Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.07.2022, Az. 2 A 4/21

2. Senat | REWIS RS 2022, 5855

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Gegenstand

Keine Beteiligung des Integrationsamtes bei der Versetzung schwerbehinderter Lebenszeitbeamter in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit


Leitsatz

Das Integrationsamt ist bei der Versetzung eines schwerbehinderten Lebenszeitbeamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht nach Maßgabe des § 168 SGB IX zu beteiligen. Gegenteiliges ergibt sich insbesondere nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 9. März 2017 - C-406/15, Milkova - NZA 2017, 439), weil das durch das Verfahren der Zurruhesetzung für Lebenszeitbeamte bewirkte Schutzniveau (§§ 44 ff. BBG) jedenfalls nicht hinter dem durch die §§ 168 ff. SGB IX für Arbeitnehmer begründeten zurückbleibt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit.

2

Der ... geborene Kläger ist seit dem 1. November ... beim [X.] ([X.]) beschäftigt, derzeit im Statusamt eines Regierungsobersekretärs (Besoldungsgruppe [X.] [X.]). Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) in Höhe von 90 vom Hundert. Ihm sind die Merkzeichen "[X.]" und "[X.]" zuerkannt worden.

3

Der Kläger erlitt am 12. September 2015 einen Autounfall. Seitdem ist er durchgehend "arbeitsunfähig" erkrankt. Nach mehreren amtsärztlichen Untersuchungen und stationären Behandlungen sowie einer erfolglos durchgeführten Wiedereingliederung beauftragte der [X.] den Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. G. mit der Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen [X.]. Der Sachverständige diagnostizierte unter dem 26. September 2018 folgende gesundheitliche Beeinträchtigungen beim Kläger:

- gemischte dissoziative Störung ([X.]: F44.7);

- posttraumatische Belastungsstörung, teilremittiert ([X.]: F43.1);

- rezidivierende depressive Störung, derzeit mittel- bis schwergradige Episode ([X.]: F33.1);

- somatoforme Schmerzstörung ([X.]: F45.4).

4

Hierzu teilte er mit, der Kläger sei aufgrund einer gravierenden seelischen Erkrankung dienstunfähig. Die Wiederherstellung der tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit sei nicht wahrscheinlich, weil die Erkrankung mittlerweile chronifiziert sei und nur ein gering ausgeprägtes Krankheitsverständnis bestehe.

5

In ihrer auf den 30. Oktober 2018 datierenden Stellungnahme schloss sich die Amtsärztin Dr. S. dem Gutachten an. Sie führte aus, es bestehe keine verbliebene Leistungsfähigkeit, auch nicht für mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, ebenso wenig für ein anderes Amt oder eine geringwertigere Tätigkeit.

6

Nachfolgend bat der [X.] mit an das [X.] gerichtetem Schreiben vom 7. Dezember 2018 um Zustimmung zur Versetzung des [X.] in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Das [X.] erteilte mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 "unter dem Vorbehalt, dass der Beamte keine Einwendungen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 [X.]) erhebt - gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu der beabsichtigten Maßnahme" sein Einverständnis.

7

Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 hörte der [X.] den Kläger zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand an. Der Kläger nahm dazu mit anwaltlichem Schreiben Stellung. Die darin erhobenen Einwendungen führten zu einer ergänzenden Stellungnahme der Amtsärztin, die unter dem 11. April 2019 im Wesentlichen mitteilte, neben einer generell mit einer ungünstigen Prognose behafteten Diagnose bestünden sich gegenseitig verstärkende Komorbiditäten mit anderen psychiatrischen Krankheitsbildern. Die hochgradige Hörminderung des [X.] habe keine ausschlaggebende Bedeutung.

8

Gleichstellungsbeauftragte, Schwerbehindertenvertretung und der auf Antrag des [X.] hinzugezogene Personalrat erhoben keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung des [X.] in den Ruhestand. Im Juni 2019 übersandte das [X.] unter anderem die Festsetzung der Versorgungsbezüge des [X.] sowie dessen Personalakte an den [X.] mit der Bitte um weitere Veranlassung.

9

Mit Bescheid vom 15. Juli 2019 verfügte der Präsident des [X.] die Versetzung des [X.] in den vorzeitigen Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2019 wegen dauernder Dienstunfähigkeit. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der [X.] mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2021 zurück. Mit Schreiben vom 4. Juli 2022 erteilte das [X.] seine ausdrückliche Zustimmung zur Versetzung des [X.] in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

Der Kläger hat am 16. Februar 2021 (Untätigkeits-)Klage erhoben.

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor: Der Bescheid vom 15. Juli 2019 genüge nicht den Anforderungen an die Schriftform, weil er nicht unterschrieben worden sei. Das Vorliegen eines Vertretungsfalls aufgrund von Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten des [X.] sei nicht dargetan worden. Die Beklagte stütze die Dienstunfähigkeit auf amtsärztliche Beurteilungen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nahezu zwei Jahre alt und daher nicht mehr aktuell gewesen seien. Es sei zu prüfen gewesen, ob sich in Bezug auf die fehlende Behandlungsbereitschaft eine Änderung ergeben habe. Weiter sei fraglich, ob im Hinblick auf seine Schwerbehinderung der zutreffende Maßstab bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit zugrunde gelegt worden sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des [X.]es vom 15. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2021 aufzuheben und

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid: Eine Verhinderung des Präsidenten des [X.] habe vorgelegen. Die fehlende Unterschrift im Bescheid vom 15. Juli 2019 sei rechtlich bedeutungslos. Die Dienstunfähigkeit des [X.] werde durch die ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten belegt.

