Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.05.2011, Az. 4 AZR 511/09

4. Senat | REWIS RS 2011, 6507

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Gegenstand

Eingruppierung als Oberarzt nach dem TV-Ärzte/VKA - medizinische Verantwortung für einen selbständigen Teil- und Funktionsbereich


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] - Kammern [X.] - vom 5. Mai 2009 - 22 Sa 53/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die [X.]ingruppierung des Klägers nach der [X.] (Oberärztin/Oberarzt) des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der [X.] vom 17. August 2006 ([X.]/[X.]).

2

Der Kläger ist seit 1992 zunächst beim [X.] und seit dem 1. Juni 2004 im [X.]igenbetrieb „[X.]“ des beklagten [X.] in der Inneren Abteilung als internistischer Oberarzt am Standort [X.] beschäftigt. Die Innere Abteilung verfügt über 46 Betten und wird vom Chefarzt dieser Abteilung, Dr. V, geleitet. In der Inneren Abteilung ist neben dem Kläger eine weitere Ärztin tätig, die als Fachärztin für Allgemeinmedizin nach [X.]ntgeltgruppe I [X.]/[X.] vergütet wird. Der Chefarzt Dr. V teilt sich mit dem Kläger den sogenannten Hintergrunddienst, eine Rufbereitschaft zwischen 16:30 Uhr und 8:00 Uhr.

3

Der Kläger führt Ultraschall-Untersuchungen des Herzens, der Blutgefäße und des Bauchraumes durch. [X.]r befundet die Röntgenbilder der Inneren Abteilung und führt Röntgenuntersuchungen mit Kontrastmitteln (Kolon-Kontrast-[X.]inläufe des Darmtraktes, [X.] der Venen sowie [X.]) durch. [X.]twa 1,5 Stunden pro Arbeitstag ist der Kläger auf der von ihm als Intensivstation bezeichneten Überwachungseinheit, die räumlich und organisatorisch abgrenzbar ist, tätig. Diese verfügt über vier Betten, die je nach Bedarf mit Patienten der Inneren Medizin oder der Chirurgie belegt sind. Der Kläger ist [X.] für den Chefarzt der Inneren Abteilung. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet seit dem 1. August 2006 der [X.]/[X.] Anwendung. Der Beklagte vergütet den Kläger als Facharzt nach der [X.]ntgeltgruppe II [X.]/[X.].

4

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei nach der [X.] [X.]/[X.] zu vergüten. Zu [X.] seiner Arbeitszeit sei er selbständig im Bereich Röntgen, Sonographie und Abwesenheitsvertretung für den Chefarzt tätig. Der Chefarzt der Inneren Abteilung habe ihm [X.] die medizinische Verantwortung für diese selbständigen Teil- und Funktionsbereiche übertragen. Ausreichend sei, dass ihm ein tatsächliches Arbeitsgebiet zur Verfügung gestellt worden sei. Zudem sei die Innere Abteilung des [X.] ein selbständiger Teilbereich, in dem er die Verantwortung mit dem Chefarzt Dr. V teile. Auch sei ihm die Betreuung der Intensivstation und das dortige Aufgabenfeld übertragen worden.

5

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt festzustellen,

        

dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm ab 1. August 2006 Vergütung nach der [X.]ntgeltgruppe III des TV-Ärzte/[X.] zu zahlen.

6

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Dem Kläger sei nicht vom Arbeitgeber ausdrücklich die Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik im tariflichen Sinne übertragen worden.

7

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein [X.]ingruppierungsbegehren weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.] ist unbegründet.

