesuch durch die unzutreffende Behauptung einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG doch noch Geltung zu verschaffen (vgl. [X.], [X.]. vom 22. November 2006 - 1 [X.]/06; noch offen gelassen von [X.] NStZ-RR 2005, 173, 174; 2006, 85). Den Anträgen des Verurteilten, ihm die zur Entscheidung über sein Ab-lehnungsgesuch berufenen Richter vorab namhaft zu machen, den [X.] bekannt zu geben sowie die senatsinternen [X.] für die [X.] und 2007 mitzuteilen, war nicht nachzukommen: § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO findet keine Anwendung, wenn das Ablehnungsgesuch ohne [X.] [X.] (§ 26 a Abs. 2 Satz 1 StPO) gemäß § 26 a Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen ist ([X.]R StPO § 24 Abs. 3 Satz 2 Besetzungsmitteilung 1, insoweit in [X.], 85 nicht abgedruckt). Die Bekanntgabe des Berichterstatters ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die se-natsinternen [X.] können jederzeit bei der Präsidialge-schäftsstelle des [X.] eingesehen werden (§ 21 g Abs. 7, § 21 e Abs. 9 GVG). 2 2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Ent-scheidung keinen Verfahrensstoff berücksichtigt, zu dem der Verurteilte nicht hätte Stellung nehmen können; dies behauptet er auch selbst nicht. Dass der Senat in seiner Entscheidung zwar Anlass gesehen hat, ergänzend zur [X.] auf einige völlig neben der Sache lie-genden Revisionsrügen einzugehen, ohne sich dabei näher mit dem vom [X.] - 4 - verteidiger des Verurteilten für besonders gewichtig erachteten, tatsächlich aber offensichtlich unbehelflichen Sachvortrag hierzu zu befassen, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. Einen Gehörsverstoß im Sinne des § 356 a StPO begründet dies ersichtlich nicht. [X.] Miebach [X.] [X.] Hubert
Meta
13.02.2007
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2007, Az. 3 StR 425/06 (REWIS RS 2007, 5275)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5275
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