Der Vertreter des [X.] beim [X.] beteiligt sich nicht an dem Verfahren.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2022 den Sachverständigen Dr. G. zu dem von ihm erstatteten Gutachten befragt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage, über die das [X.] nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, ist unbegründet. Der [X.]escheid des [X.] vom 15. Juli 2019 in Gestalt des Wi[X.]pruchsbescheids vom 5. März 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des angefochtenen [X.]escheids ist § 44 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 [X.] in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Wi[X.]pruchsbescheids ([X.]VerwG, Urteile vom 5. Juni 2014 - 2 [X.] 22.13 - [X.]VerwGE 150, 1 Rn. 10, vom 19. März 2015 - 2 [X.] 37.13 - [X.] 232.0 § 44 [X.] 2009 Nr. 7 Rn. 9 und vom 16. November 2017 - 2 A 5.16 - [X.] 232.0 § 44 [X.] 2009 Nr. 12 Rn. 16) gültigen und in der Folgezeit insoweit unveränderten Fassung des [X.] vom 5. Februar 2009 ([X.] I S. 160 <170>).

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist der [X.]eamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 [X.] kann als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Dienstunfähigkeit in diesem Sinne ist eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist (§ 44 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 4 [X.]). Kann der [X.]eamte den Anforderungen seines Amtes und denjenigen einer anderweitigen Verwendung nicht mehr voll entsprechen, aber unter [X.]eibehaltung des übertragenen Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen (vgl. § 45 Abs. 1 [X.]), soll er für begrenzt dienstfähig erklärt werden ([X.]VerwG, Urteil vom 16. November 2017 - 2 A 5.16 - [X.] 232.0 § 44 [X.] 2009 Nr. 12 Rn. 17).

Gemessen an diesen gesetzlichen Voraussetzungen ist die angegriffene Verfügung rechtmäßig. Sie begegnet in formeller Hinsicht keinen [X.]edenken (1.). Die für die Zurruhesetzung erforderliche Zustimmung des [X.]s liegt vor (2.). Einer [X.]eteiligung des [X.] aufgrund der Schwerbehinderteneigenschaft des [X.] bedurfte es nicht (3.). Zudem ist der Kläger dienstunfähig und auch nicht anderweitig verwendbar (4.).

1. Der angefochtene [X.]escheid vom 15. Juli 2019 in Gestalt des Wi[X.]pruchsbescheids vom 5. März 2021 ist formell rechtmäßig.

Entgegen der Auffassung des [X.] genügt der ohne Unterschrift, aber mit Namenswiedergabe versehene [X.]escheid vom 15. Juli 2019 den sich aus § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG ergebenden Anforderungen an die Schriftform.

Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG muss ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt die erlassende [X.]ehörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des [X.], seines Vertreters oder seines [X.]eauftragten enthalten. Sinn von Unterschrift bzw. Namenswiedergabe ist, dem Empfänger zu verdeutlichen, dass kein bloßer Entwurf vorliegt. Wird auf eine eigenhändige Unterschrift verzichtet, genügt die bloße Namenswiedergabe, ohne dass es zusätzlicher Anforderungen wie z. [X.]. einer [X.]eglaubigung bedarf ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 5. Mai 1997 - 1 [X.] 129.96 - [X.] 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 11 S. 21 f.).

2. Das [X.] hat als oberste Dienstbehörde die für die Zurruhesetzung des [X.]eamten erforderliche Zustimmung nach § 47 Abs. 2 Satz 2 [X.] erteilt.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 [X.] kann der [X.]eamte innerhalb eines Monats Einwendungen gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit erheben. Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige [X.]ehörde über die Versetzung in den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 47 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

Die Zustimmung, bei der es sich um ein Verwaltungsinternum ohne Verwaltungsaktqualität handelt, kann wegen des darin formulierten Vorbehalts zwar noch nicht im Schreiben des [X.]s vom 10. Dezember 2018 erblickt werden. Dessen Mitwirkung ist jedoch spätestens durch die unter dem 4. Juli 2022 explizit erklärte Zustimmung zur Versetzung des [X.] in den Ruhestand und damit noch vor Abschluss der letzten Tatsacheninstanz mit heilender Wirkung nachgeholt worden (§ 45 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 VwVfG).

3. Der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung steht nicht entgegen, dass der [X.] vor ihrem Erlass nicht nach §§ 168 ff. [X.] die Zustimmung des zuständigen [X.] eingeholt hat.

Der [X.]eteiligung des [X.] bedurfte es nicht, obwohl beim Kläger bereits zu [X.]eginn des Zurruhesetzungsverfahrens ein Grad der [X.]ehinderung von 60 vom Hundert festgestellt und er als schwerbehinderter Mensch i. S. v. § 2 Abs. 2 [X.] anerkannt war. Denn § 168 [X.], wonach die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des [X.] bedarf, ist nicht auf das Verfahren der Zurruhesetzung eines [X.] nach §§ 44 ff. [X.] anzuwenden (a. [X.], [X.] 2018, 73 <79 ff.>; [X.]. [X.] 50/2021 [X.] 8 zu OVG [X.]erlin-[X.]randenburg, Urteil vom 29. Juli 2021 - 4 [X.] 14.19 -; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2022, [X.]. § 168 Rn. 11; [X.], in: [X.] Kommentar zum Arbeitsrecht, 22. Aufl. 2022, § 168 [X.] Rn. 3). Dies gilt selbst im Hinblick auf den Umstand, dass die Zurruhesetzung nach §§ 44 ff. [X.] auch Fälle erfasst, in denen der zur Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft führende körperliche Zustand des [X.]eamten zugleich die Dienstunfähigkeit i. S. v. § 44 Abs. 1 [X.] begründet.

a) Innerstaatliches Recht sieht eine (entsprechende) Anwendung des § 168 [X.] auf die Zurruhesetzung von [X.] nach §§ 44 ff. [X.] nicht vor.

