Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2018, Az. 1 StR 282/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 7124

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:270618U1STR282.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
1 StR
282/17

vom
27. Juni 2018
in der Strafsache
gegen

wegen Steuerhinterziehung

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Hauptverhandlung
vom 26.
Juni
2018
in der Sitzung vom 27.
Juni 2018, an denen
teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. [X.]

als Vorsitzender,

die [X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. [X.],
Bellay
und die [X.]innen am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
[X.],

Staatsanwältin

als Vertreterin der [X.],

Rechtsanwalt

in der Verhandlung vom 26. Juni 2018

als Verteidiger,

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des [X.] vom 21. Februar 2017 wird
a)
der Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Ange-klagte der Steuerhinterziehung schuldig ist,
b)
der gesamte Strafausspruch aufgehoben.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer anderweitigen
Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die in der anderweitigen Verurteilung angeordnete Maßregel der Entziehung der Fahrer-laubnis hat es aufrechterhalten. Mit seiner auf die Verletzung formellen und
materiellen Rechts gestützten Revision hat der Angeklagte in dem aus dem
[X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1
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I.
Nach den Feststellungen des [X.] organisierte der Angeklagte im Oktober 2013 von [X.] aus die Einfuhr von insgesamt 45.000 Stan-gen unverzollter und unversteuerter Zigaretten in die [X.] im
[X.] und deren anschließenden Weitertransport mittels Lkw durch die [X.] in die Bundesrepublik [X.]. Die aus den [X.] stammenden Zigaretten waren zuvor von nicht näher
ermittelten Tatbeteiligten

versteckt hinter einer Tarnladung getrockneter
[X.]

in einem
Container in den [X.] verschifft worden.
Hinsichtlich der Verzollung und Zollkontrolle in [X.] sowie der
Beauftragung einer Spedition ließ sich der Angeklagte von dem Mitangeklagten I.

beraten. Mit der Durchführung der Einfuhr und dem Transport des
Containers nach [X.] betraute der Angeklagte sodann unter Angabe falscher Personalien eine [X.] Speditionsfirma. Er beauftragte sie hierbei, Zollpapiere für die angeblich ausschließlich aus 2.250 Kartons [X.] bestehende Ladung zu erstellen und den Transport des Containers durch die [X.] und weiter nach [X.] zu einer Lagerhalle in B.

vor-
zunehmen. Diese hatte er zuvor unter einem Aliasnamen angemietet.
Die über den Inhalt des Containers getäuschte Transportfirma stellte die Zolldokumente und den Lieferschein entsprechend den Angaben des [X.]n aus. Anschließend ließ sie einen Fahrer den Container mit einem Sattelzug aus dem [X.] durch die [X.] in die Bundesrepublik [X.] bringen. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, unterblieb auch eine 2
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5
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Kurz nach
der [X.] wurden die Zigaretten bei
einer Kontrolle in dem Container hinter der Tarnladung [X.] aufgefunden.
Der Angeklagte kannte die Menge der geschmuggelten Zigaretten. Er seine Bemühungen im Fall einer erfolgreichen Schmuggelfahrt
einen [X.] von 20.000 Euro erhalten. Durch das vorschriftswidrige Verbringen der
Zigaretten zunächst in das Zollgebiet der [X.] und dann in die Bundesrepublik [X.] verkürzte der Angeklagte für die Zigaretten
einerseits Zoll und [X.] [X.] als Einfuhrabgaben und andererseits die beim Verbringen nach [X.] entstehende [X.] Tabaksteuer.
II.
Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zu einer [X.] und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen hat das Rechtsmittel des Angeklagten keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge dringt aus den vom [X.] bereits in seiner Zuschrift vom 1. August 2017 dargelegten Gründen nicht durch.
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in
mittelbarer Täterschaft durch Verkürzung sowohl von Zoll und [X.]r [X.] als auch [X.]r Tabaksteuer hält rechtlicher Nachprü-fung stand. Lediglich das vom [X.] angenommene Konkurrenzverhältnis von zwei in Tatmehrheit (§
53 StGB) stehenden Steuerhinterziehungen des
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6
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Angeklagten wird von den Feststellungen nicht getragen. In Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung ändert der Senat den Schuldspruch auf eine einheitliche Steuerhinterziehung in mittelbarer Täter-schaft ab.
a) Der Angeklagte hat sich wegen Steuerhinterziehung in mittelbarer
Täterschaft durch Verkürzung der Einfuhrabgaben bei Einfuhr der Zigaretten in [X.] in das Zollgebiet der [X.] strafbar gemacht (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 [X.], § 25 Abs. 1 [X.]. 2 StGB).
Indem die von dem Angeklagten mit der Erstellung der Zollpapiere beauf-tragte Spedition in [X.] bei den [X.]n Zollbehörden in der Zollanmeldung lediglich die [X.] von 2.250 Kartons getrockneter [X.] anmeldete und die Zigaretten verschwieg, machte sie unrichtige Angaben über den Inhalt des zum freien Verkehr abzufertigenden Containers im Sinne von §
370 Abs. 1 Nr. 1 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 3. März 2005

