Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 25.01.2012, Az. 1 BvR 1873/11

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2012, 9809

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 500 Euro zu Lasten der Bevollmächtigten - Wiederholung einer bereits abgelehnten Verfassungsbeschwerde - hier: Urteilsverfassungsbeschwerde bei weitgehender Identität der Ausgangsverfahren


Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. [X.] wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Insoweit erstrebt der Beschwerdeführer erneut die sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung während der Haftzeit verrichteter Pflichtarbeit mit freier Erwerbsarbeit.

II.

2

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil [X.] nach § 93a Abs. 2 [X.] nicht gegeben sind. Sie hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in [ref=1e4d40be-61fc-45a2-b351-acbf67b32f08]§ 90 Abs. 1 [X.][/ref] genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie bereits unzulässig ist. Sie zeigt entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] nicht substantiiert und schlüssig die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder ihnen nach § 90 Abs. 1 [X.] gleichgestellten Rechten durch die angefochtenen Entscheidungen auf. Zur notwendigen Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört die substantiierte Darlegung, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert (vgl. [X.] 108, 370 <386>), wobei auch schlüssig darzulegen ist, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. [X.] 99, 84 <87>).

3

2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 [X.]. Danach kann das [X.] eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss, etwa bei einer völlig substanzlosen Verfassungsbeschwerde oder wenn es sich um eine lediglich in ein neues Gewand gekleidete Wiederholung einer bereits abgelehnten Verfassungsbeschwerde handelt (vgl. etwa [X.]K 6, 219; 10, 94 <97>; stRspr).

4

So verhält es sich hier. Der Beschwerdeführer wird von derselben Verfahrensbevollmächtigten vertreten wie im Verfahren 1 BvR 593/06, in dem die Verfassungsbeschwerde durch Kammerbeschluss gemäß §§ 93b, 93a [X.] nicht zur Entscheidung angenommen wurde, weil sie unzulässig war. Dennoch lassen die jetzigen [X.] keine substantiellen Unterschiede zu jener Verfassungsbeschwerde erkennen, obwohl beide Verfahren hinsichtlich Vorgeschichte, Instanzenzug (Klagebegehren, Klagebegründung, Urteilsgründe usw.) und vorgebrachten [X.] im Wesentlichen identisch sind. Von einer Rechtsanwältin, die ein Mandat zur Führung eines Verfahrens vor dem [X.] annimmt, ist zu verlangen, dass sie sich mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die Rechtsprechung des [X.]s zu den aufgeworfenen Fragen prüft, die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen ihrer Prüfung verhält ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, juris, Rn. 7 m.w.N.), erst recht, wenn es sich wie hier um einen Wiederholungsfall handelt. Dies rechtfertigt es auch, die [X.]der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers aufzuerlegen.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1873/11

25.01.2012

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BSG, 24. Mai 2011, Az: B 5 R 8/11 B, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 25.01.2012, Az. 1 BvR 1873/11 (REWIS RS 2012, 9809)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9809

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

1 BvQ 33/16

2 BvR 24/11

Zitiert

1 BvR 1584/10

Zitieren mit Quelle:
x

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