Der Gesetzgeber hat bereits früh klargestellt, dass die Verwendung des einheitlichen [X.]egriffs "Arbeitgeber" lediglich der Vereinfachung dient und aus der Verwendung dieses dem Arbeitsrecht entlehnten [X.]egriffs nicht folgt, dass auch andere, "im Gesetz verwendete arbeitsrechtliche [X.]egriffe wie etwa Kündigung, [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung usw. auf das [X.]eamten- oder Richterverhältnis anzuwenden sind" (vgl. [X.]T.-Drs. 7/656 S. 25). Sofern der Gesetzgeber in der Vergangenheit die [X.]eteiligung des [X.] (früher: [X.]) im Zurruhesetzungsverfahren für erforderlich gehalten hat, hat er dies stets eindeutig zum Ausdruck gebracht. So sah § 35 Abs. 2 des Gesetzes über die [X.]eschäftigung Schwerbeschädigter (Schwerbeschädigtengesetz - [X.] - vom 16. Juni 1953 - [X.] I S. 389 <400>) vor, dass in dem Fall, dass schwerbeschädigte [X.]eamte auf Lebenszeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder schwerbeschädigte [X.]eamte auf Widerruf oder auf Probe entlassen werden sollen, vorher der Vertrauensmann der Dienststelle, die den [X.]eamten beschäftigt, und die [X.] zu hören sind. § 128 Abs. 2 Satz 1 [X.] in der Fassung vom 19. Juni 2001 ([X.] I S. 1046 <1083>) beschränkte sich ebenfalls auf eine bloße Anhörung des [X.] und wurde, ohne dass der [X.]egründung des Gesetzentwurfs die Motive für die Änderung des Gesetzes zu entnehmen sind ([X.]T-Drs. 15/1783 S. 19), durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und [X.]eschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23. April 2004 ([X.] I S. 606 <610>) gestrichen. Vor diesem Hintergrund ist eine (analoge) Anwendung des § 168 [X.] oder seiner Vorgängernormen in der Rechtsprechung verneint worden (vgl. § 85 [X.] a. F., [X.], [X.]eschlüsse vom 13. September 2012 - 1 A 644/12 - juris Rn. 7, vom 7. Januar 2013 - 6 A 2371/11 - [X.] 2013, 126 und vom 7. März 2013 - 6 [X.] 11/13 - juris Rn. 6; VG [X.]ayreuth, Urteil vom 18. August 2015 - [X.] 5 K 14.255 - juris Rn. 30; [X.]AG, Urteil vom 24. Mai 2012 - 6 [X.] - [X.]AGE 142, 1).

b) Auch die Rechtsprechung des [X.] zur Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in [X.]eschäftigung und [X.]eruf (im Folgenden: [X.]/[X.]) führt nicht dazu, dass die Vorschriften der §§ 168 ff. [X.] auf das Verfahren der Zurruhesetzung eines [X.] nach Maßgabe der §§ 44 ff. [X.] anzuwenden sind.

Nach Art. 7 Abs. 2 [X.]/[X.] steht im Falle von Menschen mit [X.]ehinderung der Gleichbehandlungsgrundsatz weder dem Recht der Mitgliedstaaten entgegen, [X.]estimmungen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz beizubehalten oder zu erlassen, noch steht er Maßnahmen entgegen, mit denen [X.]estimmungen oder Vorkehrungen eingeführt oder beibehalten werden sollen, die einer Eingliederung von Menschen mit [X.]ehinderung in die Arbeitswelt dienen oder diese Eingliederung fördern. Diese [X.]estimmung hat der [X.] dahingehend ausgelegt, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, Maßnahmen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 [X.]/[X.] beizubehalten oder zu erlassen, dies aber nicht den Schluss zulässt, dass von den Mitgliedstaaten erlassene [X.]estimmungen außerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts liegen. Ist der [X.]ereich des Unionsrechts eröffnet, haben die Mitgliedstaaten ihr Ermessen bei der Wahl zwischen den verschiedenen [X.] unter [X.]eachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts auszuüben, zu denen insbesondere der Grundsatz der Gleichbehandlung gehört ([X.], Urteil vom 9. März 2017 - [X.]-406/15, [X.] - [X.], 439 Rn. 52 f.).

Eine solche Maßnahme stellt auch § 168 [X.] dar, dessen allgemeiner Zweck darin besteht, den schwerbehinderten Menschen vor [X.]enachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt zu schützen, die mit seiner [X.]ehinderung in Zusammenhang stehen. Die Erreichung dieses Zwecks hängt nicht von der zugrundeliegenden rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses ab. Obwohl der Gesetzgeber das [X.]eamtenverhältnis auf Lebenszeit von der Anwendung des § 168 [X.] ausgenommen hat, hat er damit keine unmittelbar auf der [X.]ehinderung beruhende Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 [X.]uchst. a [X.]/[X.] geschaffen. Denn es wird auf ein Kriterium abgestellt, das nicht untrennbar mit der [X.]ehinderung verbunden ist (ebenso bezogen auf den Sachverhalt des Vorabentscheidungsersuchens [X.], Urteil vom 9. März 2017 - [X.]-406/15, [X.] - [X.], 439 Rn. 42).

