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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZB 145/09 vom 28. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 28. April 2011 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Festsetzung des [X.] im Beschluss vom 10. Februar 2011 wird [X.]. Gründe: In Streitigkeiten um die Gewährung von Prozesskostenhilfe bestimmt sich der Gegenstandswert gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V. mit der amtlichen An-merkung zu Nr. 3335 des [X.] nach dem Wert der [X.] ([X.], Beschluss vom 15. September 2010 - [X.]/10, [X.], 1892 Rn. 6; Prütting/Gehrlein/[X.], ZPO 2. Aufl. § 3 Rn. 190; Hk-ZPO/ [X.], 4. Aufl. § 3 Rn. 15 "Prozesskostenhilfe"; [X.]/[X.], ZPO 28. Aufl. 1 - 3 - § 3 Rn. 16 "Prozesskostenhilfe"). Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren ([X.], aaO Rn. 7). Hauptsache war hier ein Vergütungsanspruch in Höhe von 14.404,71 •. [X.] [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.01.2009 - 12 O 294/08 - [X.], Entscheidung vom 11.05.2009 - 12 W 9/09 -
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28.04.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2011, Az. IX ZB 145/09 (REWIS RS 2011, 7223)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7223
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IX ZB 145/09 (Bundesgerichtshof)
Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren: Bemessung des Gegenstandswerts
IX ZR 35/09 (Bundesgerichtshof)
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