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Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren: Bemessung des Gegenstandswerts
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Festsetzung des [X.] im Beschluss vom 10. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
In Streitigkeiten um die Gewährung von Prozesskostenhilfe bestimmt sich der Gegenstandswert gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V. mit der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3335 des [X.] nach dem Wert der Hauptsache ([X.], Beschluss vom 15. September 2010 - [X.]/10, [X.], 1892 Rn. 6; Prütting/Gehrlein/[X.], ZPO 2. Aufl. § 3 Rn. 190; Hk-ZPO/[X.], 4. Aufl. § 3 Rn. 15 "Prozesskostenhilfe"; [X.]/[X.], ZPO 28. Aufl. § 3 Rn. 16 "Prozesskostenhilfe"). Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren ([X.], aaO Rn. 7). Hauptsache war hier ein Vergütungsanspruch in Höhe von 14.404,71 €.
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Meta
28.04.2011
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 11. Mai 2009, Az: 12 W 9/09, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.04.2011, Az. IX ZB 145/09 (REWIS RS 2011, 7245)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7245
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZB 145/09 (Bundesgerichtshof)
XI ZB 33/09 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 49/16 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 72/08 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 247/11 (Bundesgerichtshof)
Insolvenzbeschlag für Sparguthaben aus pfändungsfreiem Arbeitseinkommen