Nach der Rechtsprechung des [X.]s erlaubt es Art. 7 Abs. 2 [X.]/[X.] den Mitgliedstaaten grundsätzlich, durch eine gesetzliche Regelung, wie §§ 168 ff. [X.], Arbeitnehmern mit bestimmten [X.]ehinderungen einen spezifischen vorherigen Schutz bei Entlassungen zu gewähren, ohne einen solchen Schutz auch [X.]eamten mit den gleichen [X.]ehinderungen zuzubilligen. Allerdings darf diese unterschiedliche [X.]ehandlung von schwerbehinderten Menschen im Zusammenhang mit [X.]eschäftigung und [X.]eruf keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz begründen ([X.], Urteil vom 9. März 2017 - [X.]-406/15, [X.] - [X.], 439 Rn. 64). Der [X.] hat es dem nationalen Gericht überantwortet zu prüfen, ob ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vorliegt. Der hierbei anzustellende Vergleich muss auf einer Prüfung des gesamten nationalen Rechts zur Regelung der Stellung einerseits der Arbeitnehmer mit einer bestimmten [X.]ehinderung und andererseits der [X.]eamten mit der gleichen [X.]ehinderung beruhen, wobei das Ziel des Schutzes vor der Entlassung zu berücksichtigen ist. Maßgeblich ist, ob die anwendbaren Vorschriften des nationalen Rechts den [X.]eamten mit [X.]ehinderungen insgesamt ein Schutzniveau gewähren, das demjenigen entspricht, das für Arbeitnehmer mit [X.]ehinderungen vorgesehen ist. Die Situationen müssen nicht identisch, sondern nur vergleichbar sein. Die Prüfung dieser Vergleichbarkeit darf nicht allgemein und abstrakt sein, sondern muss spezifisch und konkret unter [X.]erücksichtigung von Gegenstand und Ziel der nationalen Regelung, mit der die fragliche Unterscheidung eingeführt wird, erfolgen ([X.], Urteil vom 9. März 2017 - [X.]-406/15, [X.] - [X.], 439 Rn. 56 bis 64).

Nach diesen Vorgaben begründet der Umstand, dass zwar die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber, nicht aber die Zurruhesetzung eines [X.] wegen Dienstunfähigkeit nach §§ 44 ff. [X.] der vorherigen Zustimmung des [X.] bedarf, keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Die Prüfung des gesamten nationalen Rechts zur Regelung der Stellung einerseits der Arbeitnehmer mit einer bestimmten [X.]ehinderung im [X.]ereich der beruflichen [X.]eschäftigung und andererseits der [X.] mit der gleichen [X.]ehinderung ergibt, dass die Situationen der beiden Gruppen auch ohne Erstreckung des Erfordernisses der vorherigen Zustimmung des [X.] nach § 168 [X.] auf die Zurruhesetzung nach §§ 44 ff. [X.] zumindest vergleichbar ist. Jedenfalls bleibt das durch das Verfahren der Zurruhesetzung für Lebenszeitbeamte bewirkte Schutzniveau nicht hinter dem durch §§ 168 ff. [X.] für Arbeitnehmer begründeten zurück.

Die Zustimmung des [X.] ist ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt mit Doppelwirkung. Ihre Erteilung ist öffentlich-rechtliches Wirksamkeitserfordernis der vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung. Die Zustimmung beseitigt eine öffentlich-rechtliche Verbotsschranke, deren Anordnung dem Zweck dient, bereits im Vorfeld der Kündigung die spezifischen Schutzinteressen schwerbehinderter Arbeitnehmer zur Geltung zu bringen und eine mit den Schutzzwecken des Gesetzes unvereinbare Kündigung präventiv zu verhindern ([X.]VerwG, Urteil vom 10. September 1992 - 5 [X.] 39.88 - [X.]VerwGE 91, 7 <9 f.> zu §§ 12 und 18 [X.]). Dementsprechend ist eine ohne vorherige Zustimmung ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach § 134 [X.]G[X.] nichtig ([X.]VerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 - 5 [X.] 24.93 - [X.]VerwGE 99, 336 <340>; [X.]AG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 [X.] - [X.], 304 Rn. 18). §§ 168 ff. [X.] bezwecken danach in erster Linie den Ausgleich der typischerweise geringeren Wettbewerbsfähigkeit schwerbehinderter Menschen auf dem Arbeitsmarkt. Sie sollen vor den besonderen Gefahren, denen sie wegen ihrer [X.]ehinderung auf dem Arbeitsmarkt infolge der beabsichtigten Kündigung ausgesetzt sein werden, bewahrt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass sie gegenüber den übrigen Arbeitnehmern nicht ins Hintertreffen geraten ([X.]VerwG, Urteile vom 2. Juli 1992 - 5 [X.] 51.90 - [X.]VerwGE 90, 287 <293> zu § 15 [X.] und vom 12. Juli 2012 - 5 [X.] 16.11 - [X.]VerwGE 143, 325 Rn. 24; [X.], [X.]eschluss vom 17. März 2010 - 12 Z[X.] 08.2846 - juris Rn. 6). Die Aufgabe des [X.] besteht folglich darin, einen Zusammenhang zwischen [X.]ehinderung und Kündigung zu prüfen und gegebenenfalls das [X.] des Arbeitgebers einerseits und den Schutz des Schwerbehinderten andererseits im Rahmen einer Interessenabwägung zu gewichten ([X.]VerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 [X.] 51.90 - [X.]VerwGE 90, 287 <293>; OVG [X.], [X.]eschluss vom 15. Juli 2021 - 2 A 42/21 - NZA-RR 2021, 622). Der die Entscheidung nach § 168 [X.] prägende Aspekt des Ausgleichs der typischerweise geringeren Wettbewerbsfähigkeit schwerbehinderter Menschen auf dem Arbeitsmarkt im Falle der [X.]eendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses ist für die Zurruhesetzung eines [X.] wegen Dienstunfähigkeit nicht von [X.]edeutung.

