Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.02.2017, Az. II ZR 28/15

2. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 16090

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Gegenstand

GmbH: Befugnis des Geschäftsführers zur Berichtigung der beim Handelsregister eingereichten unrichtigen Gesellschafterliste


Tenor

Von den Kosten des Rechtsstreits und den Kosten der Streithilfe auf Klägerseite tragen die Beklagte und ihre Streithelfer jeweils 5/10.000. Von den Kosten des Rechtsstreits und der Streithilfe auf Beklagtenseite trägt die Streithelferin der Klägerin 3/1.000. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits sowie die übrigen durch die Streithilfe auf Beklagtenseite verursachten Kosten trägt die Klägerin. Die übrigen durch die Streithilfe auf Klägerseite verursachten Kosten fallen der Streithelferin der Klägerin zur Last.

Streitwert des Revisionsverfahrens: 100.000 €

Gründe

I.

1

Die Streithelferin der Klägerin und die Klägerin schlossen am 27. Juni 2008 einen notariellen [X.] und Abtretungsvertrag für einen Teilgeschäftsanteil an der [X.], einer GmbH. Die Wirksamkeit der Abtretung sollte zunächst unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der [X.]er stehen. Am 24. März 2009 wurde der [X.] und Abtretungsvertrag dahin geändert, dass die aufschiebende Bedingung der Genehmigung durch die [X.]er im Hinblick auf die Teilung des Geschäftsanteils aufgehoben wurde.

2

Unter dem 2. April 2009 reichte der Notar beim Handelsregister eine [X.]erliste der [X.] ein, in der die Klägerin mit einem Geschäftsanteil von 828.450 € als [X.]erin ausgewiesen ist. Mit Schreiben vom 15. Juni 2009 teilte der Geschäftsführer der [X.] der Klägerin mit, es sei beabsichtigt, die [X.]erliste in der Fassung vom 2. April 2009 in der Weise zu berichtigen, dass die Klägerin nicht mehr als [X.]erin und wieder die Streithelferin der Klägerin als [X.]erin in der [X.]erliste aufgeführt werde, und diese neue [X.]erliste bei dem Handelsregister einzureichen. Die Klägerin werde aufgefordert, binnen einen Monats zu erklären, ob sie der dargestellten Berichtigung der [X.]erliste widerspreche. Mit Schreiben vom 6. Juli 2009 widersprachen die Klägerin und ihre Streithelferin unter Hinweis auf § 67 Abs. 5 AktG.

3

Mit Erklärungen vom 2. Juli 2009 übten mehrere [X.]er der [X.] unter Berufung auf den [X.]svertrag der [X.] ein Vorkaufsrecht im Hinblick auf die [X.] aus.

4

Auf einer [X.]erversammlung am 31. Juli 2009 beschlossen die [X.]er der [X.] gegen die Stimmen der Klägerin und ihrer Streithelferin, den Geschäftsführer anzuweisen, eine neue korrigierte [X.]erliste beim Handelsregister einzureichen, die die Streithelferin der Klägerin mit einem Stammkapitalanteil von 3.033.450 €, nicht aber die Klägerin als [X.]erin ausweist, und den Geschäftsführer von der persönlichen Haftung aus der Ausführung der Anweisungen freizustellen.

5

Die Klägerin hat mit ihrer Klage in erster Instanz beantragt festzustellen, dass die Beschlüsse der [X.]erversammlung der [X.] vom 31. Juli 2009 nichtig sind, hilfsweise sie für nichtig zu erklären. Die Beklagte, auf deren Seiten mehrere [X.]er dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, hat widerklagend beantragt festzustellen, dass der Geschäftsführer der [X.] berechtigt ist, eine neue [X.]erliste einzureichen, und hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Untersagung der Einreichung einer neuen [X.]erliste durch den Geschäftsführer der [X.] hat, hilfsweise die Klägerin zu verurteilen, ihren Widerspruch zu der Berichtigung der [X.]erliste der [X.] vom 2. April 2009 zurückzunehmen.

6

Das [X.] hat die Beschlüsse der [X.]erversammlung vom 31. Juli 2009 für nichtig erklärt und die Klägerin unter Abweisung der Widerklage im Übrigen auf den zweiten Hilfsantrag verurteilt, ihren Widerspruch zu der Berichtigung der [X.]erliste der [X.] zurückzunehmen. Das Berufungsgericht hat die Berufungen der Klägerin, der [X.] und der Streithelfer der [X.] zurückgewiesen. Der [X.] hat diese Berufungsentscheidung aufgehoben, weil die Anträge im Tatbestand nicht mitgeteilt worden waren ([X.], Urteil vom 17. Dezember 2013 - [X.], [X.], 216).

7

Mit notarieller Urkunde vom 12. Dezember 2014 hat die Streithelferin der Klägerin den an einem gleichzeitig geführten Schiedsverfahren beteiligten Streithelfern der [X.] die Abtretung der vom Schiedsgericht zugesprochenen Geschäftsanteile angeboten. Dieses Angebot ist durch notariell beurkundete Erklärungen vom 31. Dezember 2014 angenommen worden.

