Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2007, Az. 5 StR 517/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5519

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 30. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen [X.]- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 30. Januar 2007 beschlos-sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 1. September 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. G r ü n d e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Geiselnahme zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die nur hinsichtlich der Maßregelanordnung näher begründete Sachrüge erhebt. Das Rechtsmittel hat den aus dem [X.] ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Nach den Feststellungen des [X.] entschloss sich der seit 1992 ohne Unterbrechung inhaftierte Angeklagte in der Nacht vom 13. auf den 14. Januar 2005, den [X.]als Geisel zu nehmen. Anlass für diesen Entschluss war, dass der Angeklagte seit seiner etwa fünf 2 - 3 - Monate zuvor erfolgten Verlegung in den Strafvollzug nach [X.] trotz gegenteiliger Versprechungen auf der Eingangsstation verbleiben musste und nicht die von ihm gewünschte Behandlung in der [X.] erfuhr. Er empfand deswegen seine Lage als perspektivlos. Seine Ankündigung, er plane eine Geiselnahme, hatte strengere [X.], aber keine Änderung seiner Behandlungssituation zur Folge. Am 14. Januar 2005 setzte er seinen Entschluss um. Dem auf sein Verlangen in seiner Zelle erschienenen [X.] hielt er ein geschärftes Messer an den Hals und forderte ihn auf, sich ruhig zu verhalten, dann werde ihm nichts passieren. Mit einer Schnur fesselte er die Hände seines Opfers auf dem Rücken. Er verständigte einen Justizvollzugsbediensteten und als die-ser sich einen Eindruck von der Situation gemacht hatte, stellte der Ange-klagte seine Forderungen; so verlangte er ein Funkgerät, ein Gespräch mit einer Mitgefangenen sowie Tabak, Zigarettenhülsen und Schokolade im Wert von 200 Euro aus der Verkaufsstelle der Justizvollzugsanstalt, welches von seinem Einkaufskonto abgebucht werden sollte. Das dem Angeklagten sofort übergebene Funkgerät warf er aus dem Fenster, da er damit nicht umgehen konnte; die Genussmittel wurden ihm übergeben und auch die Mitgefangene wurde zu seiner Zelle gebracht, so dass sich der Angeklagte längere [X.] mit ihr unterhalten konnte. Währenddessen legte er das Messer auf den Tisch im Haftraum. Er behandelte den [X.] respektvoll und bot ihm auch Getränke an. Als jener ihn darauf aufmerksam machte, dass sich die Fesseln lösten, erneuerte der Angeklagte sie nicht. Der [X.] versuchte nicht, das Messer zu nehmen, da er sich zu keinem [X.]punkt [X.] fühlte und sicher war, dass seine Geiselnahme unblutig beendet wer-den könnte. Tatsächlich entschloss sich der Angeklagte nach etwa vierein-halb Stunden im Rahmen eines Gesprächs mit der Mitgefangenen zur Auf-gabe. Später besprach er auch die Einzelheiten des beabsichtigten [X.] mit ihr und übergab ihr das Messer. Wie mit dem [X.] verabredet, legte sich der Angeklagte auf den Boden, damit er festgenom-men werden konnte. - 4 - 2. Der gesamte Rechtsfolgenausspruch kann keinen Bestand haben. 3 a) Soweit das [X.] die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB angenommen hat, leidet das Urteil an einem Begründungsmangel, der [X.] durchgreifend ist, weil der Senat anhand des Urteils nicht prüfen kann, ob die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei angenommen worden sind. 4 Nach § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO muss die Anordnung einer Maßregel aus sich heraus verständlich im Urteil begründet werden. Gebotene eigene Urteilsfeststellungen oder Würdigungen dürfen nicht durch Bezugnahmen ersetzt werden, weil sonst eine revisionsgerichtliche Kontrolle nicht möglich ist ([X.]R StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 3; [X.], 304; [X.] NStZ-RR 2007, 22; [X.], Beschluss vom 9. Januar 2007 [X.] 5 StR 489/06). Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des [X.] nicht gerecht. Die Feststellung eines Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist mit den Vorverurteilungen des Angeklagten begründet worden. Hierzu teilt das [X.] aber nur Schuldspruch und Strafmaß mit, im Üb-rigen verweist es auf die —angesiegelten [X.] Die Darstellung des Lebenslaufs des Angeklagten einschließlich seiner Vorstrafen be-schränkt sich auf wenige Zeilen. Darin liegt keine für die Anordnung der Un-terbringung in der Sicherungsverwahrung hinreichende Begründung. Die er-forderliche Darstellung des Werdeganges des Angeklagten unter besonderer Berücksichtigung seiner Vortaten und ihrer Genese sowie die Behandlung der Frage, ob die Vortaten auf einem Hang zu delinquentem Verhalten beru-hen und welche typischen Begehungsweisen dem Angeklagten zu eigen sind (vgl. [X.] NStZ-RR 2001, 103), fehlen und werden auch durch die —angesie-geltenfi Urteile [X.] die durch die —[X.] nicht Bestandteil der Urteils-gründe werden [X.] nicht ersetzt. Zudem fehlt auch die Mitteilung, wie sich der nach § 246a StPO angehörte Sachverständige zum Vorliegen eines Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB geäußert hat. Angesichts der [X.] - 5 - schen Gesamtbefindlichkeit des Angeklagten und des Charakters der Tat versteht sich die Annahme eines Hanges nicht von selbst. b) Auch der Strafausspruch kann keinen Bestand haben, da die Erwä-gungen, mit denen das [X.] die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 239b Abs. 2, § 239a Abs. 2 StGB verneint hat, ebenfalls nicht nachvollziehbar begründet sind. Da keine ausreichenden Feststellun-gen zum Lebenslauf und den Vorstrafen des Angeklagten getroffen worden sind (oben a), kann der Senat auch nicht überprüfen, ob [X.] wovon das Land-gericht ausgeht [X.] die Täterpersönlichkeit der Annahme eines minder schwe-ren Falls entgegensteht. Dies versteht sich angesichts der Milderungsgründe von Gewicht, insbesondere der freiwilligen Aufgabe der Tat durch den Ange-klagten, die jedenfalls der durch § 239b Abs. 2, § 239a Abs. 4 StGB privile-gierten —tätigen [X.] sehr nahe kommt (vgl. hierzu [X.] NStZ-RR 2003, 605), nicht ohne weiteres. 6 Häger [X.] Brause Schaal

Meta

5 StR 517/06

30.01.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2007, Az. 5 StR 517/06 (REWIS RS 2007, 5519)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5519

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