Rechtssache
Papismedov, [X.]/03, Rn.
31, [X.], 192; [X.] in [X.], [X.], 2.
Aufl., §
373 [X.] Rn.
40). Infolge der unrichtigen Anmeldung
wurde die für die Zigaretten gemäß Art. 202 der Verordnung Nr. 2913/92 des Rates zur Feststellung des Zollkodex der Gemeinschaft ([X.]) entstandene
Einfuhrzollschuld nicht buchmäßig erfasst (vgl. Art. 217 [X.]) und dadurch [X.]. Für die [X.] gilt das Nämliche (vgl. Art. 274 f. der [X.] 2006/112/[X.] über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem vom 28.
November 2006, [X.] Nr. L 347 S.
1).
Der Angeklagte ist mittelbarer Täter dieser Steuerhinterziehung (§ 25 Abs. 1 [X.]. 2 StGB), weil er sich zur Tatbegehung der von ihm über den
wahren [X.] getäuschten Mitarbeiter der Spedition als vorsatzlose
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Werkzeuge bediente (vgl. [X.], Urteil vom 14. März 2007

5 [X.],
Abschnitt [X.], [X.], 262, 265; vgl. auch [X.], Beschluss vom
27. November 2002

5 [X.], [X.]St 48, 108, Rn.
8). Aufgrund seiner Täuschung erreichte er, dass die Zolldokumente und der Lieferschein mit
unrichtigem Inhalt ausgestellt und den Zollbehörden bei der Zollanmeldung

-tion des Schmuggels beauftragt wder Zigarettenschmuggler gehörte (UA S.
8), führt nicht dazu, dass er lediglich als Gehilfe (§
27 StGB) strafbar wäre. Nach den Feststellungen organisierte der Angeklagte die Abwicklung der Zollformalitäten bei der Einfuhr der Zigaretten in das Zollgebiet der [X.] und den Transport der Zigaretten nach [X.] eigenständig. Er erhielt insoweit keine Vorgaben von seinen
Auftraggebern, sondern ließ sich von dem Mitangeklagten I.

beraten.
b) Zudem hat sich der Angeklagte wegen Hinterziehung [X.]r
Tabaksteuer in mittelbarer Täterschaft strafbar gemacht (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.], §
23 [X.], § 25 Abs. 1 [X.]. 2 StGB).
Mit der Beauftragung der Spedition und deren
Täuschung über den
[X.] erreichte der Angeklagte, dass die dann mit Grenzübertritt nach [X.] für die Zigaretten entstandene [X.] Tabaksteuer mangels Erklärung gegenüber den Zollbehörden nicht (rechtzeitig) festgesetzt und damit verkürzt wurde (vgl.
§ 370 Abs. 4 Satz 1 [X.]). Er hat sich hierbei einer Steuer-hinterziehung durch Unterlassen im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.] strafbar gemacht, wobei er sich zur Tatbegehung des Fahrers des Sattelzugs als vor-satzloses Werkzeug bedient hat.
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8
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Den Angeklagten traf auch die für eine Täterschaft durch Unterlassen im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erforderliche Offenbarungspflicht (vgl. [X.], Urteil vom 9. April 2013

