Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2007, Az. 3 StR 489/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5505

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 489/06 vom 30. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Januar 2007 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Mai 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das [X.] nicht ge-prüft hat, ob sich der Angeklagte wegen gewerbsmäßig begangener Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 und 3 StGB) sowie wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs (§ 263 Abs. 5 StGB) strafbar gemacht hat. [X.]

Winkler

Pfister

von Lienen [X.]

Meta

3 StR 489/06

30.01.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2007, Az. 3 StR 489/06 (REWIS RS 2007, 5505)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5505

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