§ 44 [X.] erfasst nur den [X.]eamten auf Lebenszeit und damit einen [X.]eschäftigten, der sich darauf eingerichtet hat, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze im Dienst seines Dienstherrn zu stehen. Die die Folgezeit betreffende Überlegung, ob und inwieweit der [X.]eschäftigte voraussichtlich Schwierigkeiten haben wird, nach der [X.]eendigung des bisherigen [X.]eschäftigungsverhältnisses auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine anderweitige [X.]eschäftigung zu finden, spielt für das Zurruhesetzungsverfahren gerade keine Rolle. Denn die rechtlichen Vorgaben für die anderweitige Verwendung eines [X.] sind im Gesetz so eng gefasst, dass, sollte noch ein Restleistungsvermögen bestehen, dieses regelmäßig innerhalb des auf Lebenszeit begründeten [X.]eamtenverhältnisses für den bisherigen Dienstherrn (§ 44 Abs. 2 bis 4 und § 45 [X.]) und nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu nutzen ist. Der wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzte [X.]eamte ist nicht darauf verwiesen, sich im [X.] an die Zurruhesetzung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt um eine anderweitige [X.]eschäftigung zu bemühen.

Wie bereits dargelegt ist für die dem [X.] obliegende Entscheidung von wesentlicher [X.]edeutung, ob die beabsichtigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt wird, die in der [X.]ehinderung selbst ihre Ursache haben. In diesem Fall sind an die im Rahmen der interessenabwägenden Entscheidung zu berücksichtigende Zumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber beson[X.] hohe Anforderungen zu stellen, um den im Schwerbehindertenrecht zum Ausdruck kommenden Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können. Diese Abwägung kann in Ausnahmefällen sogar zur Verpflichtung des Arbeitgebers führen, den schwerbehinderten Arbeitnehmer "durchzuschleppen"; andererseits findet die im Interesse der Fürsorge für den schwerbehinderten Menschen gebotene Sicherung des Arbeitsplatzes auf jeden Fall dort ihre Grenze, wo eine Weiterbeschäftigung des schwerbehinderten Menschen allen Gesetzen wirtschaftlicher Vernunft wi[X.]prechen, insbesondere dem Arbeitgeber einseitig die Lohnzahlungspflicht auferlegt würde ([X.]VerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 - 5 [X.] 24.93 - [X.]VerwGE 99, 336 <339> m. w. N.). Dagegen ist für die Zurruhesetzung eines [X.] ohne [X.]edeutung, ob die hierfür maßgeblichen Gründe ihre Ursache in einer [X.]ehinderung haben. Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit kommt es allein auf den kausalen Zusammenhang zwischen der gesundheitlichen [X.]eeinträchtigung des [X.]eamten als Ursache und der dauernden Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstleistungspflicht als Wirkung an ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 16. April 2020 - 2 [X.] 5.19 - [X.] 232.01 § 26 [X.]eamtStG Nr. 11 Rn. 9 f.).

Der Zweck des Erfordernisses der Zustimmung des [X.] wird auch darin gesehen, dass die besonderen gesetzgeberischen Anstrengungen, schwerbehinderten Menschen zu einer ihren Fähigkeiten und Kenntnissen angemessenen [X.]eschäftigung zu verhelfen, nicht wieder dadurch zunichte gemacht werden, dass sich Arbeitgeber ihrer aus sozialpolitischen Gründen auferlegten Pflicht zur Eingliederung von schwerbehinderten Menschen in den Arbeitsprozess im Einzelfall durch Kündigung wieder entledigen ([X.]AG, Urteil vom 16. März 1994 - 8 [X.] - [X.]AGE 76, 142 Rn. 19). Auch dieser Aspekt ist für die Zurruhesetzung eines [X.] irrelevant. Denn dem Dienstherrn ist die vorzeitige [X.]eendigung des von ihm begründeten [X.]eamtenverhältnisses auf Lebenszeit nur unter ganz engen, im Gesetz genannten Voraussetzungen möglich.

Auch die Vorgaben für die Entscheidung des [X.] nach § 172 [X.] belegen, dass das Schutzniveau der Vorschriften über die Zurruhesetzung nach §§ 44 ff. [X.] über das der §§ 168 ff. [X.] hinausgeht. § 172 [X.] nennt einige Fälle, in denen das [X.] die Zustimmung zur Kündigung zu erteilen hat oder erteilen soll; im Übrigen handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Sie erfordert eine Abwägung des Interesses des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes ([X.]VerwG, Urteil vom 5. Juni 1975 - 5 [X.] 57.73 - [X.]VerwGE 48, 264 <266 f.>). Ferner bestimmt sie die Grenzen dessen, was zur Verwirklichung der dem Schwerbehinderten gebührenden weitgehenden Fürsorge dem Arbeitgeber zugemutet werden darf ([X.]VerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 [X.] 51.90 - [X.]VerwGE 90, 287 <292 f.>). Demgegenüber geht es bei §§ 44 ff. [X.] nicht lediglich um eine Abwägungsentscheidung zwischen der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers und der persönlichen Situation des Arbeitnehmers, bei der die [X.]ehinderung angemessen zu berücksichtigen ist. Im Vordergrund steht hier das auf Lebenszeit begründete [X.]eamtenverhältnis, das nur unter ganz engen, im Gesetz genau geregelten Voraussetzungen in ein Ruhestandsbeamtenverhältnis umgewandelt werden kann, insbesondere wenn kein Restleistungsvermögen mehr besteht, das im aktiven [X.]eamtenverhältnis zu nutzen ist.