9

I. Das [X.] hat seine abweisende [X.]ntscheidung damit begründet, der Kläger trage nicht die medizinische Verantwortung für einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik. Dies ergebe sich bereits aus der organisatorischen Struktur des [X.]. Zwar sei davon auszugehen, dass die Innere Abteilung des [X.] am Standort [X.] ein selbständiger Teilbereich des [X.] sei. Die medizinische Verantwortung für diesen selbständigen Teilbereich trage jedoch der Chefarzt der Inneren Abteilung, Dr. V, den der Kläger allenfalls vertrete. Andere selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Inneren Abteilung des [X.] seien nicht eingerichtet. Weder die Radiologie noch die Sonographie seien räumlich oder sachlich abgetrennt. Lediglich die vom Kläger als Intensivstation bezeichnete Überwachungseinheit sei räumlich-organisatorisch abgrenzbar. [X.]s könne zwar sein, dass dem Kläger dafür vom früheren Verwaltungsleiter die alleinige medizinische Verantwortung übertragen worden sei. Die Aufgaben in dieser Überwachungseinheit prägten die Tätigkeit des [X.] jedoch nicht zu [X.] seiner Gesamtarbeitszeit, so dass er auch hieraus keinen Anspruch herleiten könne.

II. Die hiergegen gerichtete Revision des [X.] bleibt ohne [X.]rfolg. Das [X.] hat die Berufung des [X.] im [X.]rgebnis und in der Begründung zutreffend zurückgewiesen. Die mit dem allgemein üblichen [X.]ingruppierungsfeststellungsantrag zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen tarifvertraglichen Anspruch auf Vergütung nach der [X.]ntgeltgruppe III [X.]/[X.].

1. Der [X.]/[X.], der auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, enthält folgende für die [X.]ingruppierung des [X.] maßgebenden Bestimmungen:

        

„§ 15 

        

Allgemeine [X.]ingruppierungsregelungen

        

(1)     

Die [X.]ingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des § 16. Die Ärztin/ [X.] erhält [X.]ntgelt nach der [X.]ntgeltgruppe, in der sie/ er eingruppiert ist.

        

(2)     

Die Ärztin/ [X.] ist in der [X.]ntgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

                 

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer [X.]ntgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser [X.]ntgeltgruppe erfüllen. …

                 

Protokollerklärungen zu § 15 Abs. 2

                 

1.    

Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Ärztin/ des Arztes, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. [X.]rstellung eines [X.]KG). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

                 

…       

        

§ 16   

        

[X.]ingruppierung

        

Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert:

                 

…       

                 

c)    

[X.]ntgeltgruppe III:

                          

Oberärztin/ Oberarzt

                          

Protokollerklärung zu Buchst. c:

                          

Oberärztin/ Oberarzt ist diejenige Ärztin/ derjenige Arzt, der/ dem die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.

                 

...“   

2. Wie das [X.] zutreffend erkannt hat, erfüllt die Tätigkeit des [X.] nicht diese Anforderungen. Bei der dem Kläger übertragenen Tätigkeit besteht keine medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik/Abteilung im tariflichen Sinne. Allein die Bezeichnung als „Oberarzt“ ist für die tarifgerechte Vergütung ohne Bedeutung.

a) Dabei kann es dahinstehen, ob und welche [X.]inzeltätigkeiten der Kläger arbeitsvertraglich iSv. § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.]/[X.] auszuüben hat, weil bei keinem denkbaren zeitlichen Zuschnitt der ihm übertragenen Tätigkeit das Tatbestandsmerkmal „medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung“ des [X.]es der [X.]ntgeltgruppe III [X.]/[X.] erfüllt wird.

b) Dem Kläger ist nicht iSd. [X.]ntgeltgruppe III [X.]/[X.] medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung übertragen worden.

aa) Das Tatbestandsmerkmal der medizinischen Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung iSd. [X.]ntgeltgruppe III [X.]/[X.] hat der Senat in zahlreichen [X.]ntscheidungen seit dem 9. Dezember 2009 wie folgt ausgelegt:

Die [X.]ingruppierung eines Arztes (im Hinblick auf die klagende Partei wird im Folgenden stets die männliche Form gewählt) als Oberarzt iSd. [X.]ntgeltgruppe III [X.]/[X.] setzt [X.]. voraus, dass dem Arzt die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung übertragen worden ist. Die Tarifvertragsparteien haben dabei von einer ausdrücklichen Bestimmung dessen, was unter medizinischer Verantwortung im tariflichen Sinne zu verstehen ist, abgesehen. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch, dass das [X.] nur dann erfüllt werden kann, wenn dem Oberarzt ein Aufsichts- und - teilweise eingeschränktes - Weisungsrecht hinsichtlich des medizinischen Personals zugewiesen worden ist. Dabei genügt es nicht, dass in dem Teilbereich Ärzte der [X.]ntgeltgruppe I [X.]/[X.] (Assistenzärzte und Ärzte in Weiterbildung) tätig sind. Ihm muss auch mindestens ein Facharzt der [X.]ntgeltgruppe II [X.]/[X.] unterstellt sein. Ferner ist idR erforderlich, dass - ungeachtet der Unterordnung unter den leitenden Arzt und seinen ständigen Vertreter (leitender Oberarzt) und der damit verbundenen Letztverantwortung - die Verantwortung für den oder die für die [X.]ingruppierung maßgebenden Bereiche ungeteilt bei ihm liegt (grundlegend [X.]. [X.] 9. Dezember 2009 - 4 [X.] - Rn. 45 bis 53 [X.], [X.][X.] 132, 365; - 4 [X.] 836/08 - Rn. 20 bis 28 [X.], [X.] § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 5; bestätigt [X.]. 22. September 2010 - 4 [X.] 112/09 - Rn. 34 [X.] und - 4 [X.] 166/09 - Rn. 41 [X.] sowie 26. Jan[X.]r 2011 - 4 [X.] 263/09 - Rn. 16 [X.], [X.], 420).

Die einem Arzt übertragene Verantwortung ist nur dann als medizinische Verantwortung für eine [X.]ingruppierung als Oberarzt tariflich von Bedeutung, wenn sie sich auf einen Teil- oder Funktionsbereich einer Klinik oder Abteilung bezieht (dazu ausf. [X.] 9. Dezember 2009 - 4 [X.] - Rn. 32 ff. [X.], [X.][X.] 132, 365 für die insoweit vergleichbare [X.]ntgeltgruppe Ä 3 [X.]/[X.]; bestätigend [X.]. 7. Juli 2010 - 4 [X.] 893/08 - Rn. 24 ff.). [X.]in Teilbereich iSd. Protokollerklärung zu § 16 Buchst. c [X.]/[X.] ist nach der Senatsrechtsprechung eine organisatorisch abgrenzbare [X.]inheit, die über eine eigene räumliche, personelle und sachlich-technische Ausstattung verfügt und der eine eigene Verantwortungsstruktur zugewiesen ist (vgl. bezogen auf das Tatbestandsmerkmal des Teilbereichs ausf. 9. Dezember 2009 - 4 [X.] - Rn. 35 ff. [X.], aaO; auch 20. Oktober 2010 - 4 [X.] 49/09 - Rn. 26 f. sowie 23. März 2011 - 4 [X.] 431/09 - Rn. 33). Im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des [X.] iSd. Protokollerklärung zu § 16 Buchst. c [X.]/[X.], der im Gegensatz zum Teilbereich in erster Linie medizinisch definiert ist (dazu ausf. [X.] 9. Dezember 2009 - 4 [X.] - Rn. 33 [X.], aaO sowie [X.]. 15. Dezember 2010 - 4 [X.] 193/09 - Rn. 38), sind die Anforderungen an Abgrenzbarkeit und Ausstattung zwar etwas anders zu gewichten als bei dem Tatbestandsmerkmal des Teilbereichs. [X.]s muss sich aber auch hier jedenfalls um einen „Bereich“ handeln, der regelmäßig durch eine gewisse organisatorische Abgegrenztheit gekennzeichnet ist ([X.] 23. März 2011 - 4 [X.] 431/09 - Rn. 33).

bb) Diese Anforderungen erfüllt die dem Kläger übertragene Tätigkeit nicht.