1 [X.], [X.]St 58, 218, Rn.
52, 64 und
Beschluss vom 14. Oktober 2015

1 StR 521/14, Rn. 13, [X.], 74). Denn der Angeklagte ist angesichts der vom [X.] festgestellten Um-stände als derjenige anzusehen, der im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Lieferung vornahm und deshalb gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] auch selbst verpflichtet war, über die Zigaretten eine Steuererklärung abzugeben. Er erteilte den Auftrag für den Transport des Containers, gab eine Lagerhalle, die er zuvor selbst angemietet hatte, als Lieferort vor und hatte dadurch, dass er im Gegensatz zu Spedition und Fahrer Kenntnis vom wahren Inhalt des Containers hatte, Herrschaft über die transportierten Tabakwaren beim Verbringen nach [X.]. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zu §
19 Satz 1 [X.] a.F. als Vorgängernorm des § 23 Abs. 1 [X.], dessen Regelungsgehalt im Wesentlichen unverändert geblieben ist (vgl. BT-Drucks. 16/12257, S.
79 f.; [X.], [X.], 197, 201). Nach dieser Rechtspre-chung wird als [X.] auch angesehen, wer kraft seiner Weisungsbefugnis beherrschenden Einfluss auf das Transportfahrzeug hat, indem er die Entschei-dung zur Durchführung des Transports trifft oder die Einzelheiten der
Fahrt (z.B. Route, Ort, [X.]) bestimmt (vgl. [X.], Beschlüsse vom
23.
März 2017

1 [X.], [X.], 544 und vom 14. Oktober 2015

1
StR 521/14, [X.], 74 jeweils mwN;
vgl. auch [X.], Urteil vom 14.
März 2007

5 [X.], [X.], 262, 264). Zwar gab der [X.] nicht die konkrete Fahrtroute vor. Der Angeklagte hatte aber dadurch das erforderliche Maß an Herrschaft über die Vornahme der Zigarettenlieferung, dass er einen von ihm veranlassten Transport, bei dem er sowohl Start-
als auch Zielpunkt vorgab, zum heimlichen Mitbefördern von Ware ausnutzte, von der allein er Kenntnis hatte. Die Zugriffsmöglichkeit am Zielort hatte er dadurch 14
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abgesichert, dass er zuvor selbst eine Lagerhalle, in die der Container transpor-tiert werden sollte, angemietet hatte. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] war der Angeklagte daher verpflichtet, über die mit dem Verbringen der [X.] in das Steuergebiet der Bundesrepublik [X.] entstandene [X.] Tabaksteuer unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben.
c) Entgegen der Auffassung des [X.] hat sich der Angeklagte nur wegen einer Steuerhinterziehung und nicht wegen zweier in Tatmehrheit stehender Taten der Steuerhinterziehung strafbar gemacht.
Die Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB ist für jeden Tatbeteiligten gesondert nach den seinen eigenen Tatbeitrag
betreffenden individuellen Gegebenheiten zu beurteilen (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juli 1994

5 [X.], [X.]St 40, 218, 238 und Beschluss vom 18.
Oktober 2011

4 [X.], [X.], 67; [X.] in [X.], 3.
Aufl., §
52 Rn.
32 mwN). Deshalb richtet sich die Beurteilung der Konkurren-zen auch für den mittelbaren Täter nach dessen Tatbeitrag, unabhängig von der konkurrenzrechtlichen Beurteilung der Handlungen, die ihm zuzurechnen sind (vgl. [X.], Beschluss vom 30.
März 2004