§ 172 Abs. 1 Satz 1 [X.] nennt einen Fall der zwingenden Erteilung der Zustimmung des [X.]. Satz 2 beschreibt eine Konstellation, in der das [X.] die Zustimmung erteilen soll. In vergleichbaren Konstellationen gelten die den [X.]eamten schützenden Vorgaben des § 44 [X.] dagegen uneingeschränkt. § 172 Abs. 1 Satz 3 [X.] macht die Geltung der Sätze 1 und 2 vom Einverständnis des schwerbehinderten Menschen abhängig. Dagegen sind die Aspekte der anderweitigen Verwendung im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens nicht von der Zustimmung des betroffenen [X.]eamten abhängig. Die Unvereinbarkeit des Verfahrens nach §§ 168 ff. [X.] mit dem Zurruhesetzungsverfahren nach §§ 44 ff. [X.] zeigt sich ferner an der Regelung des § 172 Abs. 2 [X.]. Denn dessen Fallkonstellation ist für das Zurruhesetzungsverfahren nicht relevant. Sofern in der betreffenden [X.]eschäftigungsbehörde ein dem Statusamt entsprechender Dienstposten gefunden wird, der gesundheitlich für den [X.]eamten geeignet ist, ist dieser bereits nicht dienstunfähig. Wird ein geeigneter Arbeitsplatz außerhalb der [X.]eschäftigungsbehörde im Geschäftsbereich des Dienstherrn gefunden, ist der [X.]eamte unter dem Aspekt der anderweitigen Verwendung nach § 44 Abs. 1 Satz 3 [X.] nicht in den Ruhestand zu versetzen. § 173 [X.] führt Fälle auf, in denen die Vorgaben der §§ 168 ff. [X.] nicht gelten (z. [X.]. in Abhängigkeit vom Alter). Demgegenüber ist der Schutz der §§ 44 ff. [X.] unabhängig vom Alter des [X.]eamten oder der [X.]er des [X.]estands des [X.]eamtenverhältnisses auf Lebenszeit.

Schließlich ist die Rechtslage nach der [X.]eendigung des [X.]eschäftigungsverhältnisses des schwerbehinderten Menschen zu berücksichtigen. Auch insoweit ist ein schwerbehinderter [X.]eamter bessergestellt als ein vergleichbarer Arbeitnehmer. Während im Falle der Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich keine rechtlichen [X.]eziehungen zwischen den Parteien mehr bestehen und der Arbeitnehmer nur unter ganz engen Voraussetzungen die erneute [X.]egründung des Verhältnisses verlangen kann, wird durch die Zurruhesetzung ein Ruhestandsbeamtenverhältnis begründet, aufgrund dessen der Dienstherr dem [X.]eamten in vielfältiger Hinsicht verpflichtet ist. Dazu zählt insbesondere die Reaktivierung im Falle der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des [X.]eamten (vgl. § 46 [X.]), auf die er nach Maßgabe des § 46 Abs. 5 [X.] einen Anspruch hat (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 25. Juni 2009 - 2 [X.] 68.08 - [X.] 232.0 § 46 [X.] 2009 Nr. 1). Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist der Dienstherr grundsätzlich verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen. Wird der [X.]eamte nach seiner Gesundung erneut in das [X.]eamtenverhältnis berufen, gilt das frühere [X.]eamtenverhältnis nach § 46 Abs. 8 [X.] als fortgesetzt (vgl. für [X.]eamte der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbänden § 29 Abs. 1, 2, 5 und 6 [X.]eamtStG).

4. Der Kläger ist dienstunfähig, weil er aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 44 Abs. 1 [X.]).

a) Der [X.]egriff der Dienstunfähigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines [X.]eamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener [X.]eurteilungsspielraum zu ([X.]VerwG, Urteile vom 5. Juni 2014 - 2 [X.] 22.13 - [X.]VerwGE 150, 1 Rn. 17 und vom 16. November 2017 - 2 A 5.16 - [X.] 232.0 § 44 [X.] 2009 Nr. 12 Rn. 20).

Zur Annahme einer Dienstunfähigkeit reicht es nicht aus, dass der [X.]eamte die Aufgaben des von ihm wahrgenommenen Amtes im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) nicht mehr erfüllen kann. Denn Maßstab für die [X.]eurteilung der Dienstunfähigkeit ist das dem [X.]eamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der [X.]eschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der [X.]eamte [X.] beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der [X.]eschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des [X.]eamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, Urteile vom 26. März 2009 - 2 [X.] 73.08 - [X.]VerwGE 133, 297 Rn. 14 und vom 16. November 2017 - 2 A 5.16 - [X.] 232.0 § 44 [X.] 2009 Nr. 12 Rn. 21).

Zur [X.]eurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitlichen [X.] festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Dies setzt in der Regel medizinische Sachkunde voraus, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht § 47 Abs. 1 Satz 1 [X.] vor, dass der Dienstherr seine Einschätzung auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens zu treffen hat ([X.]VerwG, Urteil vom 16. November 2017 - 2 A 5.16 - [X.] 232.0 § 44 [X.] 2009 Nr. 12 Rn. 22; [X.]eschluss vom 5. September 2019 - 2 [X.] 2.19 - juris Rn. 7).

Ein ärztliches Gutachten muss, um Grundlage für eine vorzeitige Zurruhesetzung zu sein, die medizinischen [X.]efunde und Schlussfolgerungen so plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass die zuständige [X.]ehörde auf dieser Grundlage entscheiden kann, ob der [X.]eamte zur Erfüllung der Dienstpflichten seines (abstrakt-funktionellen) Amtes dauernd unfähig ist. Es muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die [X.]ehörde unter [X.]eachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Es muss darüber hinaus auch in medizinischer Hinsicht die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen dafür liefern, dass der Dienstherr darüber entscheiden kann, ob der [X.]eamte anderweitig auf einem anderen (und ggf. wie beschaffenen) Dienstposten verwendbar ist (§ 44 Abs. 2 bis 4 [X.]; vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 16. November 2017 - 2 A 5.16 - [X.] 232.0 § 44 [X.] 2009 Nr. 12 Rn. 23 m. w. N. zur Rspr des Senats).

