Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.10.2018, Az. VIII ZR 156/16

8. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 2595

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Gegenstand

Verfahrenstrennung im Revisionsverfahren gegen einfache Streitgenossen: Mögliche Kostenentscheidung gegenüber einem Streitgenossen nach übereinstimmender Erledigungserklärung und nach Unterbrechung des Verfahrens gegenüber dem anderen


Tenor

Das Revisionsverfahren wird, soweit es die Revision der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 betrifft, gemäß § 145 Abs. 1 ZPO von Amts wegen abgetrennt und unter dem Aktenzeichen VIII ZR 317/18 fortgeführt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung der [X.]-Umlage nach dem [X.] (im Folgenden: [X.]) in Anspruch. Ihre Klage hat gegen die Beklagte zu 1 Erfolg gehabt, nicht jedoch gegen die Beklagte zu 2. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin gegen die Beklagte zu 2 ihren Klageantrag, die Beklagte zu 1 ihren Klageabweisungsantrag weiter.

2

Nach zunächst erfolgter Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung ist über das Vermögen der Beklagten zu 2 nunmehr durch Beschluss des [X.] vom 15. Oktober 2018 (525 IN 2/17) das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

3

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1 ist durch Beschluss des [X.] vom 26. September 2017 (10 IN 97/17) mangels Masse abgelehnt worden.

4

Nach einem Hinweis des Senats haben die Klägerin und die Beklagte zu 1 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Parteien sind darauf hingewiesen worden, dass für diesen Fall eine Abtrennung des Verfahrens gegen die Beklagte zu 2 beabsichtigt ist.

II.

5

Die Verfahrenstrennung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt (§ 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

6

1. Eine auch im Revisionsverfahren zulässige Abtrennung gemäß § 145 ZPO (vgl. [X.], Beschluss vom 15. November 2006 - [X.], [X.], 124 unter II 3 a) setzt voraus, dass die einzelnen Verfahrensteile Ansprüche betreffen, über die unabhängig voneinander entschieden werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Mai 2015 - [X.], NJW-RR 2015, 957 Rn. 13). Dies ist im Verhältnis der Klägerin zu den beiden Beklagten, bei denen es sich um einfache Streitgenossen handelt, der Fall.

7

2. Die Verfahrenstrennung dient der beschleunigten Erledigung im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 1. Diesbezüglich kann das Verfahren nach wirksamer übereinstimmender Erledigungserklärung durch eine Entscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO beendet werden. Einer solchen Kostenentscheidung für das gesamte Verfahren steht derzeit jedoch der auch bei einfachen Streitgenossen geltende Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (vgl. [X.], Beschluss vom 19. März 2013 - [X.], NJW 2013, 2361 Rn. 19) entgegen. Bezüglich der Beklagten zu 2 ist das Verfahren gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, so dass keine verfahrensabschließende Entscheidung ergehen kann. Um im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 1 das Revisionsverfahren abschließen zu können, ist daher eine Verfahrenstrennung geboten.

Dr. Milger     

        

Dr .Hessel     

        

Dr. Bünger

        

Kosziol      

        

Dr. Schmidt      

        

Meta

VIII ZR 156/16

23.10.2018

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 23. Oktober 2018, Az: VIII ZR 156/16, Beschluss

§ 91a Abs 1 ZPO, § 145 Abs 1 S 1 ZPO, § 240 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.10.2018, Az. VIII ZR 156/16 (REWIS RS 2018, 2595)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2595


Verfahrensgang

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Az. VIII ZR 156/16

Bundesgerichtshof, VIII ZR 156/16, 23.10.2018.

Bundesgerichtshof, VIII ZR 156/16, 23.10.2018.


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