1 [X.], [X.], 264). Hat daher ein mittelbarer Täter, der an der unmittelbaren Ausführung der Taten nicht beteiligt ist, einen alle Einzeldelikte fördernden Tatbeitrag bereits im [X.] erbracht, werden ihm die jeweiligen Taten der [X.] als tateinheitlich begangen zugerechnet, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbei-trag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob bei den [X.]n hinsichtlich der von ihnen vorgenommenen Hand-
lungen Tatmehrheit vorläge, ist demgegenüber ohne Belang (vgl. [X.],
Beschlüsse vom 13.
Mai 2003

3
StR 128/03, [X.], 426 und vom
10.
Mai 2001

3
StR 52/01, [X.], 336, 337 jeweils mwN). Eine durch 15
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-
eine einheitliche Handlung geleisteter Tatbeitrag führt also auch dann zur Tat-einheit
(§ 52 StGB), wenn mehrere zurechenbare Handlungen des Werkzeugs bei diesem ein Verhältnis der Tatmehrheit begründen
würden (vgl. Murmann
in [X.], 3.
Aufl., § 26 Rn.
49).
Da hier die Verkürzung sämtlicher Abgaben auf ein und derselben Beauf-tragung der Spedition mit falschen Angaben zum [X.]

mithin auf einer einheitlichen Handlung des Angeklagten

beruht, bleibt für die Annahme von Tatmehrheit im Sinne von §
53 StGB kein Raum. Der Schwerpunkt des für die konkurrenzrechtliche Einordnung maßgeblichen Handelns des Angeklagten ist in der Einwirkung auf den [X.] zu sehen, mit der er sowohl das Ziel der Hinterziehung von Zoll und [X.]r [X.] aufgrund
falscher Angaben als auch dasjenige der Verkürzung [X.]r Tabaksteuer durch Verbringen der Zigaretten nach [X.] ohne Abgabe einer Steuer-erklärung gegenüber den [X.]n Zollbehörden erreichte. Mit der Täuschung der Mitarbeiter der Spedition über den Inhalt des Containers begann der
Angeklagte
auch bereits mit der Ausführung seines Entschlusses, die
[X.]n Zollbehörden über das Verbringen steuerpflichtiger Tabakwaren nach [X.] in Unkenntnis zu lassen. Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des [X.] bei Einreichung mehrerer Steuererklärungen die Abgabe jeder einzelnen unrichtigen Steuererklärung
(§ 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) grundsätzlich als selbständige Tat i.S.v. § 53 StGB zu werten ist (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 22.
Januar 2018

1 StR 535/17,
Rn. 16 ff., [X.], 2380 mwN). Die Annahme von Tateinheit ergibt sich
hier vielmehr aus den für die Beurteilung der Konkurrenzen bei
mittelbarer Täterschaft geltenden Grundsätzen für den Fall des

verhaltenseinheitlichen

Zusammentreffens eines Unterlassungsdelikts mit einem Begehungsdelikt (vgl. dazu LK-StGB/[X.], 12. Aufl.,
17
-
11
-
§ 52 Rn. 14
f.; von [X.] in [X.], 3.
Aufl., § 52 Rn. 72 f.; Freund in [X.], 3.
Aufl., §
13 Rn. 290 ff. jeweils mwN; vgl. auch [X.], Beschluss vom 15.
Juli 1986

4
StR 301/86, NJW 1987, 199).
d) Die danach vorzunehmende Abänderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs nach sich. Demgegenüber sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen von der abweichenden [X.] Beurteilung nicht betroffen und haben daher Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann weitere, mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen.
18
-
12
-
e) Hinsichtlich der gemäß § 55 StGB erforderlichen nachträglichen
Gesamtstrafenbildung wird das neue Tatgericht zu beachten haben, dass
diese nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten
Entscheidung vorzunehmen ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom
20. Dezember 2011

3 StR 374/11, [X.], 106).
Ri[X.] Prof. Dr. [X.] ist in den Ruhestand getreten und deshalb an der Unterschrifts-leistung gehindert.
[X.]
[X.]
Bellay
[X.]
Hohoff

19

Meta

1 StR 282/17

27.06.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2018, Az. 1 StR 282/17 (REWIS RS 2018, 7124)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7124

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