Die Einschaltung eines Arztes bedeutet nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für die [X.]eurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf. Aufgabe des Arztes ist es (lediglich), den Gesundheitszustand des [X.]eamten festzustellen und medizinisch zu bewerten; hieraus die Schlussfolgerungen für die [X.]eurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen, ist dagegen Aufgabe der [X.]ehörde und ggf. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, Urteile vom 5. Juni 2014 - 2 [X.] 22.13 - [X.]VerwGE 150, 1 Rn. 18 und vom 16. November 2017 - 2 A 5.16 - [X.] 232.0 § 44 [X.] 2009 Nr. 12 Rn. 25). Der Dienstherr muss die ärztlichen [X.]efunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden ([X.]VerwG, Urteile vom 25. Juli 2013 - 2 [X.] 12.11 - [X.]VerwGE 147, 244 Rn. 11, vom 30. Oktober 2013 - 2 [X.] 16.12 - [X.]VerwGE 148, 204 Rn. 31 ff. und vom 16. November 2017 - 2 A 5.16 - [X.] 232.0 § 44 [X.] 2009 Nr. 12 Rn. 25).

b) Ausgehend hiervon ist die Annahme der [X.]eklagten, der Kläger sei aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig, mithin dienstunfähig i. S. v. § 44 Abs. 1 [X.], nicht zu beanstanden.

Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem im Verwaltungsverfahren eingeholten fachärztlichen Gutachten des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie [X.] vom 26. September 2018, das der Senat im Wege des [X.] verwertet (§ 98 VwGO in Verbindung mit § 415 ff. ZPO), sowie den ergänzenden Erläuterungen des Sachverständigen anlässlich der mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2022. Danach bestanden beim Kläger zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Wi[X.]pruchsbescheids folgende gesundheitliche [X.]eeinträchtigungen:

- gemischte dissoziative Störung (I[X.]D-10: F44.7);

- posttraumatische [X.]elastungsstörung, teilremittiert (I[X.]D-10: F43.1);

- rezidivierende depressive Störung, derzeit mittel- bis schwergradige Episode (I[X.]D-10: F33.1);

- somatoforme Schmerzstörung (I[X.]D-10: F45.4).

Die einzelnen Diagnosen, deren Ausprägung aber auch deren Wechselwirkung untereinander, die zu einer Verstärkung des [X.]eschwerdebildes beim Kläger führen, hat der Sachverständige [X.] ausführlich und unter detaillierter [X.]enennung der im Falle des [X.] bestehenden [X.]elastungsfaktoren bei gleichzeitiger Abwesenheit von stützenden Faktoren plausibilisiert. Insbesondere hat der Sachverständige unter Offenlegung des [X.] in sich stimmig begründet, warum er beim Kläger die Diagnose einer posttraumatischen [X.]elastungsstörung gestellt hat, obwohl das "[X.]" bei ihm in Anbetracht des Autounfalls lediglich subjektiv erfüllt war. Dass die posttraumatische [X.]elastungsstörung zum hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr voll ausgebildet war, sondern es insoweit zu einer Teilremission gekommen ist, ergibt sich für den Senat nachvollziehbar aus den Erläuterungen des Sachverständigen und aus den dem Gutachten zugrundeliegenden Entlassberichten, denen sich eine geringer werdende Ausprägung plausibel entnehmen lässt.

Vorgenannte Diagnosen führen beim Kläger zu körperlichen, insbesondere aber auch schwerwiegenden seelischen [X.]eeinträchtigungen, die seine Dienstunfähigkeit bezogen auf das von ihm zuletzt ausgeübte [X.] zur Folge haben.

Hierzu hat der Sachverständige erschöpfend sowie nachvollziehbar begründet ausgeführt, dass gerade bei der das Krankheitsbild des [X.] dominierenden und schwer behandelbaren dissoziativen Störung die Prognose ungünstig ist, weil es den [X.]etroffenen an Krankheitseinsicht mangelt und deshalb therapeutische Angebote nicht wahrgenommen werden. Ein fehlendes Krankheitsverständnis bei fehlender Krankheitseinsicht hat der Sachverständige explizit auch bezogen auf den Kläger festgestellt, der gegenüber dem Sachverständigen zudem selbst angegeben hat, er habe "sich bis heute nicht mit der psychischen Erklärung für seine Probleme anfreunden" können.

Erschwerend kommt hinzu, dass nach den plausiblen Angaben des Sachverständigen zur Überzeugung des Senats beim Kläger von einer [X.]hronifizierung des Krankheitsbildes auszugehen ist. Dieses [X.]ild vervollständigend hat der Sachverständige überzeugend dargetan, dass sich der beim Kläger festzustellende hohe Leidensdruck gerade auch in der fehlenden Medikamenteneinnahme und der unterbliebenen Inanspruchnahme fachärztlicher [X.]ehandlungsangebote auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet manifestiert. In diesen Zusammenhang fügt sich zwanglos die Feststellung im Entlassungsbericht der ... Klinik, [X.]. ... vom 5. September 2016 zum stationären Aufenthalt des [X.] vom 2. Juni bis 21. Juli 2016 ein, wonach der Kläger nicht von traumatherapeutischen Interventionen (im [X.]ericht: "Intentionen") und nur teilweise von psychotherapeutisch orientierten [X.]ewegungstherapien profitiert habe.