8

Im neuen Verfahren vor dem Berufungsgericht haben die Klägerin und ihre Streithelferin zuletzt beantragt, die Berufung der [X.] und ihrer Streithelferin zurückzuweisen und das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Widerklage abgewiesen sowie festgestellt wird, dass die Klägerin [X.]erin der [X.] ist und an ihr einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag von 828.450 € hält.

9

Die Beklagte und ihre Streithelfer haben beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird und, soweit für das Verfahren noch von Bedeutung, festgestellt wird, dass der Geschäftsführer der [X.] berechtigt sei, eine neue [X.]erliste bei dem für die Beklagte zuständigen Handelsregister einzureichen.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der [X.] die Klage abgewiesen sowie auf die Widerklage festgestellt, dass der Geschäftsführer der [X.] berechtigt sei, eine neue [X.]erliste bei dem für die Beklagte zuständigen Handelsregister einzureichen.

Auf die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil hat der erkennende [X.] die Revision zugelassen, soweit die Klageanträge abgewiesen worden sind, die Beschlüsse der [X.]erversammlung vom 31. Juli 2009 für nichtig zu erklären. Im Übrigen hat er die Beschwerde zurückgewiesen und die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.

Nachdem der Notar auf Ersuchen der Streithelferin der Klägerin eine neue [X.]erliste eingereicht hat, haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

Nach der Erledigung des Revisionsverfahrens ist noch über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.

1. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist über die Kosten des Teils des Rechtsstreits, für den die Revision zugelassen worden ist, nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hinsichtlich dieses Teils des Rechtsstreits (Klageanträge, die Beschlüsse der [X.]erversammlung vom 31. Juli 2009 für nichtig zu erklären), tragen die Klägerin und ihre Streithelferin einerseits sowie die Beklagte und ihre Streithelfer andererseits jeweils die Hälfte der Kosten. Die dem Rechtsstreit beigetretenen [X.]er gelten als Streitgenossen der jeweiligen Hauptpartei, so dass sie für die Kostenerstattung als Streitgenossen nach Kopfteilen mithaften (§ 101 Abs. 2, § 100 Abs. 1 ZPO).

Die Kosten sind zu teilen. Die Kostenentscheidung ergeht, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, auch in der Revisionsinstanz nur nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 91a ZPO). Dabei ist es nicht Zweck einer solchen Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht - auch bei einer Entscheidung im Revisionsverfahren - grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären ([X.], Beschluss vom 17. Juli 2006 - [X.], [X.], 666 Rn. 3). Demnach sind die offenen Rechtsfragen, die zur Zulassung der Revision geführt haben, nicht abschließend zu entscheiden.

Unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands entspricht die Teilung der Kosten der Billigkeit, weil der Ausgang des Revisionsverfahrens ungewiss war. Soweit sich die Klägerin gegen den Beschluss gewandt hat, mit dem der Geschäftsführer zur Einreichung einer neuen korrigierten [X.]erliste angewiesen wurde, steht zwar aufgrund der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde fest, dass der Geschäftsführer der [X.] berechtigt war, eine neue [X.]erliste einzureichen und der Beschluss nicht aus diesem Grund anfechtbar war. Offen ist aber, ob die [X.]er - wie im Schrifttum teilweise vertreten wird ([X.] [X.][X.], GmbHG, 19. Aufl., § 40 Rn. 47 und 68; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 2. Aufl., § 40 Rn. 101; MünchKommGmbHG/[X.], 2. Aufl., § 40 Rn. 120) - entgegen dem allgemeinen Grundsatz, dass sie als Herren der [X.] an den Geschäftsführer befugt sind, zur Listenkorrektur keine Weisungen erteilen dürfen. Auch hinsichtlich des Beschlusses, den Geschäftsführer von der Haftung freizustellen, ist das Ergebnis der [X.] offen. Zwar können die [X.]er außerhalb der Grenzen von § 43 Abs. 3 Satz 3 GmbHG den Geschäftsführer von der Haftung im Innenverhältnis freistellen. Mit der Freistellung durch die [X.] könnte ein [X.]er, der zu Unrecht vom Geschäftsführer in der [X.]erliste gelöscht wurde und einen Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer erwirbt (§ 40 Abs. 3 GmbHG), aber wirtschaftlich an dem Schaden beteiligt werden.

2. Soweit die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen wurde, also hinsichtlich der Widerklage, hat die Klägerin die Kosten zu tragen (§ 97 ZPO) und fallen ihr die durch die Nebenintervention auf [X.]seite verursachten Kosten zur Last (§ 101 Abs. 1 ZPO). Die insoweit durch die Nebenintervention auf der Seite der Klägerin verursachten Kosten trägt die Streithelferin der Klägerin (§ 101 Abs. 1 ZPO).

Drescher     

       

Caliebe     

       

Born   

       

Sunder     

       

Grüneberg     

       

Meta

II ZR 28/15

07.02.2017

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Karlsruhe, 28. Januar 2015, Az: 7 U 95/10 (14)

§ 40 Abs 2 S 1 GmbHG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.02.2017, Az. II ZR 28/15 (REWIS RS 2017, 16090)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16090

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I-6 U 113/13 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


Referenzen
Wird zitiert von

II ZR 94/17

12 W 2005/17

Zitiert

II ZR 21/12

Zitieren mit Quelle:
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