(1) Nach den Feststellungen des [X.]s ist neben dem Kläger und dem die Innere Abteilung leitenden Chefarzt dort zwar eine weitere Fachärztin tätig, die jedoch nach der [X.]ntgeltgruppe I [X.]/[X.] vergütet wird. Damit fehlt es bereits an der den Vorgaben entsprechenden Unterstellung einer Fachärztin, die in die [X.]ntgeltgruppe II [X.]/[X.] eingruppiert ist.

Hinzu kommt, dass, soweit der Kläger die Innere Abteilung des [X.] [X.] als einen Teilbereich iSd. tariflichen Vorgaben anführt - was als zutreffend unterstellt wird -, dieser durch den Chefarzt Dr. V geleitet wird, dem der Kläger unterstellt ist. Demnach kann dieser Bereich nicht unter der ungeteilten Leitung des [X.] stehen. Dass er bestimmte Verantwortlichkeiten mit dem den Bereich leitenden Chefarzt teilt und diesen auch in bestimmten Fällen vertritt, ändert nichts daran, dass der Chefarzt neben seiner Letztverantwortung auch für die vom Kläger als Teilbereich angesehene [X.]inheit vorrangig verantwortlich ist.

(2) Auch mit der Verantwortlichkeit des [X.] für die Überwachungseinheit mit vier Betten, von ihm als Intensivstation bezeichnet, sind die Anforderungen des [X.]es Oberärztin/Oberarzt der [X.]ntgeltgruppe III [X.]/[X.] nicht erfüllt. Selbst wenn diese [X.]inheit mit - nur - vier Betten in einem - zugunsten des [X.] unterstellten - abgegrenzten Raum als „teilbereichsfähig“ angesehen werden könnte, ist schon keinerlei darauf bezogene und dem Kläger unterstellte Personalstruktur einschließlich eines Facharztes der [X.]ntgeltgruppe II [X.]/[X.] erkennbar. Zudem fällt, wie das [X.] zutreffend erkannt hat, diese Tätigkeit, die arbeitstäglich ca. 1,5 Stunden in Anspruch nimmt, nicht iSv. § 15 [X.]/[X.] zeitlich mindestens zur Hälfte an.

(3) Die Tätigkeit des [X.] bei [X.], bei Befundung von Röntgenbildern und bei Röntgenuntersuchungen mit Kontrastmitteln erfüllt ebenfalls nicht die tariflichen Anforderungen. [X.]s fehlt insoweit bereits an einem Teil- oder Funktionsbereich im tariflichen Sinne und auch an ihm unterstelltem Personal einschließlich eines Facharztes der [X.]ntgeltgruppe II [X.]/[X.].

(4) Der Kläger kann schließlich nichts daraus herleiten, dass er im Arbeitsvertrag als Oberarzt bezeichnet wird. Der Titel oder der Status eines Oberarztes hat, soweit er vor dem Inkrafttreten des [X.]/[X.] verliehen wurde, für sich genommen keine tarifliche Bedeutung (vgl. [X.]. [X.] 9. Dezember 2009 - 4 [X.] - Rn. 60, [X.][X.] 132, 365; 22. September 2010 - 4 [X.] 149/09 - Rn. 37).

cc) Soweit der Kläger zur Frage der Übertragung seiner Zuständigkeit durch den Chefarzt rügt, das [X.] habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und nicht die angebotenen Beweise erhoben, insbesondere nicht den Chefarzt befragt, kommt es darauf nicht an, weil bereits die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen der [X.]ntgeltgruppe III [X.]/[X.] nicht vorliegen.

III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Bepler    

        

    Treber    

        

    Winter    

        

        

        

    Pieper     

        

    Plautz    

                 

Meta

4 AZR 511/09

18.05.2011

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 16. September 2008, Az: 5 Ca 19/08, Urteil

§ 16 Buchst c Entgeltgr III TV-Ärzte/VKA, § 16 Buchst c ProtErkl TV-Ärzte/VKA, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.05.2011, Az. 4 AZR 511/09 (REWIS RS 2011, 6507)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6507

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