Hinzu kommen die weiteren gesundheitlichen [X.]eeinträchtigungen, die nicht isoliert voneinander betrachtet werden können. Vielmehr hat der Sachverständige in seinem Gutachten nachvollziehbar herausgearbeitet und zudem vor dem Senat betont, dass sich beim Kläger die psychiatrischen Komorbiditäten gegenseitig negativ verstärken und insgesamt in eine negative Wechselwirkung mit der dissoziativen Erkrankung treten.

Die beim Kläger vorliegenden gesundheitlichen [X.]eeinträchtigungen führen in ihrer konkreten Ausprägung zu Funktionsbeeinträchtigungen, die eine vollständige Aufhebung seines Leistungsvermögens zur Folge haben.

Der Sachverständige hat hierzu gestützt auf seine eigene Anamnese und die Auswertung des medizinischen Akteninhalts plausibel hervorgehoben, dass die Gesamtheit der psychischen [X.]eeinträchtigungen in einem hohen Maße zu einer generellen Minderung des psychisch-physischen Restleistungsvermögens beim Kläger führt. Dies hat der Sachverständige nachvollziehbar mit den beim Kläger auftretenden kognitiven [X.]eeinträchtigungen, seinen chronischen Schmerzen und einer sehr geringen bzw. stark eingeschränkten [X.]elastungsfähigkeit begründet. Danach stehen dem Kläger nur sehr geringe Ressourcen zur Verfügung, um mit [X.]elastungen umzugehen. Zudem ist von "sehr" insuffizienten Reaktionsformen bzw. [X.]ewältigungsversuchen auszugehen.

Die mangelnde [X.]elastungstoleranz hat sich nicht nur gegenüber dem Sachverständigen selbst gezeigt, sondern wird auch im [X.]ericht der Fachklinik für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik [X.]. ... vom 19. Februar 2018 zum stationären Aufenthalt des [X.] vom 9. Januar bis 20. Februar 2018 eindrücklich beschrieben. So konnte der Kläger im Rahmen der Arbeitstherapie unter anderem den Arbeitsplan zwar mit Einschränkungen erfassen und umsetzen, ging hierbei aber langsam und mit reduzierter Aufmerksamkeit vor. Auftretende Fehler wurden nur mit Unterstützung gefunden und wi[X.]trebend korrigiert. Hierbei bedurfte es wiederholter Hilfestellungen, ohne dass der Kläger nach eigenen Lösungsmöglichkeiten suchte. Weiter wird von einer unterdurchschnittlich längerfristigen konzentrativen [X.]elastbarkeit bzw. einer unterdurchschnittlichen Konzentrationsfähigkeit und einem unterdurchschnittlichen Leistungsniveau im [X.]ereich des Arbeitstempos berichtet.

Dass von einer generellen Minderung des (Rest-)Leistungsvermögens in hohem Maße beson[X.] im beruflichen [X.]ereich auszugehen ist, diese hingegen im privaten und [X.] [X.]ereich weniger eine Rolle spielt, hat der Sachverständige anschaulich damit begründet, dass im beruflichen Umfeld keine bzw. weniger Ausweichmöglichkeiten bestehen, während der private und [X.] [X.]ereich ein Vermeidungsverhalten (eher) zulassen.

Diese medizinisch begründete Einschätzung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Sachverständigen eine [X.]eschreibung der Tätigkeit des [X.] bezogen auf sein [X.] nicht vorlag. Denn Aufgabe des Arztes ist, wie bereits ausgeführt, (lediglich), den Gesundheitszustand des [X.]eamten festzustellen und medizinisch zu bewerten; hieraus die Schlussfolgerungen für die [X.]eurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen, ist dagegen Aufgabe der [X.]ehörde und ggf. des Gerichts.

Die Würdigung der vorliegenden (amts-)ärztlichen Stellungnahmen sowie des Gutachtens und der mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen führt zur Überzeugung des Senats zwingend zu der Schlussfolgerung, dass der Kläger dienstunfähig im Sinne des § 44 Abs. 1 [X.] ist.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass zwischen dem Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens und dem Erlass des Wi[X.]pruchsbescheids etwas mehr als 18 Monate liegen. Allein durch den damit verbundenen Zeitablauf wird die amts- bzw. fachärztliche [X.]eurteilung jedoch nicht in Frage gestellt. Denn zum einen ist beim Kläger vom Vorliegen eines chronifizierten Krankheitsbildes auszugehen, zum anderen hat der Kläger trotz Aufforderung des Senats keine auf den Zeitpunkt nach der [X.]egutachtung datierenden medizinischen Unterlagen vorgelegt. Vor diesem Hintergrund fehlt es an Anhaltspunkten für eine (wesentliche) Änderung des Gesundheitszustands des [X.], die Anlass für eine medizinische Neubewertung bezogen auf den hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Wi[X.]pruchsbescheids geben könnten.

Da die Dienstunfähigkeit des [X.] ausgehend von den überzeugenden schriftlichen wie mündlichen Einlassungen des Sachverständigen sowie der weiteren medizinischen Unterlagen auf ein vollumfänglich aufgehobenes (Rest-)Leistungsvermögens des [X.] bei ausgeprägtem negativem Leistungsbild zurückzuführen ist, stellt sich die Frage einer anderweitigen Verwendbarkeit des [X.] (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 4 [X.]) nicht.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Meta

2 A 4/21

07.07.2022

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 44 Abs 1 BBG, § 47 Abs 2 S 2 BBG, § 168 SGB 9

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.07.2022, Az. 2 A 4/21 (REWIS RS 2022, 5855)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5855

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