Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.04.2011, Az. IX ZB 145/09

9. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7245

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren: Bemessung des Gegenstandswerts


Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Festsetzung des [X.] im Beschluss vom 10. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

In Streitigkeiten um die Gewährung von Prozesskostenhilfe bestimmt sich der Gegenstandswert gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V. mit der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3335 des [X.] nach dem Wert der Hauptsache ([X.], Beschluss vom 15. September 2010 - [X.]/10, [X.], 1892 Rn. 6; Prütting/Gehrlein/[X.], ZPO 2. Aufl. § 3 Rn. 190; Hk-ZPO/[X.], 4. Aufl. § 3 Rn. 15 "Prozesskostenhilfe"; [X.]/[X.], ZPO 28. Aufl. § 3 Rn. 16 "Prozesskostenhilfe"). Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren ([X.], aaO Rn. 7). Hauptsache war hier ein Vergütungsanspruch in Höhe von 14.404,71 €.

Kayser                           Gehrlein                            Vill

                Lohmann                            Fischer

Meta

IX ZB 145/09

28.04.2011

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 11. Mai 2009, Az: 12 W 9/09, Beschluss

§ 2 Abs 2 RVG, Nr 3335 RVG-VV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.04.2011, Az. IX ZB 145/09 (REWIS RS 2011, 7245)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7245

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.