Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2007, Az. 5 StR 489/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5893

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 9. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Januar 2007 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 11. Juli 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].
[X.]e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes ([X.] von fünf Jahren) unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Ur-teil des Amtsgerichts [X.] vom 19. August 2004 zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 Ausweislich der Urteilsgründe ist der Angeklagte durch das Amtsge-richt [X.] wegen Diebstahls in zehn Fällen, [X.] in 13 Fäl-len und versuchten [X.] in drei Fällen zu einer —Freiheitsstrafe von zwei Jahren acht [X.] verurteilt worden. 2 - 3 - Hinsichtlich der —entsprechenden Gründefi hat die [X.] —auf das angesiegelte Urteil des [X.] Bezug genommen. Das genügt nicht, da grundsätzlich jedes Urteil aus sich selbst heraus verständlich sein muss und nicht auf Erkenntnisquellen außerhalb des eigenen Urteils verwei-sen darf (vgl. [X.], 304; 2007, 22; [X.], StPO 49. Aufl. § 267 Rdn. 2). 3 Das angefochtene Urteil teilt somit schon nicht mit, welche Einzelstra-fen der frühere Tatrichter der von ihm gebildeten Gesamtstrafe zugrunde ge-legt hat. Dessen hätte es bedurft ([X.], 183), damit das Revisi-onsgericht prüfen kann, ob § 54 Abs. 1 StGB richtig angewendet wurde ([X.], Beschluss vom 20. Februar 2002 [X.] 3 StR 338/01). 4 5 Weiterhin darf bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB nicht auf die Strafzumessungsgründe des einbezogenen Urteils Bezug ge-nommen werden (vgl. [X.] NStZ-RR 2002, 137). Der [X.] kann anhand des vorliegenden Urteils die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht in vollem Umfang überprüfen, insbesondere auch nicht, ob die in Bezug genommenen Strafzumessungserwägungen im anderen Urteil rechtsfehlerfrei sind. [X.] war somit aufzuheben. Der Auf-hebung von Feststellungen bedarf es bei den gegebenen Fehlern nicht. Die [X.] wird der neue Tatrichter auszugleichen haben. Darüber 6 - 4 - hinaus darf er nur noch ergänzende Feststellungen treffen, die den bisher getroffenen nicht widersprechen. [X.]

Meta

5 StR 489/06

09.01.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2007, Az. 5 StR 489/06 (REWIS RS 2007, 5893)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5893

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